178 Das Gerichtsverfahren im Zivilprozeß (Fortsetzung).
eine gerichtliche Vermögensauseillandersetzung. Konkursgericht ist
das Amtsgericht. Gang des Verfahrens: Anmeldung des Kon¬
kurses, Eröffnungsbeschluß, Einsetzung eines Konkursverwalters,
Gläubigerversammlung. Anmeldung der Forderungen, Prüfungs¬
termin. — Die verschiedenen Klaffen von Anspruchsberechtigten
im Konkurse. — Schlußtermin und Aufhebung des Konkurses.
Auf Vorschlag des Schuldners, welcher in diesem Falle Gemein¬
schuldner heißt, kann auch ein Zwangsvergleich geschloffen
werden, vorausgesetzt, daß sich die Gläubiger in ihrer Mehr¬
zahl dahin entscheiden.*)
Anmeldung eines Anspruchs bei einem Konkurse.
An
das Herzogt. Amtsgericht
in Olbernhau.
Anmeldung des Oskar Winkler aus
Mederseiffen zum Konkurse des Kauf¬
manns Herrn. Ullrich in Rübenau,
eineForderung von 900Mk. betreffend.
Der in Konkurs verfallene Kaufmann Herrn. Ullrich in Rübenau
chuldet mir seit dem 1 Jan. v. I. lt. Schuldschein die Summe von
900 Mk. als Darlehn.
Beweis: Die Schuldverschreibung, von welcher ich Abschrift beifüge,
und die ich in der Verhandlung vorlegen werde.
Ich melde hiermit diese meine Forderung und die vom 1. Jan. d. I.
bis zur Konkurseröffnung fälligen Zinsen zu 4% Prozent im Konkurse an
und bitte nach deren erfolgter Prüfung um Berücksichtigung derselben bei
Verteilung der Masse.
Niederseiffen, den —
Oskar Winkler.
5. Die Vollstreckung der Urteile. Ist das Urteil ge¬
sprochen und rechtskräftig geworden (was heißt das?), so ist der
Gläubiger berechtigt, die Vollstreckung der Hilfe in das Ver¬
mögen des Beklagten zu begehren. — Die Zwangsvollstreckung
(Abpfändung) a) in das bewegliche Vermögen, b) in Grund¬
stücke, c) in Forderungen und andere Vermögensrechte, ä) zur
*) Ausführlicheres s. Mittenzwey, Gesetzeskunde, §§ 397—413.