Full text: Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre

178 Das Gerichtsverfahren im Zivilprozeß (Fortsetzung). 
eine gerichtliche Vermögensauseillandersetzung. Konkursgericht ist 
das Amtsgericht. Gang des Verfahrens: Anmeldung des Kon¬ 
kurses, Eröffnungsbeschluß, Einsetzung eines Konkursverwalters, 
Gläubigerversammlung. Anmeldung der Forderungen, Prüfungs¬ 
termin. — Die verschiedenen Klaffen von Anspruchsberechtigten 
im Konkurse. — Schlußtermin und Aufhebung des Konkurses. 
Auf Vorschlag des Schuldners, welcher in diesem Falle Gemein¬ 
schuldner heißt, kann auch ein Zwangsvergleich geschloffen 
werden, vorausgesetzt, daß sich die Gläubiger in ihrer Mehr¬ 
zahl dahin entscheiden.*) 
Anmeldung eines Anspruchs bei einem Konkurse. 
An 
das Herzogt. Amtsgericht 
in Olbernhau. 
Anmeldung des Oskar Winkler aus 
Mederseiffen zum Konkurse des Kauf¬ 
manns Herrn. Ullrich in Rübenau, 
eineForderung von 900Mk. betreffend. 
Der in Konkurs verfallene Kaufmann Herrn. Ullrich in Rübenau 
chuldet mir seit dem 1 Jan. v. I. lt. Schuldschein die Summe von 
900 Mk. als Darlehn. 
Beweis: Die Schuldverschreibung, von welcher ich Abschrift beifüge, 
und die ich in der Verhandlung vorlegen werde. 
Ich melde hiermit diese meine Forderung und die vom 1. Jan. d. I. 
bis zur Konkurseröffnung fälligen Zinsen zu 4% Prozent im Konkurse an 
und bitte nach deren erfolgter Prüfung um Berücksichtigung derselben bei 
Verteilung der Masse. 
Niederseiffen, den — 
Oskar Winkler. 
5. Die Vollstreckung der Urteile. Ist das Urteil ge¬ 
sprochen und rechtskräftig geworden (was heißt das?), so ist der 
Gläubiger berechtigt, die Vollstreckung der Hilfe in das Ver¬ 
mögen des Beklagten zu begehren. — Die Zwangsvollstreckung 
(Abpfändung) a) in das bewegliche Vermögen, b) in Grund¬ 
stücke, c) in Forderungen und andere Vermögensrechte, ä) zur 
*) Ausführlicheres s. Mittenzwey, Gesetzeskunde, §§ 397—413.
	        
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