Full text: Staats- und Bürgerkunde

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durch seine Gegenzeichnung nur die Verantwortlichkeit dafür, daß 
das Gesetz recht verkündigt ist. 
3. Der Kaiser überwacht die Ausführung der Reichsgesetze. 
Gr. hat die Anordnungen und Verfügungen im Namen des 
Reiches zu erlassen. Er hat den Reichskanzler und die Reichs¬ 
beamten zu ernennen und zu entlassen. 
Er hat ferner den Bundesrat und den Reichstag zu berufen, 
zu eröffnen und zu schließen. Auch kann er in Übereinstimmung 
mit dem Bundesrat den Reichstag auflösen. 
DieBeschlüsse des Bundesrats, die der Zustimmung des Kaisers 
bedürfen, werden dem Reichstage im Namen des Kaisers vorgelegt. 
4. Der Kaiser hat den Oberbefehl über die gesamte Land- 
und Seemacht des Reiches in Frieden und Krieg zu führen. 
Bayern hat das Sonderrecht, daß es nur im Kriege feine Truppen 
unter den Oberbefehl des Kaisers stellt. 
Der Kaiser bestimmt die Präsenzstärke des Heeres. 
Die Verwaltung des Landheeres hat der Kaiser nicht, 
die liegt in den Händen der Bundesstaaten. Die Höchst¬ 
kommandierenden, die Festungskommandanten werden vom Kaiser 
ernannt, und haben ihm den Fahneneid zu leisten. Der Kaiser hat 
die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß alle Truppenteile voll¬ 
zählig sind und daß in Bewaffnung, Kommando, Formationen 
Einheit herrscht. Durch Inspektionen kann er sich jederzeit von 
dem Stande überzeugen, und Abstellung der Mängel anordnen. 
So gelingt es, die Einheitlichkeit und Schlagfertigkeit des 
deutschen Heeres zu sichern. 
5. Ferner steht dem Kaiser allein der Oberbefehl über die 
Kriegsmarine zu. Hier hat er auch die Verwaltung. Das hat 
seinen Grund darin, daß bei Gründung des Norddeutschen 
Bundes Preußen allein eine Kriegsmarine besaß. 
6. Der Kaiser hat im Namen des Reiches die Staatsgewalt 
in den Reichslanden Elsaß-Lothringen und in den Schutzgebieten. 
7. Der Kaiser besitzt das Begnadigungsrecht in reichs¬ 
gerichtlichen Entscheidungen. 
33.: Kaiser Wilhelm II. und die Lohnarbeiter. 
44. Der Reichskanzler. 
Wie heißt der gegenwärtige Reichskanzler? Welches war der 
erste Kanzler des neuen Deutschen Reiches, dessen kraftvollem 
Wirken wir die Einigung der deutschen Stämme verdanken? 
Der Reichskanzler ist der erste und oberste Beamte des 
Deutschen Reiches. Er wird vom Kaiser berufen, kann auch von ihm 
entlassen werden, wie er andererseits auch selbst seine Entlassung 
nehmen kann, wenn in der Regierung Sachen zur Durchführung 
gelangen, denen er nach seiner Überzeugung als segenbringend und 
für unser Vaterland nicht zustimmen kann, oder wenn er fühlt, 
daß er das Vertrauen des Herrschers nicht mehr besitzt.
	        
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