Full text: Staats- und Bürgerkunde

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b) Elterliche Gewalt. 
§ 1626. „Das Kind steht, solange es minderjährig ist. unter 
elterlicher Gewalt." (Vgl. 8 2.) 
c) Elterliche Gewalt des Vaters. 
8 1627. „Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht 
und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu 
sorgen." 
tz 1631. „Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das 
Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und 
seinen Aufenthalt zu bestimmen. Der Pater kann kraft des Er¬ 
ziehungsrechtes angemessene Zuchtmittel gegen das Kind an¬ 
wenden." 
8 1638. „Das Recht und die Pflicht, für das Vermögen des 
Kindes zu sorgen (Vermögensverwaltung), erstreckt sich nicht auf 
das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder 
welches ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgelt¬ 
lich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige 
Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat. daß 
der Erwerb der Vermögensverwaltung des Vaters entzogen 
fein soll." 
8 1640. „Der Vater hat das seiner Verwaltung unterliegende 
Vermögen der Kinder, welches bei dem Tode der Mutter vor¬ 
handen ist oder dem Kinde später zufällt, zu verzeichnen, und das 
Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit 
und Vollständigkeit versehen hat, dem Vormundschafts- 
g e r i ch t einzureichen." 
8 1649. „Dem Vater steht kraft der elterlichen Gewalt die 
Nutznießung an dem Vermögen des Kindes zu." 
8 1661. „Die Nutznießung endigt, wenn sich das Kind ver¬ 
heiratet." 
8 1666. „Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes 
dadurch gefährdet, daß der Vater das Recht der Sorge für die Per¬ 
son des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines 
ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das 
Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforder¬ 
lichen Maßregeln zu treffen. Das Vormundschaftsgericht kann 
insbesondere anordnen, daß das Kind zum Zwecke der Erziehung 
in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs- oder Besfe- 
rungsanstalt untergebracht wird." 
8 1667. „Wird das Vermögen des Kindes dadurch gefährdet, 
daß der Vater die mit der Vermögensverwaltung oder mit der 
Nutznießung verbundenen Pflichten verletzt oder daß er in 
Vermögensverfall gerät, so hat das Vormundschaftsgericht die 
zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu 
treffen."
	        
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