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b) Elterliche Gewalt.
§ 1626. „Das Kind steht, solange es minderjährig ist. unter
elterlicher Gewalt." (Vgl. 8 2.)
c) Elterliche Gewalt des Vaters.
8 1627. „Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht
und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu
sorgen."
tz 1631. „Die Sorge für die Person des Kindes umfaßt das
Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen und
seinen Aufenthalt zu bestimmen. Der Pater kann kraft des Er¬
ziehungsrechtes angemessene Zuchtmittel gegen das Kind an¬
wenden."
8 1638. „Das Recht und die Pflicht, für das Vermögen des
Kindes zu sorgen (Vermögensverwaltung), erstreckt sich nicht auf
das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder
welches ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgelt¬
lich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige
Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat. daß
der Erwerb der Vermögensverwaltung des Vaters entzogen
fein soll."
8 1640. „Der Vater hat das seiner Verwaltung unterliegende
Vermögen der Kinder, welches bei dem Tode der Mutter vor¬
handen ist oder dem Kinde später zufällt, zu verzeichnen, und das
Verzeichnis, nachdem er es mit der Versicherung der Richtigkeit
und Vollständigkeit versehen hat, dem Vormundschafts-
g e r i ch t einzureichen."
8 1649. „Dem Vater steht kraft der elterlichen Gewalt die
Nutznießung an dem Vermögen des Kindes zu."
8 1661. „Die Nutznießung endigt, wenn sich das Kind ver¬
heiratet."
8 1666. „Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes
dadurch gefährdet, daß der Vater das Recht der Sorge für die Per¬
son des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines
ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das
Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforder¬
lichen Maßregeln zu treffen. Das Vormundschaftsgericht kann
insbesondere anordnen, daß das Kind zum Zwecke der Erziehung
in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs- oder Besfe-
rungsanstalt untergebracht wird."
8 1667. „Wird das Vermögen des Kindes dadurch gefährdet,
daß der Vater die mit der Vermögensverwaltung oder mit der
Nutznießung verbundenen Pflichten verletzt oder daß er in
Vermögensverfall gerät, so hat das Vormundschaftsgericht die
zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu
treffen."