Full text: Staats- und Bürgerkunde

Auf dein Fuhrwerk muß sich ein zum Tränken des Lundes geeignetes 
Gefäß, sowie während der Zeit vom 1. Oktober bis I. April für jeden 
Lund eine Unterlage mW eine Decke zum Lluflegen befinden, welche während 
des Stillhaltens zu benutzen sind. 
8 5. 
Das den Lunden aufgelegte Geschirr muß gut paßen und durch 
öfteres Fetten in weichem, schmiegsamem Zustande erhalten werden. Bein: 
Abspannen sind die Lunde sofort vom Geschirr zu befreien. 
8 6. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung werden, sofern 
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, 
mit Geldstrafe bis zu 9 Mk., im Anvermögenssalle mit entsprechender Last¬ 
strafe belegt 
Wittenberg, den 2. Februar 1909. 
Die Polizei-Verwaltung. 
Pflanzenschutz und -Pflege. 
Wir machen darauf aufmerksam, daß nach der Ortspolizei-Verordnung 
vom 19. März 1875 alljährlich im Frühjahr die lebenden Hecken an den 
Wegen und Gräben bis auf den Stamm zurückgeschnitten werden müssen. 
Richtbesolgung dieser Vorschrift zieht Geldstrafe von 3—15 Mk. ev. 
verhältnismäßige Last nach sich. 
Wittenberg, den 22. Februar 1909. 
Die Polizei-Verwaltung. 
Sorge für das Eigentum. 
Gefundene Gegenstände. 
Seit dem 13. Februar er. sind bei uns: 6 Schlüffel, I Landtasche 
mit Inhalt, 2 Lolzbalken, 1 Armband, 1 Schlittschuh, 1 leeres Bierfaß, 
1 Ahr mit Kette, 1 Lolzeimer und 1 brauner Fingerhandschuh als ge¬ 
funden angemeldet. 
Die Anmeldung von Rechten an vorbezeichnete Gegenstände sind 
innerhalb 3 Monaten bei der unterzeichneten Behörde geltend zu machen. 
Rach Ablauf dieser Frist wird gemäß §§ 9 und 9 a der Dienst¬ 
anweisung vom 27. Oktober 1899, betreffend die polizeiliche Behandlung der 
Fundsachen verfahren. 
Wittenberg, den 20. Februar 1909. 
Die Polizei-Verwaltung. 
Sittenpolizei. 
Bekanntmachung. 
Der Arbeiter Karl Wurtz ist heute in die Liste der Trunkenbolde 
eingetragen. 
Wittenberg, den 1. März 1909. 
Die Polizei-Verwaltung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.