Auf dein Fuhrwerk muß sich ein zum Tränken des Lundes geeignetes
Gefäß, sowie während der Zeit vom 1. Oktober bis I. April für jeden
Lund eine Unterlage mW eine Decke zum Lluflegen befinden, welche während
des Stillhaltens zu benutzen sind.
8 5.
Das den Lunden aufgelegte Geschirr muß gut paßen und durch
öfteres Fetten in weichem, schmiegsamem Zustande erhalten werden. Bein:
Abspannen sind die Lunde sofort vom Geschirr zu befreien.
8 6.
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizei-Verordnung werden, sofern
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind,
mit Geldstrafe bis zu 9 Mk., im Anvermögenssalle mit entsprechender Last¬
strafe belegt
Wittenberg, den 2. Februar 1909.
Die Polizei-Verwaltung.
Pflanzenschutz und -Pflege.
Wir machen darauf aufmerksam, daß nach der Ortspolizei-Verordnung
vom 19. März 1875 alljährlich im Frühjahr die lebenden Hecken an den
Wegen und Gräben bis auf den Stamm zurückgeschnitten werden müssen.
Richtbesolgung dieser Vorschrift zieht Geldstrafe von 3—15 Mk. ev.
verhältnismäßige Last nach sich.
Wittenberg, den 22. Februar 1909.
Die Polizei-Verwaltung.
Sorge für das Eigentum.
Gefundene Gegenstände.
Seit dem 13. Februar er. sind bei uns: 6 Schlüffel, I Landtasche
mit Inhalt, 2 Lolzbalken, 1 Armband, 1 Schlittschuh, 1 leeres Bierfaß,
1 Ahr mit Kette, 1 Lolzeimer und 1 brauner Fingerhandschuh als ge¬
funden angemeldet.
Die Anmeldung von Rechten an vorbezeichnete Gegenstände sind
innerhalb 3 Monaten bei der unterzeichneten Behörde geltend zu machen.
Rach Ablauf dieser Frist wird gemäß §§ 9 und 9 a der Dienst¬
anweisung vom 27. Oktober 1899, betreffend die polizeiliche Behandlung der
Fundsachen verfahren.
Wittenberg, den 20. Februar 1909.
Die Polizei-Verwaltung.
Sittenpolizei.
Bekanntmachung.
Der Arbeiter Karl Wurtz ist heute in die Liste der Trunkenbolde
eingetragen.
Wittenberg, den 1. März 1909.
Die Polizei-Verwaltung.