Full text: Staats- und Bürgerkunde

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In der Gerichtsstube zu Berlin waren aber 2841 Schäflein 
ein- und ausgegangen, als unser Prozetzlein anlangte und auch 
sein Plätzchen im großen Buche erhielt, Nr. 2842, was gerade dran 
war. Die Nummer wurde nun aus eine verfängliche Stelle in ge¬ 
fährliche Nachbarschaft von den Gründen gesetzt. Der Schreiber, 
welcher von dem „Erkenntnis" eine Abschrift zu machen hatte, muß 
ein Neuling gewesen sein, dem noch wenig gesprenkelte und ge¬ 
zeichnete Schäflein durch die Finger gegangen waren, und an allzu 
Hellem Verstände scheint er auch nicht gelitten zu haben. 
Also faßt er's kurz und schiebt die 2842 dicht an die G r ü n d e . 
als ob sie für Leben und Sterben zusammen gehörten. Und so 
läuft die Schrift aus der Gerichtsstube in die Hände des Proze߬ 
krämers. 
Sie kam aber wieder. Der Kläger wollte die fehlenden 2830 
Gründe wissen, um gegen sie zu fechten. Er erfuhr sie aber nicht, 
sondern nur, daß es ein Schreibfehler sei, der einem ungeübten 
Schreiber wohl begegnen könne. Es ist übrigens an den drei 
Gründen genug gewesen, um den Prozeß auch in der höheren Ge¬ 
richtsstube zu verlieren, denn oben auf der Leiter waren sie genau 
derselben Meinung wie unten. Merke: Selten läuft ein Prozeß 
so spaßhaft aus: aber den Spaß hatten die Lacher, den Schaden und 
Spott der Verlierer. Ein magerer Vergleich ist stets besser als ein 
fetter Prozeß. 
Fr. Polack. 
141. Der Rechtsanwalt. 
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Als Berater in Rechtsfragen, als Ankläger in Vertretung, 
als Verteidiger in Strafsachen fungiert der Rechtsanwalt. 
Er ist kein Beamter, bezieht kein Einkommen vom Staate. 
Er ist als Berater bei den einzelnen Gerichten in bürgerlichen 
Streitfragen zugelassen, in Strafsachen jedoch kann er überall als 
Verteidiger auftreten. Die Rechtsanwälte find juristisch gebildete 
Persönlichkeiten, unterstehen in ihrer beruflichen Tätigkeit einem 
Ehrengerichte der Anwaltskammer, welches sich in jedem Ober¬ 
landesgerichtsbezirk befindet. Über demselben steht noch der Ehren¬ 
gerichtshof als letzte Instanz. Diese gehen gegen Anwälte, welche 
ihre Berufspflicht verletzen, mit Strafen vor, welche in Warnung. 
Verweis, Geldstrafe, und im schlimmsten Falle in Ausschluß aus 
dem Anwaltstande bestehen können. 
Als Verteidiger haben sie in Strafprozessen die Gründe her¬ 
auszusuchen, welche rechtlich eine Freisprechung oder Milderung 
der Strafe zulassen. 
Das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei, 
die er vertritt, beruht auf Vertrauen. Die Partei vertraut ihm. 
daß er nach bestem Wissen und Gewissen die Sache zu ihren 
Gunsten führt, der Rechtsanwalt muß das Vertrauen haben, daß
	        
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