Full text: Staats- und Bürgerkunde

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12. September 1899 geliefertes neues Sofa 120 Mk. Da bis jetzt 
trotz mehrfacher Mahnung keine Zahlung zu erlangen gewesen ist, 
beantrage ich. gegen obengenannten Scholz einen Zahlungsbefehl 
in Höhe von 120 Mk. nebst 6 % Zinsen vom 12. Februar 1900 und 
den entstandenen Kosten zu erlassen. 
R. Lehmann, Sattlermeister. 
Das Kgl. Amtsgericht entsprach diesem Antrage und lieh dem 
Fabrikarbeiter G. Scholz folgenden Zahlungsbefehl zukommen: 
Auf Antrag des Sattlermeister R. Lehmann in Burgstadt 
wird hierdurch dem Fabrikarbeiter G. Scholz in Hartmannsdorf 
aufgegeben, den ersteren wegen des Anspruchs auf Zahlung von 
120 Akk. nebst 0% Zinsen seit dem 12. Februar 1900 wegen der in 
anliegender Rechnung genannten Lieferung eines neuen Sofas, 
sowie wegen der Kosten des Verfahrens mit 1,10 Mk. binnen einer 
vom Tage der Zustellung dieses Befehls laufenden Frist von 
11 Tagen zu befriedigen oder bei dem unterzeichneten Gerichte 
Widerspruch zu erheben. 
Das Kgl. Amtsgericht zu Burgstädt. 
Allein der Schuldner war auch durch diesen Zahlungsbefehl 
nicht zu bewegen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, er erhob 
vielmehr gegen denselben Widerspruch, und nun blieb dem Sattler¬ 
meister nichts anderes übrig, als den Fabrikarbeiter zu verklagen. 
Er reichte bei dem Kgl. Amtsgerichte folgende Klage ein: 
An die Gerichtsschreiberei des Kgl. Amtsgerichts zu Burgstädt. 
Klageschrift des Sattlermeisters Rudolf Hermann Lehmann. 
Burgstädt, Vaugasse 6, Klägers, wider den Fabrikarbeiter Gustav 
Adolf Scholz in Hartmannsdorf, Limbacher Straße 16, Beklagten, 
wegen 120 Mk. samt Anhang. Mit einer Anlage und zwei Ab¬ 
schriften der Klage. 
Gegen nebengenannten Beklagten erhebe ich hierdurch Klage. 
Beklagter schuldet mir laut beiliegender Rechnung für ein ihm am 
12. September 1899 geliefertes Sofa 120 Mk. Da der Beklagte 
gegen einen ihm vom Kgl. Amtsgerichte zugestellten Zahlungs¬ 
befehl Widerspruch erhoben hat. beantrage ich: 
1. Beklagten zur Zahlung von 120 Mk. nebst 6% Zinsen seit 
dem 12. Februar 1900 und 1,10 Mk. an Kosten und Ver- 
lägen unter Auferlegung der Prozeßkosten zu verurteilen, 
2. das Urteil gemäß der Zivilprozeßordnung für vorläufig 
vollstreckbar zu erklären. 
Ich lade den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des 
Rechtsstreites vor das Amtsgericht zu Burgstädt für den hierbei 
angesetzten Termin. 
Abschriften für den Gegner und für das Gericht liegen bei. 
Das für mich bestimmte Exemplar nebst Zustellungsurkunde ist 
mir durch die Post mittels einfacher Postsendung zuzusenden. 
Burgstädt, den 1. April 1900. 
Rudolf Hermann Lehmann. Sattlermeister.
	        
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