Full text: Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands

Völkerverkehr und Völkerrecht. 
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seiner pflege und Beaufsichtigung betraute, besser als früher Schwierig¬ 
keiten und Gefahren zu beseitigen oder doch ganz wesentlich zu 
mindern. 
Für die Geschäfte der hohen Politik, des internationalen Staats¬ 
verkehrs (Diplomatie) traten stehende Gesandte, für die des Handels¬ 
verkehrs Konsuln ein. 
Zuerst hatte der Papst stehende Gesandte an den Höfen, die 
Venetianer folgten (die Berichte ihrer Diplomaten eine wichtige Ge¬ 
schichtsquelle), und bald war keine Macht von Bedeutung ohne solche 
Vertreter. Zn Wien schuf man 1814/15 eine Bangordnung für sie 
und sprach ihnen und allen Personen, die zu ihnen gehören, in den 
Bäumen, die sie bewohnen, die Exterritorialität zu, eine Sonder¬ 
stellung, auf Grund deren sie im fremden Sande so behandelt werden, 
als ob sie nicht in ihm, sondern in der eigenen Heimat verweilten. Man 
unterscheidet Botschafter (sie werden in der Begel nur bei großen 
Staaten bestellt), Gesandte, Ministerresidenten und Geschäfts¬ 
träger; alle bei einem Staate beglaubigten Gesandten bilden zu¬ 
sammen das diplomatische Borps; als Hilfsarbeiter werden ihnen Bot- 
schafts- oder Segations-(Gesandtschafts-)räte, Uttaches, Dolmetscher, 
auch Militärbevollmächtigte (für die Berichte über Heer und Flotte) 
beigegeben; geheime Schriftstücke, die man der fremden Post nicht 
anvertrauen will, werden durch Feldjäger (Buriere) befördert. 
Bonsuln gab es schon (im Bltertum, vgl. die griechischen proxenoi) 
im Mittelalter im Gebiete des hansischen und italienischen Handels, 
doch ist ihre Bedeutung und Zahl in der neuesten Zeit außerordentlich 
gewachsen: das Deutsche Beich verfügt jetzt bald über 1000. Sie 
haben die Bufgabe, die Interessen der Staatsangehörigen zumal auf 
dem Gebiete des Handels und Verkehrs zu schützen und zu fördern, 
das Wirtschaftsleben des Sandes, für das sie bestellt sind, zu be¬ 
obachten und darüber zu berichten, bei Bechtsstreitigkeiten zu ver¬ 
mitteln, Pässe auszustellen, Urkunden zu beglaubigen, hilfsbedürf¬ 
tigen Beichsangehörigen die Mittel zumal zur Bückkehr in die Heimat 
zu gewähren, auch gewisse standesamtliche Handlungen wie Ehe¬ 
schließungen, Erbteilungen u. ä. zu vollziehen. Man unterscheidet 
Wahl- und Berusskonsuln; jene sind meist Baufleute, die oft nicht 
einmal Ungehörige des Staates sind, dem sie dienen, diese verwaltungs¬ 
mäßig ausgebildete Beamte. 
4. Zn überaus wirksamer Weise wurde im 19. Jahrhundert 
der friedliche Verkehr durch die Errichtung des allgemeinen post- 
(1874) und Telegraphenvereins (1865, Vertrag zum Schutze der Tele¬ 
graphenkabel 1888) gefördert, und auf beschränkterem Baume wurden 
auch Verträge zum Schutze der gewerblichen Erfindungen und des 
geistigen Eigentums geschlossen. Für weitere Bechtsverhältnisse gelten
	        
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