Full text: Bürgerkunde für die höheren Schulen Deutschlands

Völkerverkehr und Völkerrecht. 
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II. Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile, die in 
den Gebieten des andern wohnen, sollen von jedem zwangsweisen Militär¬ 
dienst irgendwelcher Art, von allen an Stelle persönlicher Dienstleistung auf¬ 
erlegten Abgaben und von allen Zwangsanleihen oder militärischen Leistungen 
oder Abgaben befreit sein. 
III. Ts soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt zwischen 
den Gebieten der beiden vertragschließenden Teile bestehen. Ihre Angehö¬ 
rigen dürfen überall in den Gebieten des andern Groß- und Kleinhandel mit 
allen Arten von Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbfleißes persönlich 
oder durch Beauftragte, einzeln oder in Vereinigung mit Fremden oder In¬ 
ländern betreiben; sie dürfen Wohnhäuser, Fabrikgebäude, Warenhäuser, Lä¬ 
den und sonstige Räumlichkeiten besitzen oder mieten und bewohnen, auch Län¬ 
dereien für ihre Zwecke pachten. . . Sie sollen befugt sein, frei und sicher mit 
ihren Schiffen und deren Ladungen alle die Plätze, Häfen und Flüsse in den 
Gebieten des andern Teils zu besuchen, die für die Tin- und Ausfuhr von 
Waren geöffnet sind oder künftighin geöffnet sein werden, und sollen gegen¬ 
seitig in. Angelegenheiten des Handels, der Industrie und der Schiffahrt die¬ 
selbe Behandlung wie die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten 
Nation genießen. 
IV. Die (oben bezeichneten) Räumlichkeiten sollen unverletzlich sein. Ts 
ist unzulässig, in ihnen Durchsuchungen oder Haussuchungen abzuhalten, oder 
Bücher, Papiere und Rechnungen einzusehen und zu prüfen, ausgenommen in 
den Fällen und Formen, in welchen derartige Maßnahmen nach den Ge¬ 
setzen, Verordnungen und Reglements auch Inländern gegenüber anwend¬ 
bar sind. 
X. Alle Gegenstände, die in japanische Häfen auf japanischen Schiffen 
gesetzmäßig eingeführt werden oder eingeführt werden dürfen, können in diese 
Häfen auch auf deutschen Schiffen eingeführt werden, ohne andern oder höheren 
Zöllen oder Abgaben gleichviel welcher Benennung unterworfen zu sein, als 
wenn diese Gegenstände auf japanischen Schiffen eingeführt würden, und um¬ 
gekehrt alle Gegenstände, die in deutsche Häfen auf deutschen Schiffen u. s. f. 
Ebenso soll eine völlig gleiche Behandlung auch hinsichtlich der Ausfuhr 
herrschen. 
XIV. Kriegs- oder Kauffahrteischiffe eines jeden der vertragschließenden 
Teile, die durch stürmisches Wetter oder irgendeinen andern Unfall genötigt 
werden, in einem Hafen des andern Teils Zuflucht zu suchen, dürfen daselbst 
Ausbesserungen vornehmen, sich alle nötigen Vorräte verschaffen und wie¬ 
der in See gehen, ohne irgend andere Gebühren zu bezahlen als inländische 
Schiffe. . . Wenn ein Schiff an den Küsten des andern Teils strandet oder Schiff¬ 
bruch leidet, so sollen die Drtsbehörden den Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul 
oder Konsularagenten des Bezirks, in dem der Unfall stattgefunden hat, oder 
des nächsten Bezirks benachrichtigen. Alle Rettungsmaßregeln greifen Platz 
nach Maßgabe der Gesetze u. s. f. des Landes, gerettete Güter, Waren und 
Papiere sind den Eigentümern oder ihren Beauftragten einzuhändigen. 
XVII. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile sollen 
in den Gebieten des andern in bezug auf den Schutz von Erfindungen, von 
Mustern und Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und 
Namen dieselben Rechte wie die eigenen Angehörigen unter der Voraussetzung 
genießen, daß sie die hierfür vom Gesetze vorgesehenen Bedingungen erfüllen. 
HI. 1- Gegensätze im Völkerverkehr können friedlich geschlichtet 
werden, aber wenn die Verhandlungen nicht zum Ziele führen, so
	        
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