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I. Staatsverfassung. A. Geschichtliche Übersicht 
Die Könige teilten ihre Macht mit dem Rate der Alten. Die eigentliche Regie- 
Qu. i, i rungsgewalt lag in den Händen der Ephoren, die von der Vollbürgerversammlung 
gewählt wurden und oberste Staatsaufsicht führten. So war hier die Herrschaft der 
„wenigen" am klarsten zum Ausdruck gekommen. 
In Athen wurde die Herrschaft der „Besitzenden" (Timokratie) durch 
u. 1,1 »vii,50 Kleisthenes zur reinen Demokratie entwickelt. Durch Perikles erhielt die 
Volksherrschaft die weitere Ausbildung. 
Kleisthenes löste die alten Geschlechterverbände auf und machte alle Bewohner 
Attikas zu Vollbürgern. Aus den gleichberechtigten Vollbürgern ging durch Wahl der 
Rat hervor, in dem also jede Dorfgemeinde (Wahlkörper, Demos) vertreten war. Der 
Vorsitz im Rat wechselte unter den zehn Phylen zehnmal im Jahr, so daß die Bill 
düng einer aristokratischen Regierungsform ausgeschlossen war. Die Formen der reinen 
Qu. i, i Demokratie seit Perikles waren: 1. die Übertragung der Gesamtregierungsgewalt auf 
vii, 75 das Volk (der souveräne Sfj^iog), 2. die Bolksgeschworenengerichte, 3. die jährliche 
Qu. ii, i Wahl der Beamten durch das Los, 4. die politische Heranziehung der untersten Klassen 
durch Staatssold als Entschädigung für verlorene Arbeitszeit. 
Qu i, i In demokratischen Staaten entwickelt sich oft die Tyrannis. Der Tyrann 
vii, bi stützte sich gegen die aristokratischen Bestandteile auf das Volk, umgab sich 
mit einer Leibwache, führte eine Eroberungspolitik (Pifistratus in Athen). 
Seine Herrschaft ist die auf die Beeinflussung breiter Volksschichten ge¬ 
stützte Militärmonarchie. Sie fand Ausbildung vornehmlich in der soge- 
vii, 97 nannten „jüngeren" Tyrannis in Sizilien (Dionysios I.). Auch die Form 
des Bundesstaates hat Griechenland bereits aufzuweisen. Wir finden 
Qu. i, i sie schon beim ersten Attischen Seebund. Athen führte in ihm als Vorort 
vii, 74 die Herrschaft, die Bundesglieder der Symmachie sanken zu Untertanen 
u.1,2 * VII,96 herab. Der zweite attische Seebund war mehr eine Art Staatenbund als 
VII, 111 ein Bundesstaat. Bundesstaaten neuer Art waren später der Ätolische und 
der Achäische Bund. 
Der Achäische Bund vereinigte eine Reihe von Stadtstaaten (Politien) miteinander. 
Dieser Bund städtischer Republiken ähnelt etwas der amerikanischen Union. Der Äto¬ 
lische Bund, eine Vereinigung von Bauernstaaten, dürfte mit der Schweizer Bundes¬ 
republik zu vergleichen sein. Diese Bünde schufen sich eine Zentralgewalt in dem 
Bundesrat und Bundestag, dem Bundeskanzler und dem Bundesfeldherrn. 
Eine neue Macht trat in den Kreis des Hellenentums durch das make- 
vii, los d o n i sch e K ö n i gtu m. In Makedonien bestand eine starke nationale Mon¬ 
archie, die sich auf die allgemeine Wehrpflicht des Volkes und einen ergebenen 
Kriegsadel stützte. Diese Königsherrschaft war zwar unumschränkt (absolut), 
aber doch an Gesetz und Herkommen gebunden; sie trug nicht den göttlich- 
vii. i08 willkürlichen Zug der Despotien des Ostens. Erst Alexander der Große 
knüpfte wieder an die östlichen Überlieferungen an, verlangte für sich gött¬ 
liche Ehren, übernahm den persischen Unterschied zwischen dem Oberherrn 
und seinen Sklaven, erwählte Babylon, den Mittelpunkt des alten Orients, 
zum Herrschersitz. Er griff damit auf die älteste Staatsform des Ostens 
vii, iio zurück. Seine Nachfolger, die Diadochen, in Syrien und Ägypten hielten 
Qu. i, 3 an dem göttlichen Königtum des Reichsgründers fest.
	        
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