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§ 14. Die Preußische Verwaltung. 
§ 14. Tie preußische Verwaltung. 
I. Die Staatsverwaltung. 
Die oberste Behörde des Staats ist das Staatsministerium, an 
dessen Spitze der Ministerpräsident steht. 
Ein Gesamtministerium ist erst auf Grund der Vorschläge des 
Freiherrn vom Stein geschaffen worden. Vorher bestand kein Zu¬ 
sammenhang zwischen den obersten Staatsbehörden; das von Friedrich 
Wilhelm I. gegründete Generaldirektorium verwaltete nur das Innere, 
die Finanzen und den Handel. 
Die Minister sind: 
1. der Minister der auswärtigen Angelegenheiten; dieses Mini¬ 
sterium fällt mit dem auswärtigen Amte des Deutschen Reichs zu¬ 
sammen; 
2. der Minister des Inneren; 
3. der Minister der Finanzen; 
4. der Kriegsminister; 
5. der Justizminister; 
6. der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegen¬ 
heiten (Kultusminister); 
7. der Minister für Handel und Gewerbe; 
8. der Minister der öffentlichen Arbeiten, dem insbesondere die 
Eisenbahnen unterstellt sind; 
9. der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. 
An der Spitze einer Provinz steht der Oberpräsident. 
An der Spitze eines Regierungsbezirks steht die Regierung, die 
aus einer Anzahl von Regiernngsräten besteht und vom Regierungs¬ 
präsidenten geleitet wird. Sie zerfällt in Abteilungen: 1. für Angelegen¬ 
heiten des Inneren; 2. für Kirchen- und Schulsachen; 3. für direkte 
Stenern, Domänen und Forsten. 
Die Regierungsbezirke sind in Kreise eingeteilt; Städte, die über 
25 000 Einwohner zählen, können besondere Stadlkreise bilden. An der 
Spitze des Kreises steht der Landrat, der aus Vorschlag des Kreistages 
(s. u.) vom König ernannt wird. 
II. Die Selbstverwaltung. 
Den Städten ist die Selbstverwaltung zur Zeit des Ministeriums 
des Freiherrn vom Stein durch die Stadteordnnng verliehen worden. Die 
Kreisordnnng. die neue Provinzialordnung und die Landgcmeindeordnung 
sind erst in den Jahrzehnten nach 1870 entstanden.
	        
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