106 VIII. Das Deutsche Reich. 
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann strafrechtlich nicht ver¬ 
folgt werden. 
Mit dem Ablauf des vierzehnten Lebensjahres gewinnt das 
Kind das Recht, zu entscheiden, welchem Religionsbekenntnis es 
angehören will. In diesem Alter kann ein Kind auch einen Ver¬ 
trag, durch den es an Kindes Statt angenommen wird, schließen. 
Wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann ein Testament 
vor Gericht oder einem Notar in ordentlicher Form errichten. Er 
bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 
Mit diesem Zeitpunkte tritt auch die Eidesmündigkeit ein, also 
die Fähigkeit, vor Gericht einen Eid zu leisten. In demselben 
Alter beginnt für ihn die Verpflichtung, Marken der Alters- und Jn- 
validitätsversicherung zu kleben; ebenso hängt mit diesem Zeitpunkt 
der Erwerb und der Verlust des Unterstützungswohnsitzes zusammen. 
Mit der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres beginnt 
die allgemeine Wehrpflicht, die bis zur Vollendung des fünfund¬ 
vierzigsten Lebensjahres dauert. Wir verstehen hierunter die Pflicht, 
sich der Aushebung für das stehende Heer oder für die Flotte zu 
unterwerfen. Sie beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, 
in dem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr vollendet 
hat, und dauert solange, bis die Militärbehörde über die Dienst¬ 
pflicht des Wehrpflichtigen entschieden hat. Im Lause der zweiten 
Hälfte des ersten Monats des Jahres, in dem die Wehrpflicht 
beginnt, hat er sich zur Eintragung in die Stammrolle bei der 
Polizeibehörde zu melden. 
Mit der Vollendung des 21. Lebensjahres wird der junge 
Mensch volljährig oder großjährig. Damit erlischt die elterliche 
Gewalt, die Vormundschaft, die Vertretungsmacht des gesetzlichen 
Vertreters, gleichzeitig aber auch die Verpflichtung der Eltern, 
das Kind zu unterhalten. Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die 
Ehemündigkeit des Mannes, während die Frau schon mit der 
Vollendung des 16. Lebensjahres ehemündig wird. Will sich ein 
Mädchen vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres verheiraten, 
so bedarf es dazu der Genehmigung des Justizministers. 
Durch die Volljährigkeitserklärung erlangt der Mann auch 
die Fähigkeit, als Zeuge bei der Eheschließung aufzutreten. Bei
	        
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