106 VIII. Das Deutsche Reich.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann strafrechtlich nicht ver¬
folgt werden.
Mit dem Ablauf des vierzehnten Lebensjahres gewinnt das
Kind das Recht, zu entscheiden, welchem Religionsbekenntnis es
angehören will. In diesem Alter kann ein Kind auch einen Ver¬
trag, durch den es an Kindes Statt angenommen wird, schließen.
Wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann ein Testament
vor Gericht oder einem Notar in ordentlicher Form errichten. Er
bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Mit diesem Zeitpunkte tritt auch die Eidesmündigkeit ein, also
die Fähigkeit, vor Gericht einen Eid zu leisten. In demselben
Alter beginnt für ihn die Verpflichtung, Marken der Alters- und Jn-
validitätsversicherung zu kleben; ebenso hängt mit diesem Zeitpunkt
der Erwerb und der Verlust des Unterstützungswohnsitzes zusammen.
Mit der Vollendung des siebzehnten Lebensjahres beginnt
die allgemeine Wehrpflicht, die bis zur Vollendung des fünfund¬
vierzigsten Lebensjahres dauert. Wir verstehen hierunter die Pflicht,
sich der Aushebung für das stehende Heer oder für die Flotte zu
unterwerfen. Sie beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres,
in dem der Wehrpflichtige das zwanzigste Lebensjahr vollendet
hat, und dauert solange, bis die Militärbehörde über die Dienst¬
pflicht des Wehrpflichtigen entschieden hat. Im Lause der zweiten
Hälfte des ersten Monats des Jahres, in dem die Wehrpflicht
beginnt, hat er sich zur Eintragung in die Stammrolle bei der
Polizeibehörde zu melden.
Mit der Vollendung des 21. Lebensjahres wird der junge
Mensch volljährig oder großjährig. Damit erlischt die elterliche
Gewalt, die Vormundschaft, die Vertretungsmacht des gesetzlichen
Vertreters, gleichzeitig aber auch die Verpflichtung der Eltern,
das Kind zu unterhalten. Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die
Ehemündigkeit des Mannes, während die Frau schon mit der
Vollendung des 16. Lebensjahres ehemündig wird. Will sich ein
Mädchen vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres verheiraten,
so bedarf es dazu der Genehmigung des Justizministers.
Durch die Volljährigkeitserklärung erlangt der Mann auch
die Fähigkeit, als Zeuge bei der Eheschließung aufzutreten. Bei