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VIII. Das Deutsche Reich.
II. Gemeinschaftliches Te st amen t.
Birnbaum, den 24. April 1914.
§ I-
Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Als Nacherben be¬
rufen wir unsere Kinder Helmut, Lisbeth, Hildegard, Helene, sowie
die Kinder, welche aus unserer Ehe noch hervorgehen werden und
zwar auf dasjenige, was von der Erbschaft bei dem Tode des
Überlebenden übrig sein wird.
8 2.
Falls der Überlebende sich wieder verheiratet, soll mit dem
Zeitpunkte der Eheschließung der Fall der Nacherbfolge derart ein¬
treten, daß der Überlebende verpflichtet ist, sich über den zur Zeit
der Wiederverheiratung vorhandenen Nachlaß des Verstorbenen mit
den Kindern nach den Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge aus¬
einanderzusetzen.
8 3.
Der Überlebende soll, auch wenn er die Erbschaft aus diesem
Testament nicht ausgeschlagen hat, berechtigt sein, über sein eigenes
Vermögen Verfügung von Todeswegen zu treffen.
8 4-
Wir ordnen folgende Vermächtnisse an: Herr Richard Ulrich
in Lankwitz bei Berlin soll, falls er mich, den Ehemann, über¬
lebt, aus meinem Nachlasse 500 N, Fräulein Thekla Ulrich in
Ferdinandshof soll, falls sie mich, die Ehefrau, überlebt, aus meinem
Nachlasse ebenfalls 500 21 erhalten.
8 5.
Wenn eines unserer Kinder mit diesem Testament nicht ein¬
verstanden ist und es anfechtet, so soll es sowohl aus dem Nach-
laß des zuerst Versterbenden, als auch aus dem Nachlaß des Über¬
lebenden nur den Pflichtteil erhalten.
Adolf Kluge.
Das vorstehende Testament soll auch als mein Testament gelten.
Anna Kluge, gell Ulrich.