8. Versassungsurkunde des Preußischen Staates. 
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kündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung nötigen 
Verordnungen. 
Art. 46. Der König führt den Oberbefehl über das Heer. 
Art. 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in 
den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz 
ein anderes verordnet. 
Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und 
Frieden zu schließen, auch andere Verträge mit fremden Regierungen 
zu errichten. Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung 
der Kammern, sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch 
dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen 
auferlegt werden. 
Art. 49. Der König hat das Recht der Begnadigung und 
Strafmilderung. 
Der König kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur aus 
Grund eines besonderen Gesetzes niederschlagen. 
Art. 50. Dem Könige steht die Verleihung von Orden und 
anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu. 
Er übt das Münzrecht nach Maßgabe des Gesetzes. 
Art. 51. Der König beruft die Kammern und schließt ihre 
Sitzungen. Er kann sie entweder beide zugleich oder nur eine aus¬ 
lösen. Es müssen aber in einem solchen Falle innerhalb eines 
Zeitraums von sechzig Tagen nach der Auflösung die Wähler, und 
innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der Auflösung 
die Kammern versammelt werden. 
Art. 52. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne 
deren Zustimmung darf diese Vertagung die Frist von dreißig 
Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wieder¬ 
holt werden. 
Art. 53. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, 
erblich in dem Mannesstamme des Königlichen Hauses nach dem 
Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge. 
Art. 54. Der König wird mit Vollendung des achtzehnten 
Lebensjahres volljährig. 
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche 
Gelöbnis, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich
	        
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