c. Die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
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Wer aus einem versicherungspflichtigen Verhältnis
ausscheidet, kann die Versicherung fortsetzen (Weiterversicherung).
III. Versicherungsbeiträge. Nach der Höhe des I a h r e s -
Verdienstes werden die Versicherten in 5 Lohnklassen eingeteilt:
Lohnklasse Jahresverdienst zahlt Wochenbeitrag
I.
bis zu 350
M
16
Pf. (rote Marke),
II. von
mehr als 350—550
„
24
„ (blaue Marke),
III. „
„ „ 550—850
„
32
„ (grüne Marke),
IV. „
„ „ 850—1150
„
40
„ (rotbraune Marke),
V. „
„ „ 1150
„
48
„ (gelbe Marke).
Als Jahresverdienst (Grundlohn) gilt nicht der Verdienst,
den der Versicherte tatsächlich im Jahre gehabt hat, sondern
er wird nach bestimmten durchschnittlichen Tagesverdienstsätzen,
mindestens aber nach dem 300 fachen Betrage des ortsüblichen
Tagelohnes bestimmt. Für die in der Land- und Forst¬
wirtschaft beschäftigten Personen gilt der für sie von der höheren
Verwaltungsbehörde festgesetzte durchschnittliche Jahresverdienst
(Grundlohn).
Ändern sich die Lohnverhältnisse eines Versicherten, so rückt
er in eine andere, seinem neuen Verdienste entsprechende Lohn¬
klasse ein.
Die Beiträge entfallen aus den Arbeitgeber und den
Versicherten zu gleichen Teilen und sind seitens des Arbeit¬
geb ers bei der Lohnzahlung durch Einkleben von Wochenmarken
in die Quittungskarte zu entrichten.
Die Beiträge brauchen für d i e Wochen nicht gezahlt zu werden,
in denen der Versicherte zur Erfüllung der Militärpflicht ein¬
gezogen oder wegen Krankheit erwerbsunfähig ist. Indes
werden aber diese Wochen als Beitragswochen der zweiten Lohn¬
klasse später bei der Berechnung der Rente angerechnet.
IV. Leistungen der Versicherungsanstalt. Die Anstalt
zahlt Invaliden- oder Altersrente.
1. Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf Lebensalter:
a) der Versicherte, der dauernd erwerbsunfähig ist, d. h.,
der nicht mehr ein Drittel desjenigen erwerben kann,
was körperlich und geistig gesunde Personen derselben
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