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X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte.
Zu meinen Erben ernenne ich meine Ehefrau, meine beiden
Söhne und meine beiden Töchter. Falls einer davon vor mir
verstirbt, fällt das Erbteil des Verstorbenen dessen Kindern oder,
soweit solche nicht vorhanden, den übrigen Erben zu gleichen
Teilen zu. Uber die Verteilung des Nachlasses bestimme ich
folgendes:
Meinen Hof nebst lebendem und totem Inventar vermache
ich meinem ältesten Sohne. Derselbe hat meiner jüngsten Tochter eine
Abfindung von 10 000 M ein halbes Jahr nach ihrer Verheiratung,
wenn sie dann schon 25 Jahre alt ist, zu zahlen. Meine älteste
Tochter hat bei ihrer Verheiratung eine Aussteuer im Werte von
4000 M erhalten, weshalb ihr mein ältester Sohn noch 6000 M
bar 10 Jahre nach meinem Tode zu zahlen hat. Mein jüngster Sohn
hat zu seiner Niederlassung als Kaufmann eine Ausstattung im
Werte von 6000 M erhalten. Mein ältester Sohn hat ihm 2 Jahre
nach meinem Tode noch 4000 N bar zu zahlen. Bis zur Zahlung
sind die Abfindungen mit 4% in halbjährigen Terminen zu ver¬
zinsen. Meiner Ehefrau hat mein Sohn 3000 M bar zu zahlen,
und als Altenteil vermache ich ihr das Recht, in der eine Treppe
hoch links belegenen Stube und Kammer lebenslänglich zu wohnen
und am Tische meines ältesten Sohnes mit unsrer jüngsten Tochter
volle Beköstigung zu erhalten. Nach ihrem Belieben kann sie
auf die Beköstigung verzichten und statt dessen eine jährliche Rente
von 800 M für beide, vierteljährlich im voraus zahlbar, fordern.
Im Falle ihrer Wiederheirat verliert sie das Recht auf Wohnung und
Beköstigung und hat nur Anspruch auf eine lebenslängliche Rente
von 400 M jährlich. — Meine Kleidungsstücke, Uhr, Jagdgeräte
und sonstige nicht zum Hofe gehörige Gegenstände fallen meinen
Erben zu gleichen Teilen zu.
Wer von meinen Erben dies Testament anfechten sollte, soll
auf den Pflichtteil beschränkt sein.
Weiter hatte der Erblasser nichts zu verordnen. Nachdem
der Inhalt seiner Verfügung in Kürze wiederholt und er bestä-
digt hatte, daß er richtig verstanden sei, wurde ihm dieses Proto¬
koll noch wörtlich vorgelesen, von ihm genehmigt und, da er zum
Schreiben zu matt war, mit drei Kreuzen unterzeichnet.