3. Der Kreistag.
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wahrgenommen. Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt bei
den Gemeinden von weniger als 400 Einwohnern durch einen
Wahlmann,
von 400— 799 durch 2,
„ 800—1199 „ 3,
„ 1200-1999 „ 4,
„ 2000—2999 „ 4 Wahlmänner
und für jede fernere taufend Seelen durch einen weiteren Wahl¬
mann. Die Wahlmänner der Landgemeinden werden von der Ge¬
meindeversammlung oder der Gemeindevertretung und den Ge¬
meindevorständen durch absolute Stimmennrehrheit aus der Zahl
der stimmberechtigten Gemeindeglieder gewählt.
Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeordneten erfolgt in
derselben Weife durch die städtischen Körperschaften in gemeinsamer
Sitzung. Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten unter Leitung
des Landrats an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden
Wahlorte zur Wahl der Abgeordneten zusammen. Die Kreis-
tagsabgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle 3 Jahre
scheidet die Hälfte der Abgeordneten aus und muß durch Neuwahl
ersetzt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die regelmäßigen Wahlen
haben im November stattzufinden. Die Wahl in dem Verbände
der Landgemeinden erfolgt vor den Wahlen in dem Verbände der
größeren Grundbesitzer.
Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Der Landrat
beruft die Kreistagsabgeordneten zum Kreistage unter Angabe der
zu verhandelnden Gegenstände ein. Er führt bei der Beratung
den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung
in der Versammlung. In Behinderungsfällen übernimmt der
älteste anwesende Kreisdeputierte den Vorsitz. Der Landrat ist
verpflichtet, mindestens jährlich einen Kreistag anzuberaumen.
Seine Zusammenberufung muß erfolgen, falls dieselbe mindestens
von einem Viertel der Kreistagsabgeordneten oder von dem Kreis¬
ausschusse verlangt wird. Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse
werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Kreistage