3. Der Kreistag. 
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wahrgenommen. Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt bei 
den Gemeinden von weniger als 400 Einwohnern durch einen 
Wahlmann, 
von 400— 799 durch 2, 
„ 800—1199 „ 3, 
„ 1200-1999 „ 4, 
„ 2000—2999 „ 4 Wahlmänner 
und für jede fernere taufend Seelen durch einen weiteren Wahl¬ 
mann. Die Wahlmänner der Landgemeinden werden von der Ge¬ 
meindeversammlung oder der Gemeindevertretung und den Ge¬ 
meindevorständen durch absolute Stimmennrehrheit aus der Zahl 
der stimmberechtigten Gemeindeglieder gewählt. 
Die Wahl der städtischen Kreistagsabgeordneten erfolgt in 
derselben Weife durch die städtischen Körperschaften in gemeinsamer 
Sitzung. Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten unter Leitung 
des Landrats an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden 
Wahlorte zur Wahl der Abgeordneten zusammen. Die Kreis- 
tagsabgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle 3 Jahre 
scheidet die Hälfte der Abgeordneten aus und muß durch Neuwahl 
ersetzt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die regelmäßigen Wahlen 
haben im November stattzufinden. Die Wahl in dem Verbände 
der Landgemeinden erfolgt vor den Wahlen in dem Verbände der 
größeren Grundbesitzer. 
Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich. Der Landrat 
beruft die Kreistagsabgeordneten zum Kreistage unter Angabe der 
zu verhandelnden Gegenstände ein. Er führt bei der Beratung 
den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung 
in der Versammlung. In Behinderungsfällen übernimmt der 
älteste anwesende Kreisdeputierte den Vorsitz. Der Landrat ist 
verpflichtet, mindestens jährlich einen Kreistag anzuberaumen. 
Seine Zusammenberufung muß erfolgen, falls dieselbe mindestens 
von einem Viertel der Kreistagsabgeordneten oder von dem Kreis¬ 
ausschusse verlangt wird. Der Kreistag ist beschlußfähig, wenn 
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse 
werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit 
gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Kreistage
	        
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