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VII. Der Staat. 
Strom- und Baupolizei. Die Verkehrspolizei hat gleichzeitig die 
Sicherheit von Treppen und Brücken zu kontrollieren. 
Der Minister des Innern leitet die gesamte innere Landes¬ 
verwaltung der Land- und Stadtgemeinden, der Kreise, der Regie¬ 
rungsbezirke und der Provinzen. 
Die Abteilüng für Medizinalangelegenheiten hat die oberste 
Leitung der vom Staate zum Schutze der Bürger ergriffenen Ma߬ 
regeln, ebenso die Aufsicht über alle Krankenhäuser. Die Gesetz¬ 
gebung über das Gesundheitswesen, das Impfwesen und die Be¬ 
kämpfung der Seuche ist Sache des Reiches. Arzte und Apotheker 
müssen ihre Befähigung zur Ausübung ihres Berufes durch eine 
staatliche Prüfung nachweisen. Die Errichtung von Apotheken ist 
nur mit Erlaubnis des Oberpräsidenten gestattet. 
Das Finanzministerium besteht aus drei Abteilungen: 
1. Abteilung für das Etats- und Kassenwesen, 
2. Abteilung für die Verwaltung der direkten Steuern, 
3. Abteilung für die Verwaltung der indirekten Steuern und Zölle. 
Die erste Abteilung hat alljährlich den Staatshaushaltsplan 
aufzustellen, Die Staatseinnahmen fließen zusammen aus den Er¬ 
trägen der Domänen, Bergwerke, Hütten, Salinen, Forsten, Gestüte, 
der Porzellanmanufaktur, der Seehandlung und der Eisenbahnen. 
Die Bearbeitung der direkten Steuern erledigt die zweite Abteilung 
des Finanzministeriums. Sie hat also Einkommensteuer, Ver¬ 
mögenssteuer, die auf ein Vermögen von 6000 M an erhoben wird, 
die Eisenbahnabgaben der Privatbahnen und die Wandergewerbe¬ 
steuer zu überwachen. Die indirekten Steuern und die Zölle, be- 
sanders Erbschasts- und Stempelsteuern, verwaltet die dritte Abteilung. 
Die Ertragssteuern (Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Betriebs¬ 
steuern) sind heutzutage den Gemeinden überlassen. Sie werden 
nicht überall erhoben, können aber zu den Gemeindeabgaben heran¬ 
gezogen werden. Das Finanzministerium verwaltet auch die General¬ 
staatskassen, in der sämtliche Einnahmen des Staates zusammen¬ 
fließen, die General-Lotteriedirektion, die eine Jahreseinnahme von 
9 000 000 M ergibt, die von König Friedrich dem Großen im Jahre 
1772 gegründete Seehandlung, die einen Reingewinn von 4000 000 M
	        
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