Full text: Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre

lichen und die Gemeinden eines Amtsbezirks führen die Super¬ 
intendenten, Geistliche, die in dieser Amtsstellung unter dem 
Konsistorium stehen. Jede Provinz wird durch einen General¬ 
superintendenten im Konsistorium vertreten. 
Daneben besteht die kirchliche S e l b st v e r w a l t u n g. In 
größeren Gemeinden (über 500 Seelen) wird sie durch zwei 
Körperschaften ausgeübt: den Kirchenrat und die Gemeinde¬ 
vertretung, in kleinen Gemeinden durch den Kirchenrat allein. 
Der Kirchenrat besteht aus 4—12 Mitgliedern der Gemeinde, 
den sogenannten Kirchenältesten, und den Geistlichen der Ge¬ 
meinde. Die Gemeindevertretung, ebenfalls mit Laien als Mit¬ 
gliedern, muß die dreifache Mitgliederzahl haben. Die Wahl 
erfolgt auf sechs Jahre. Wahlberechtigt sind Gemeindeglieder 
mit Vollendung des 24. Jahres, die Kirchensteuern zahlen, 
mindestens ein Jahr ansässig und wirtschaftlich selbständig sind. 
Das passive Wahlrecht wird an die gleichen Bedingungen ge¬ 
knüpft; doch ist die Altersgrenze auf 30 Jahre erhöht. Diese 
beiden Organe der Selbstverwaltung, die als vereinigte 
Kirchengemeindeorgane auch vereint tagen, haben eine 
Reihe von Ausgaben zu verwalten: Bestimmungen über das 
Kirchengebäude oder Kirchenland zu treffen, die Steuer fest¬ 
zustellen usw. Ihr wichtigstes Recht ist das der Pfarrerwahl. Die 
Geistlichen werden nach Wahl der Gemeinden vom Konsistorium 
vereidigt und angestellt. 
Alle Gemeinden eines Kirchenkreises (Diözese) gehören zu 
einer Kreissynode, die aus den Pfarrern und der doppelten An¬ 
zahl von Gemeindevertretern besteht und jährlich einmal zu¬ 
sammentritt. Die Gemeinden einer Provinz bilden eine Provinzial¬ 
synode, die alle drei Jahre zusammentritt. Ihr Zweck ist die 
Beratung gemeinsamer kirchlicher Angelegenheiten. 
In der Generalsynode ist die gesamte Landeskirche ver¬ 
treten ; ihre Sitzungen finden in der Regel alle sechs Jahre statt. 
Alle Kirchengesetze, zu denen auch die Erhebung von Kirchen¬ 
steuern gehört, bedürfen der Zustimmung der Generalsynode und 
der Genehmigung des Landesherrn. 
Die drei neuen Provinzen (Hannover, Schleswig-Holstein 
und Hessen-Nassau) haben eine ähnliche Verfassung, doch unter¬ 
stehen ihre Konsistorien nicht dem Oberkirchenrat, sondern direkt 
dem Kultusministerium. 
Die katholische Kirche 
bildet in ihrer Gesamtheit einen geistlichen Staat, der die katho¬ 
lischen Christen aller Nationen umfaßt, und dessen Oberhaupt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.