lichen und die Gemeinden eines Amtsbezirks führen die Super¬
intendenten, Geistliche, die in dieser Amtsstellung unter dem
Konsistorium stehen. Jede Provinz wird durch einen General¬
superintendenten im Konsistorium vertreten.
Daneben besteht die kirchliche S e l b st v e r w a l t u n g. In
größeren Gemeinden (über 500 Seelen) wird sie durch zwei
Körperschaften ausgeübt: den Kirchenrat und die Gemeinde¬
vertretung, in kleinen Gemeinden durch den Kirchenrat allein.
Der Kirchenrat besteht aus 4—12 Mitgliedern der Gemeinde,
den sogenannten Kirchenältesten, und den Geistlichen der Ge¬
meinde. Die Gemeindevertretung, ebenfalls mit Laien als Mit¬
gliedern, muß die dreifache Mitgliederzahl haben. Die Wahl
erfolgt auf sechs Jahre. Wahlberechtigt sind Gemeindeglieder
mit Vollendung des 24. Jahres, die Kirchensteuern zahlen,
mindestens ein Jahr ansässig und wirtschaftlich selbständig sind.
Das passive Wahlrecht wird an die gleichen Bedingungen ge¬
knüpft; doch ist die Altersgrenze auf 30 Jahre erhöht. Diese
beiden Organe der Selbstverwaltung, die als vereinigte
Kirchengemeindeorgane auch vereint tagen, haben eine
Reihe von Ausgaben zu verwalten: Bestimmungen über das
Kirchengebäude oder Kirchenland zu treffen, die Steuer fest¬
zustellen usw. Ihr wichtigstes Recht ist das der Pfarrerwahl. Die
Geistlichen werden nach Wahl der Gemeinden vom Konsistorium
vereidigt und angestellt.
Alle Gemeinden eines Kirchenkreises (Diözese) gehören zu
einer Kreissynode, die aus den Pfarrern und der doppelten An¬
zahl von Gemeindevertretern besteht und jährlich einmal zu¬
sammentritt. Die Gemeinden einer Provinz bilden eine Provinzial¬
synode, die alle drei Jahre zusammentritt. Ihr Zweck ist die
Beratung gemeinsamer kirchlicher Angelegenheiten.
In der Generalsynode ist die gesamte Landeskirche ver¬
treten ; ihre Sitzungen finden in der Regel alle sechs Jahre statt.
Alle Kirchengesetze, zu denen auch die Erhebung von Kirchen¬
steuern gehört, bedürfen der Zustimmung der Generalsynode und
der Genehmigung des Landesherrn.
Die drei neuen Provinzen (Hannover, Schleswig-Holstein
und Hessen-Nassau) haben eine ähnliche Verfassung, doch unter¬
stehen ihre Konsistorien nicht dem Oberkirchenrat, sondern direkt
dem Kultusministerium.
Die katholische Kirche
bildet in ihrer Gesamtheit einen geistlichen Staat, der die katho¬
lischen Christen aller Nationen umfaßt, und dessen Oberhaupt