gibt es im Deutschen Reich nur noch sehr wenige, etwa 2°/o der
Bevölkerung. — In Deutschland ist der allgemeine Schulzwang
schon ziemlich früh eingeführt worden. Damit ist die Ausbildung
der Jugend nicht mehr Privatsache, sondern Gemeinschafts¬
sache. Der Staat erlaubt zwar dem einzelnen, seinen Kindern
privaten Unterricht erteilen zu lassen, doch nur durch staatlich
geprüfte Lehrer. Jedenfalls herrscht Schulzwang für die Kinder
vom vollendeten 6. bis zum 14. Lebensjahre. — Das Deutsche
Reich hat keine gemeinsame Regelung des Unterrichtswesens;
dieses ist den Einzelstaaten überlassen.
Die Volksschule: Im Mittelalter war das Schul¬
wesen eine Aufgabe der Kirche, die Klosterschulen gründete.
Im 1b. Jahrhundert gab es städtische Schulen, Lateinschulen
und Schreibschulen. Preußen war das erste Land, das in seiner
Gesetzgebung, im „Allgemeinen Landrecht", 1794, aus die
Schulen einging. Man hatte verstanden, daß es nicht mehr
darauf ankam, einzelne besonders begabte Kinder zu unter¬
weisen, wie es vorher in den Klosterschulen geschah, die vor
allem Kleriker heranbildeten, sondern die gesamte heranwachsende
Generation je nach ihren Kräften auszubilden, bildungsfähig
zu machen. -Gedanke Pestalozzis.) Dazu war der Schulzwang
die Voraussetzung. Die Schule galt nun als weltliche Staats¬
einrichtung. Erst in der Mitte des 19. Jahrhunderts werden
die Schulen wieder teilweise unter geistliche Leitung gebracht.
Man unterscheidet von da an Konsessionsschulen (katholische,
evangelische oder jüdische). Religionslose Schulen, wie etwa
in England und neuerdings in Frankreich, gibt es in Deutsch¬
land nicht; die Religionsstunden sind mit Lesen, Schreiben und
Rechnen die Grundlagen des Unterrichts. Selten werden in
Preußen Simultanschulen -paritätisch) errichtet, d. h. Unterrichts¬
anstalten, in denen weder beiZusammensetzungdesLehrerkollegiums
noch der Schüler nach dem religiösen Bekenntnis gefragt wird.
Der Gedanke des staatlichen Schulzwangs hat die folgerichtige
Ergänzung in der Unentgeltlichkeit der Schulbildung gehabt.
Nur in Ausnahmefällen darf Schulgeld erhoben werden.
Die Lehrer werden in staatlichen Seminaren ausgebildet
und sind staatliche Beamte. Über die Höhe der Gehälter, Alters¬
zulagen, Pensionen und der Hinterbliebenenversorgung bestimmt
daher der Staat. Die Gemeinden haben das Recht des Vor¬
schlags bei Neubesetzung von Lehrerstellen. — Die hohen Kosten
für das Unterrichtswesen, „Schullasten" genannt, sind haupt¬
sächlich von den Gemeinden, als Schulverbänden, zu tragen.
In den Gutsbezirken übernimmt sie der Gutsherr. Der Staat
beaufsichtigt die Vermögensverwaltung und leistet den kleineren