Full text: Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre

gibt es im Deutschen Reich nur noch sehr wenige, etwa 2°/o der 
Bevölkerung. — In Deutschland ist der allgemeine Schulzwang 
schon ziemlich früh eingeführt worden. Damit ist die Ausbildung 
der Jugend nicht mehr Privatsache, sondern Gemeinschafts¬ 
sache. Der Staat erlaubt zwar dem einzelnen, seinen Kindern 
privaten Unterricht erteilen zu lassen, doch nur durch staatlich 
geprüfte Lehrer. Jedenfalls herrscht Schulzwang für die Kinder 
vom vollendeten 6. bis zum 14. Lebensjahre. — Das Deutsche 
Reich hat keine gemeinsame Regelung des Unterrichtswesens; 
dieses ist den Einzelstaaten überlassen. 
Die Volksschule: Im Mittelalter war das Schul¬ 
wesen eine Aufgabe der Kirche, die Klosterschulen gründete. 
Im 1b. Jahrhundert gab es städtische Schulen, Lateinschulen 
und Schreibschulen. Preußen war das erste Land, das in seiner 
Gesetzgebung, im „Allgemeinen Landrecht", 1794, aus die 
Schulen einging. Man hatte verstanden, daß es nicht mehr 
darauf ankam, einzelne besonders begabte Kinder zu unter¬ 
weisen, wie es vorher in den Klosterschulen geschah, die vor 
allem Kleriker heranbildeten, sondern die gesamte heranwachsende 
Generation je nach ihren Kräften auszubilden, bildungsfähig 
zu machen. -Gedanke Pestalozzis.) Dazu war der Schulzwang 
die Voraussetzung. Die Schule galt nun als weltliche Staats¬ 
einrichtung. Erst in der Mitte des 19. Jahrhunderts werden 
die Schulen wieder teilweise unter geistliche Leitung gebracht. 
Man unterscheidet von da an Konsessionsschulen (katholische, 
evangelische oder jüdische). Religionslose Schulen, wie etwa 
in England und neuerdings in Frankreich, gibt es in Deutsch¬ 
land nicht; die Religionsstunden sind mit Lesen, Schreiben und 
Rechnen die Grundlagen des Unterrichts. Selten werden in 
Preußen Simultanschulen -paritätisch) errichtet, d. h. Unterrichts¬ 
anstalten, in denen weder beiZusammensetzungdesLehrerkollegiums 
noch der Schüler nach dem religiösen Bekenntnis gefragt wird. 
Der Gedanke des staatlichen Schulzwangs hat die folgerichtige 
Ergänzung in der Unentgeltlichkeit der Schulbildung gehabt. 
Nur in Ausnahmefällen darf Schulgeld erhoben werden. 
Die Lehrer werden in staatlichen Seminaren ausgebildet 
und sind staatliche Beamte. Über die Höhe der Gehälter, Alters¬ 
zulagen, Pensionen und der Hinterbliebenenversorgung bestimmt 
daher der Staat. Die Gemeinden haben das Recht des Vor¬ 
schlags bei Neubesetzung von Lehrerstellen. — Die hohen Kosten 
für das Unterrichtswesen, „Schullasten" genannt, sind haupt¬ 
sächlich von den Gemeinden, als Schulverbänden, zu tragen. 
In den Gutsbezirken übernimmt sie der Gutsherr. Der Staat 
beaufsichtigt die Vermögensverwaltung und leistet den kleineren
	        
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