3. Abschnitt. Die Gemeinde. 16. Kapitel. Die religiöse Gemeinde. 133 
früheren Ältesten, die andere Hälfte aus den angesehenen und kirchlich verdienten 
Männern des Synodalkreises auf die Zeit von drei Jahren gewählt werden. Die 
Kreissynoden treten jährlich einmal zur Beratung zusammen. Ihre Geschäfte werden 
von dem Sy nodalvorst an de geführt, welcher sich aus dem Superintendenten 
als Vorsitzenden und vier Beisitzern zusammensetzt, von denen mindestens einer ein 
Geistlicher sein muß. Sämtliche Kirchengemeinden in größeren Orten können zu einer 
Stadtsynode vereinigt werden, deren Mitglieder sich aus dem Generalsuper¬ 
intendenten, dem ersten Geistlichen jeder Gemeinde, den Superintendenten der ein¬ 
zelnen Diözesen und zwei von jeder Kirchengemeinde gewählten Mitgliedern 
zusammensetzt. Der Stadtsynode liegt die Förderung einer ausreichenden Ausstattung 
der Gemeinde mit äußeren kirchlichen Einrichtungen (Pfarrstellen, kirchlichen Ge¬ 
bäuden und Begräbnisplätzen) ob. Die Mittel, welche sie zur Erfüllung ihrer Auf¬ 
gaben bedarf, werden in Ermangelung anderer Einnahmen durch Umlagen auf¬ 
gebracht, die auf die Gemeindemitglieder des Stadtsynodalverbandes verteilt und in 
allen Gemeinden gleichzeitig und nach gleichem Maßstabe erhoben werden. 'Die 
Stadtsynode wählt für die Dauer jeder Synodalperiode einen Vorstand und einen 
geschäftsführenden Ausschuß. Aus den Abgeordneten der Kreissynoden, dem Ver¬ 
treter der evangelisch-theologischen Fakultät der Provinzialuniversität und den vom 
Könige ernannten Mitgliedern setzt sich die P r o v i n z i a l s y n o d e zusammen, 
deren Geschäfte vom Provinzial-Synodalvorstande geführt werden. In den neun 
älteren preußischen Provinzen findet die evangelische Landeskirche ihre Vertretung 
in der von: Könige alle sechs Jahre berufenen Generalsynode. Ihre Mit¬ 
glieder sind die Superintendenten, 150 von den Provinzialsynoden gewühlte Ab¬ 
geordnete, sechs von den evangelisch-theologischen Fakultäten der Landesuniversitäten 
erwählte und 30 vom König ernannte Mitglieder. Aus den Mitgliedern der 
Generalsynode wird der Synodalrat gewählt, der jährlich einmal mit dem Ober¬ 
kirchenrate zu gemeinsamer Beratung der Aufgaben und Angelegenheiten der Landes¬ 
kirche zusammentritt. In den neuen preußischen Provinzen und in den meisten Bundes¬ 
staaten finden wir ähnliche Einrichtungen. 
Die Konsistorialversassung. Neben der Synodalverfassung ist für die älteren 
preußischen Provinzen die Episkopal- oder Konsistorialversassung 
zu erwähnen. Von den Reformatoren wurde dem Landesherrn das Kirchenregi¬ 
ment übertragen, und noch heute wird es von ihm als Landesbischof ausgeübt. In 
den älteren Provinzen bildet der evangelische Oberkirchen rat, in den neueren 
Provinzen das K u l t u s m i n i st e r i u m die oberste kirchliche Behörde. Unter 
ihnen stehen die für die einzelnen Provinzen gebildeten K o n s i st o r i e n, welche 
sich aus Geistlichen und Laien zusammensetzen. Sie sind die Aufsichtsbehörden für 
alle das kirchliche Leben betreffenden Angelegenheiten. 
Das Kirchenvermögen. Ältere Gemeinden, die meist im Besitze größerer Ver¬ 
mögen aus vorreformatorischer Zeit sind, bestreiten die notwendigen Ausgaben 
aus deren Erträgen, während jüngere Gemeinden die Mittel für ihre not¬ 
wendigen Ausgaben durch die Kirchensteuern oder Umlagen aufbringen müssen, 
die bei säumigen Zahlern auch zwangsweise beigetrieben werden können. Das Un¬ 
vermögen, die kirchlichen Abgaben zu entrichten, hat eine Aberkennung des kirch¬ 
lichen Wahlrechtes zur Folge. Die Höhe dieser Kirchensteuer wird nach dem Bedürf¬ 
nisse der einzelnen Parochien oder Parochialverbünde festgesetzt und meist nach dem 
Verhältnisse der von den Gemeindemitgliedern zu leistenden direkten Staatssteuern
	        
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