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Erster Teil. Die Rechte und Pflichten Minderjähriger. 
ein Verzeichnis der darin beschäftigten Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des 
Beginnes und Endes der Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt sein. Besondere 
Bestimmungen sorgen dafür, daß den Arbeitern ein Schutz gegen Gefahren für Leben 
und Gesundheit gewährt wird. Der Betrieb ist so zu leiten, daß Gesundheit und 
Sittlichkeit nicht leiden. 
4. Weibliche Arbeiter. Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen täglich nur 
11 Stunden, an den Vorabenden der Sonn- und Feiertage nur 10 Stunden be¬ 
schäftigt werden. In der Zeit von 8^ Uhr abends bis 5^ Uhr morgens, also während 
der Nacht, am Sonnabende und den Vorabenden der Festtage darf nach 5x/2 Uhr 
nachmittags keine Beschäftigung stattfinden. Zwischen den Arbeitsstunden ^muß 
mindestens eine einstündige Mittagspause liegen. Auch die weiblichen Arbeiter unter¬ 
liegen derselben Anzeigepflicht wie die jugendlichen Arbeiter. 
Wegen außerordentlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers 
die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von 2 Wochen die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen über 16 Jahre bis 10 Uhr abends, mit Ausnahme der Sonnabende, 
gestatten. Jedoch darf die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden nicht übersteigen. Inner¬ 
halb eines Kalenderjahres darf dem Arbeitgeber diese Erlaubnis aus mehr als 40 Tage 
nicht erteilt werden. 
5. Lohnzahlungsbücher. Den minderjährigen Arbeitern in den Fabriken ist 
bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes in ein Lohnzahlungsbuch 
einzutragen, das auf Kosten des Arbeitgebers zu beschaffen ist. Es ist dem 
Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem 
Empfänger vor der nächsten Lohnzahlungsperiode zurückzureichen. Seine Einrichtung 
ist in das Belieben des Arbeitgebers gestellt; nur muß es den Namen des Arbeiters, 
Ort und Datum seiner Geburt, Namen und Wohnort seines gesetzlichen Vertreters 
und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Aufsicht über Führung dieser Bücher 
steht den Gewerbeaufsichtsbeamten zu. 
6. Der Lehrling im Gewerbe. Das Halten von Lehrlingen ist den Personen 
untersagt, die 1. nicht im Besitze bürgerlicher Ehrenrechte sind, 2. die sich wiederholt 
grober Pflichtverletzung gegen ihre Lehrlinge schuldig gemacht haben, 3. denen wegen 
körperlicher oder geistiger Gebrechen die Befugnis zum Halten von Lehrlingen ab¬ 
gesprochen worden ist, oder die endlich 4. in sittlicher Hinsicht dazu nicht für geeignet 
erachtet werden. Auch die Zahl der Lehrlinge kann dem Meister vorgeschrieben werden. 
Er ist verpflichtet, mindestens vier Wochen nach dem Beginn der Lehrzeit mit dem 
Lehrlinge und dessen gesetzlichen Vertreter einen Lehrvertrag zu schließen. Diese 
Zeit kann als Probezeit angesehen werden. Sie darf verlängert werden, soll aber 
drei Monate nicht übersteigen. 
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrvertrag nur aus besonderen Gründen 
aufgelöst werden. Wird von dem Vater, dem Vormunde oder dem großjährigen 
Lehrlinge selbst die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen 
Gewerbe oder Berufe übergehen will, so gilt das Lehrverhältnis nach Ablauf von 
vier Wochen als gelöst. Wurde ein schriftlicher Lehrvertrag geschlossen, so kann der 
Lehrherr eine Entschädigung beanspruchen. Nach Abschluß der Lehrzeit ist der Lehr¬ 
herr zur Ausstellung eines Zeugnisses oder eines Lehrbriefes verpflichtet. Mit häus¬ 
lichen Arbeiten, soweit die Fachbildung nicht darunter leidet, darf der Lehrling nur 
beschäftigt werden, wenn ihm vom Lehrherrn Kost und Wohnung gegeben werden. 
Die zum Besuche eines Gottesdienstes, einer Fortbildungs- oder Fachschule erforder-
	        
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