4. Kapitel. Die Beschäftigung Minderjähriger. 
13 
liche Zeit ist ihm zu gewähren. Der Lehrherr kann ihm Vorschriften über seinen 
Verkehr, den Besuch von Wirtshäusern und das Lesen von Schriften geben, denen 
derselbe unweigerlich nachkommen muß. Nach Ablauf der Lehrzeit hat er die Ge¬ 
sellenprüfung vor einen: Prüfungsausschuß abzulegen, ohne die es ihn: nicht ge¬ 
stattet ist, später den Meistertitel zu führen und Lehrlinge auszubilden. Verläßt der 
Lehrling die Lehre vor Ablauf der Lehrzeit, so kann der Lehrherr die Rückkehr des 
Lehrlings nur dann geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen 
wurde. Die Polizei hat den Lehrling auf Antrag des Lehrherrn so lange in der Lehre 
festzuhalten, bis durch gerichtliches Urteil das Lehrverhültnis für aufgelöst erklärt 
worden ist. Dieser Antrag muß binnen einer Woche nach dem Austritt ans der Lehre 
gestellt werden. Kehrt der Lehrling nicht zurück, so kann er in Geldstrafe bis zu 50 Mark 
oder in Haft bis zu 5 Tagen genommen werden. Wegen des Vertragsbruchs kann der 
Lehrherr auch eine Entschädigung beanspruchen, deren Höhe meist im Lehrvertrag 
festgesetzt worden ist, oder die sich nach den: ortsüblichen Tagelohn richtet. In allen 
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern entscheiden Schieds- oder 
Gewerbegerichte. 
Dev Lktzrvkrirog. v~ der Eintragung 
J'= —_= in die Lehrlingsrolle. 
Werkiner: ScHkosserinnung. 
Lehrvertrag. 
Die fettgedruckten Stellen dürfen nicht geändert iverden laut Reichsgewerbe¬ 
gesetz. 
Bor Abfassung sind die Anmerkungen durchzulesen. 
Die nicht ordnungsmäßige Abfassung des Lehrvertrages wird nach § 15V 
der Gewerbeordnung bestraft. 
Der Lehrling Fritz Baum, geboren am 7. September 1885 zu Berlin, tritt 
bei dem Schlossermeister Karl Franz, Hierselbst Danzigerstraße Nr. 23 wohnhaft, in 
die Lehre, und ist zur Begründung eines gesetzlichen Lehrverhältnisses unter heutigem 
Datum zwischen dem Lehrmeister und dem Vormund des Lehrlings, Herrn A u g u st 
M e y e r zu Berlin, Wilhelmstraße Nr. 5 wohnhaft, nachstehender Lehrvertrag ver¬ 
abredet und geschlossen worden. 
Der Lehrling soll das Schlossergewerbe erlernen. Die Lehrzeit wird hierdurch 
auf 3 Jahre 0 und zwar vom 1. Oktober 1900 bis zur Michaelis-Jnnungs-Quartal¬ 
versammlung 1903 festgesetzt, und verpflichtet sich der Lehrmeister, die Anmeldung 
und Einschreibung des Lehrlings bei der Innung nach abgelaufener Probe — bis 
zur nächsten Jnnungsversamnüung, den Vorschriften des Innungs-Statuts ent¬ 
sprechend, zu bewirken. — 
Die Probezeit ist auf 4 Wochen festgestellt?) 
1) Es darf weder eine kürzere noch längere Lehrzeit vereinbart werden, als die 
Handwerkskammer für den betreffenden Gewerbszweig festgesetzt hat. Die Lehrzeit 
ist laut Gesetz nicht unter 3 und nicht über 4 Jahre. 
2) Die Probezeit hat mindestens 4 Wochen zu betragen und darf die Dauer 
von 3 Monaten nicht übersteigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.