4. Kapitel. Die Beschäftigung Minderjähriger.
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liche Zeit ist ihm zu gewähren. Der Lehrherr kann ihm Vorschriften über seinen
Verkehr, den Besuch von Wirtshäusern und das Lesen von Schriften geben, denen
derselbe unweigerlich nachkommen muß. Nach Ablauf der Lehrzeit hat er die Ge¬
sellenprüfung vor einen: Prüfungsausschuß abzulegen, ohne die es ihn: nicht ge¬
stattet ist, später den Meistertitel zu führen und Lehrlinge auszubilden. Verläßt der
Lehrling die Lehre vor Ablauf der Lehrzeit, so kann der Lehrherr die Rückkehr des
Lehrlings nur dann geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen
wurde. Die Polizei hat den Lehrling auf Antrag des Lehrherrn so lange in der Lehre
festzuhalten, bis durch gerichtliches Urteil das Lehrverhültnis für aufgelöst erklärt
worden ist. Dieser Antrag muß binnen einer Woche nach dem Austritt ans der Lehre
gestellt werden. Kehrt der Lehrling nicht zurück, so kann er in Geldstrafe bis zu 50 Mark
oder in Haft bis zu 5 Tagen genommen werden. Wegen des Vertragsbruchs kann der
Lehrherr auch eine Entschädigung beanspruchen, deren Höhe meist im Lehrvertrag
festgesetzt worden ist, oder die sich nach den: ortsüblichen Tagelohn richtet. In allen
Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern entscheiden Schieds- oder
Gewerbegerichte.
Dev Lktzrvkrirog. v~ der Eintragung
J'= —_= in die Lehrlingsrolle.
Werkiner: ScHkosserinnung.
Lehrvertrag.
Die fettgedruckten Stellen dürfen nicht geändert iverden laut Reichsgewerbe¬
gesetz.
Bor Abfassung sind die Anmerkungen durchzulesen.
Die nicht ordnungsmäßige Abfassung des Lehrvertrages wird nach § 15V
der Gewerbeordnung bestraft.
Der Lehrling Fritz Baum, geboren am 7. September 1885 zu Berlin, tritt
bei dem Schlossermeister Karl Franz, Hierselbst Danzigerstraße Nr. 23 wohnhaft, in
die Lehre, und ist zur Begründung eines gesetzlichen Lehrverhältnisses unter heutigem
Datum zwischen dem Lehrmeister und dem Vormund des Lehrlings, Herrn A u g u st
M e y e r zu Berlin, Wilhelmstraße Nr. 5 wohnhaft, nachstehender Lehrvertrag ver¬
abredet und geschlossen worden.
Der Lehrling soll das Schlossergewerbe erlernen. Die Lehrzeit wird hierdurch
auf 3 Jahre 0 und zwar vom 1. Oktober 1900 bis zur Michaelis-Jnnungs-Quartal¬
versammlung 1903 festgesetzt, und verpflichtet sich der Lehrmeister, die Anmeldung
und Einschreibung des Lehrlings bei der Innung nach abgelaufener Probe — bis
zur nächsten Jnnungsversamnüung, den Vorschriften des Innungs-Statuts ent¬
sprechend, zu bewirken. —
Die Probezeit ist auf 4 Wochen festgestellt?)
1) Es darf weder eine kürzere noch längere Lehrzeit vereinbart werden, als die
Handwerkskammer für den betreffenden Gewerbszweig festgesetzt hat. Die Lehrzeit
ist laut Gesetz nicht unter 3 und nicht über 4 Jahre.
2) Die Probezeit hat mindestens 4 Wochen zu betragen und darf die Dauer
von 3 Monaten nicht übersteigen.