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Allgemeine Wirtschaftslehre.
Erwerber des Grundstücks besonders gewahrt; auch können die
Ansprüche solcher Gläubiger, welche Arbeiten und Lieferungen zur
Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder bewirkt haben,
besonders gewahrt werden.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsverträge verjähren in
zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren; im Falle
die Versicherungsbedingungen aber eine kürzere Frist vorschreiben,
must eine derartige Frist mindestens sechs Monate betragen. Diese
Frist beginnt erst, sobald der Anspruch des Versicherten unter Hin¬
weis auf die Klagefrist von der Gesellschaft schriftlich abgelehnt
worden ist. Treten im Laufe des Vertrages mehrere Schadens¬
fälle ein, so haftet die Gesellschaft nur insoweit, als die Versiche¬
rungssumme noch nicht verbraucht ist. Dementsprechend ermäßigen
sich auch die Prämien. Außerdem können beide Teile den Vertrag
nach Eintritt eines Versicherungsfalles kündigen. Wird ein Grund¬
stück mit Inventar verkauft, so ist der Gesellschaft solches unver¬
züglich anzuzeigen, widrigenfalls ihre Haftbarkeit nach einem Monat
aufhört. Der Käufer übernimmt die Rechte und Pflichten des
bisherigen Eigentümers gegenüber der Gesellschaft, doch steht beiden
Teilen das Kündiguagsrecht zu. Bei der Viehversicherung sind
diese Vorschriften nur dann gültig, wenn das Vieh mit dem Gute
verkauft wird, beim Verkaufe einzelner Stücke hört die Haftbarkeit
hingegen auf. Bei der Hagelversicherung steht die Verpachtung
des Gutes der Veräußerung gleich.
Die verschiedenen Arten der Versicherung.
Für den Landwirt sind Feuer-, Hagel-, Vieh-, Lebens-, Haft¬
pflicht- und Arbeiterversicherung die wichtigsten.
1. Die Feuerversicherung.
Die Feuerversicherung erstreckt sich sowohl auf Gebäude,
als Mobiliar. Ihre Bedeutung ergibt sich aus der Statistik.
Rach dem statistischen Jahrbuch für den preußischen Staat betrug
der Wert des Sachschadens im Jahre 1907 im Königreich Preußen
überhaupt 100 503 218 M., darunter Mobiliar 49 440 720 M.
Davon entfielen auf
die Städte 38 362 768 „ „ „ 21841205 „
das Land 62150 450 „ „ „ 27 599 515 „
Demnach und auch nach dem Durchschnitt längerer Jahre ist
der Brandschaden auf dem Lande größer als in den Städten.