Full text: Staats- und Wirtschaftslehre (Bd. 2)

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Allgemeine Wirtschaftslehre. 
Erwerber des Grundstücks besonders gewahrt; auch können die 
Ansprüche solcher Gläubiger, welche Arbeiten und Lieferungen zur 
Wiederherstellung des Gebäudes übernommen oder bewirkt haben, 
besonders gewahrt werden. 
Die Ansprüche aus dem Versicherungsverträge verjähren in 
zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren; im Falle 
die Versicherungsbedingungen aber eine kürzere Frist vorschreiben, 
must eine derartige Frist mindestens sechs Monate betragen. Diese 
Frist beginnt erst, sobald der Anspruch des Versicherten unter Hin¬ 
weis auf die Klagefrist von der Gesellschaft schriftlich abgelehnt 
worden ist. Treten im Laufe des Vertrages mehrere Schadens¬ 
fälle ein, so haftet die Gesellschaft nur insoweit, als die Versiche¬ 
rungssumme noch nicht verbraucht ist. Dementsprechend ermäßigen 
sich auch die Prämien. Außerdem können beide Teile den Vertrag 
nach Eintritt eines Versicherungsfalles kündigen. Wird ein Grund¬ 
stück mit Inventar verkauft, so ist der Gesellschaft solches unver¬ 
züglich anzuzeigen, widrigenfalls ihre Haftbarkeit nach einem Monat 
aufhört. Der Käufer übernimmt die Rechte und Pflichten des 
bisherigen Eigentümers gegenüber der Gesellschaft, doch steht beiden 
Teilen das Kündiguagsrecht zu. Bei der Viehversicherung sind 
diese Vorschriften nur dann gültig, wenn das Vieh mit dem Gute 
verkauft wird, beim Verkaufe einzelner Stücke hört die Haftbarkeit 
hingegen auf. Bei der Hagelversicherung steht die Verpachtung 
des Gutes der Veräußerung gleich. 
Die verschiedenen Arten der Versicherung. 
Für den Landwirt sind Feuer-, Hagel-, Vieh-, Lebens-, Haft¬ 
pflicht- und Arbeiterversicherung die wichtigsten. 
1. Die Feuerversicherung. 
Die Feuerversicherung erstreckt sich sowohl auf Gebäude, 
als Mobiliar. Ihre Bedeutung ergibt sich aus der Statistik. 
Rach dem statistischen Jahrbuch für den preußischen Staat betrug 
der Wert des Sachschadens im Jahre 1907 im Königreich Preußen 
überhaupt 100 503 218 M., darunter Mobiliar 49 440 720 M. 
Davon entfielen auf 
die Städte 38 362 768 „ „ „ 21841205 „ 
das Land 62150 450 „ „ „ 27 599 515 „ 
Demnach und auch nach dem Durchschnitt längerer Jahre ist 
der Brandschaden auf dem Lande größer als in den Städten.
	        
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