Full text: Staats- und Wirtschaftslehre (Bd. 2)

82 
Allgemeine Wirtschaftslehre. 
die „Novelle vom 12. August 1896 in der Fassung der Bekannt¬ 
machung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898." Gesellschaften 
von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des 
Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaft¬ 
lichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), erwerben die 
Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nach Maßgabe des Gesetzes. 
Die Genossenschaften bilden rechtsfähige Personen, d. h. 
sie können klagen und verklagt werden, und sie besitzen die gleichen 
Rechte einer physischen (körperlichen) Person. Zur Gründung sind 
mindestens 7 Personen erforderlich. 
Um den Lieferanten von Waren, den Gebern von Darlehen 
u. s. w. Sicherheit zu gewähren, wurde die Haftpflicht ein¬ 
gerichtet. Hiernach unterscheidet man drei Arten von Genossen¬ 
schaften: 
1. Genossenschaften m. u. b. H. (mit unbeschränkter Haftpflicht), 
2. Genossenschaften m. b. H. (mit beschränkter Haftpflicht), 
3. Genossenschaften m. u. N. (mit unbeschränkter Nachschustpflicht). 
Bei der unbeschränkten Haftpflicht haften die Genossen für 
die Verbindlichkeiten der Genossenschaft sowohl der letzteren als auch 
den Gläubigern unmittelbar und mit ihrem ganzen Vermögen, der 
eine für den anderen (Solidarhaft). Bei den Genossenschaften 
m. b. H. haften die Genossen sowohl der Genossenschaft als auch 
den Gläubigern zwar auch unmittelbar, jedoch nur bis zur Höhe 
einer im voraus bestimmten Summe. Bei der beschränkten Nach¬ 
schustpflicht müssen die Genossen soviel nachschießen, daß die Ge¬ 
nossenschaft die Gläubiger befriedigen kann. Die Genossen haften 
gleichfalls mit ihrem ganzen Vermögen, aber nicht unmittelbar den 
Gläubigern. 
Zur Sicherheit mutz außerdem wenigstens alle 2 Jahre eine 
besondere Controlle, Revision genannt, stattfinden. Der Revisor 
darf der GenossenschäsDäReDnicht angehören. Er muß sachverständig 
sein und wird, falls die Genossenschaft einem Revisionsverbande 
nicht angehört, vom Gericht bestellt. Bei der Revision muß der 
Aufsichtsrat zugegen sein. Dem Revisor ist Einsicht in die Bücher, 
die Schriften, die Kasse, die Warenbestände und die sonstigen Ein¬ 
richtungen zu gestatten. Die stattgehabte Revision und deren Er¬ 
gebnis ist von dem Vorstand dem Gerichte mitzuteilen. 
Jede Genossenschaft muß nach Art des Unternehmens und 
der Haftpflicht eine -hirma annebmen. z. B. Landwirtschaftliche 
Bezugs- und Absatz-Genossenschaft zu Elberfeld, e. G. m. u. H.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.