Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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a) Einspruch an die Veranlagungskommission und gegen deren 
Entscheid Berufung an die Berufungskommission zu, wenn 
der Steuerpflichtige mit einem Einkommen von weniger als 
3000 Mark veranlagt ist; 
5) Berufung an die Berufungskommission und gegen deren 
Entscheid Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht, wenn 
er nach einem Einkommen mit mehr als 3000 Mark ver¬ 
anlagt ist. 
2. Die Ergänzungssteuer. Die Ergänzungssteuer oder auch Ver¬ 
mögenssteuer wird erhoben als Ergänzung zu der Einkommensteuer 
von Vermögen über 6000 Mark. 
Die Ergänzungssteuer 
wird erhoben bei 
Vermögen: 
1. 
von 6 000 
Mark bis einschließlich 8 000 Mark 
= 3,20 Mark 
2. 
„ 8 000 
10 000 ,. 
= 4,20 „ 
3. 
„ 10 000 
n 
12000 „ 
= 5,20 „ 
4. 
„ 12 000 
n 
14 000 
= 6,40 „ 
5. 
„ 14 000 
" 
16 000 „ 
— 7,40 „ 
6. 
„ 16 000 
„ 
18 000 „ 
= 8,40 „ 
7. 
„ 18 000 
„ 
20000 „ 
= 9,40 „ 
8. 
„ 20 000 
„ 
22000 „ 
= 10,60 ., 
usf. 
32 000 
um je 1 
„ 32 000 
36000 „ 
= 16,80 „ 
„ 36000 
40 000 
= 19,00 „ 
„ 40 000 
„ ,, „ 
44000 „ 
= 21,00 „ 
usw. 
3. Die Wandergewerbesteuer. Wer ein Gewerbe im Umher¬ 
ziehen ausüben will, muß sich von der Verwaltungsbehörde einen 
Wandergewerbeschein ausstellen lassen, den er, entsprechend dem Um¬ 
fange seines Gewerbes, bezahlen muß. Diese Steuer beträgt in der 
Regel 48 Mark, kann aber von der Regierung in bestimmten Ab¬ 
stufungen erhöht oder ermäßigt werden. Es kann auch Steuerfreiheit 
gewährt werden. 
B. Die Gemeindesteuern. 
1. Die Gebäude- und Grundsteuer. Die Gebäudesteuer wird 
vom Staate festgesetzt. Alle Gebäude, die einen dauernden Nutzen 
bringen, werden herangezogen. Für Gebäude, die zum Bewohnen 
dienen, beträgt die Steuer 4% des Nutzungswertes, für Räume für 
gewerbliche Zwecke 2°/o. Der Nutzungswert wird alle 15 Jahre 
nachgeprüft. 
Die Grundsteuer wird ebenfalls vom Staate nach den fest¬ 
gestellten Reinerträgen der Grundstücke ermittelt und zwar nach Abzug 
der Gewinnungs- und Bewirtschastungskosten, sowie der Zinsen von
	        
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