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a) Einspruch an die Veranlagungskommission und gegen deren
Entscheid Berufung an die Berufungskommission zu, wenn
der Steuerpflichtige mit einem Einkommen von weniger als
3000 Mark veranlagt ist;
5) Berufung an die Berufungskommission und gegen deren
Entscheid Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht, wenn
er nach einem Einkommen mit mehr als 3000 Mark ver¬
anlagt ist.
2. Die Ergänzungssteuer. Die Ergänzungssteuer oder auch Ver¬
mögenssteuer wird erhoben als Ergänzung zu der Einkommensteuer
von Vermögen über 6000 Mark.
Die Ergänzungssteuer
wird erhoben bei
Vermögen:
1.
von 6 000
Mark bis einschließlich 8 000 Mark
= 3,20 Mark
2.
„ 8 000
10 000 ,.
= 4,20 „
3.
„ 10 000
n
12000 „
= 5,20 „
4.
„ 12 000
n
14 000
= 6,40 „
5.
„ 14 000
"
16 000 „
— 7,40 „
6.
„ 16 000
„
18 000 „
= 8,40 „
7.
„ 18 000
„
20000 „
= 9,40 „
8.
„ 20 000
„
22000 „
= 10,60 .,
usf.
32 000
um je 1
„ 32 000
36000 „
= 16,80 „
„ 36000
40 000
= 19,00 „
„ 40 000
„ ,, „
44000 „
= 21,00 „
usw.
3. Die Wandergewerbesteuer. Wer ein Gewerbe im Umher¬
ziehen ausüben will, muß sich von der Verwaltungsbehörde einen
Wandergewerbeschein ausstellen lassen, den er, entsprechend dem Um¬
fange seines Gewerbes, bezahlen muß. Diese Steuer beträgt in der
Regel 48 Mark, kann aber von der Regierung in bestimmten Ab¬
stufungen erhöht oder ermäßigt werden. Es kann auch Steuerfreiheit
gewährt werden.
B. Die Gemeindesteuern.
1. Die Gebäude- und Grundsteuer. Die Gebäudesteuer wird
vom Staate festgesetzt. Alle Gebäude, die einen dauernden Nutzen
bringen, werden herangezogen. Für Gebäude, die zum Bewohnen
dienen, beträgt die Steuer 4% des Nutzungswertes, für Räume für
gewerbliche Zwecke 2°/o. Der Nutzungswert wird alle 15 Jahre
nachgeprüft.
Die Grundsteuer wird ebenfalls vom Staate nach den fest¬
gestellten Reinerträgen der Grundstücke ermittelt und zwar nach Abzug
der Gewinnungs- und Bewirtschastungskosten, sowie der Zinsen von