Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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beit Kosten der Gebäude und des Wirtschaftsinventars. Sie beträgt 
etwa 9 bis 10% des Reinertrages. Nur ertragsfähige Grundstücke 
unterliegen der Grundsteuer, Hausgärten unter 25% Ar bleiben 
frei. Die Grundsteuermutterrollen werden durch die Kgl. Kataster¬ 
ämter geführt. Die Grundsteuer und die Gebändesteuer werden in 
Prozenten von der vom Staate veranlagten Steuer erhoben. 
2. Gewerbe- und Betriebssteuer. Alle im preußischen Staate 
betriebenen stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer. 
Befreit von dieser Steuer sind die Betriebe des Deutschen Reiches 
und alle Betriebe, die der öffentlichen Wohlfahrt dienen, so alle 
Betriebe der Gemeinden, wie Schlachthäuser, Markthallen usw. Auch 
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind frei. Die Gewerbe¬ 
steuer fließt in die Gemeindekasse. Die Steuer wird nach der Hohe 
des Betriebsertrages (Reinertrages) und des Anlage- und Betriebs¬ 
kapitals erhoben. 
Das Gesetz unterscheidet vier Steuerklassen: 
In Klasse I fallen solche Gewerbebetriebe, deren jährlicher 
Ertrag 50 000 Mark oder mehr oder bei denen 
der Wert des Anlage- oder Betriebskapitals 
1000 000 Mark oder mehr beträgt; 
„ „ II diejenigen, welche 20O0O bis 5O OO0 Mark Er¬ 
trag oder 150 000 bis 1000 000 Mark Anlage- 
usw. Kapital haben; 
„ ,. III solche, die 4000 bis 20000 Mark bezw. 30000 
bis 150 000 Mark ausweisen; 
„ „ IV die, welche 1500 bis 4000 Mark bezw. 3000 
bis 30 000 Mark haben. Betriebe, die einen 
jährlichen Ertrag von 1500 Mark nicht er¬ 
geben, sind steuerfrei. 
Die Mittelsätze der Steuern für die einzelnen Klassen betragen: 
Klasse II — 300 Mark, 
„ III = 80 „ 
„ IV = 16 „ 
In berj. Klasse beträgt die Steuer 1% vom jährlichen Ertrage. 
Die Steuersumme ist auf die einzelnen Mitglieder der Steuer¬ 
gesellschaft zu verteilen, wobei zu beachten ist, daß die niedrigsten 
und höchsten Sätze der einzelnen Klassen folgende sind: 
Klasse II — 156 bis 480 Mark, 
., III — 32 ., 192 „ 
„ IV = 4 „ 36 „ 
Die Steuersätze sollen bis zu 4O Mark um je 4 Mark, von 
da ab bis. 96 Mark um je 8 Mark, weiter bis 192 Mark um je 
12 Mark und weiter bis 480 Mark um je 36 Mark steigend ab¬ 
gestuft werden.
	        
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