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Professor Jäger (Unterkleidung) und Pfarrer Kneipp (Malzkaffee)
häufig Mißbrauch getrieben.
Geschäftsgeheimnis-Verletzung. Endlich ist der Verrat von
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (Verfahren, Rezept,
Gebrauchsanweisung, unbefugte Mitteilung der in einer Fabrik an¬
gefertigten Modelle) durch Bedienstete während der Daner des Dienst¬
verhältnisses strafbar.
3. Sicherung der Bauforderungen.
In den letzten Jahrzehnten waren in dem Bauwesen große
Mißstände eingetreten, die es verschuldeten, daß die Baulieferanten
und Handwerker häufig um ihr Geld betrogen wurden. Ein wirk¬
samer Schutz für die Bauforderungen wurde durch das Gesetz über
die Sicherung der Bausorderungen geschaffen. Das Gesetz zerfällt
in zwei Abschnitte; jeder Abschnitt ist ein einheitliches Ganze.
Der erste Teil ist seit dem Jahre 1909 als Reichsgesetz im
ganzen Deutschen Reiche in Kraft getreten. Er handelt von den
allgemeinen Sicherheitsmaßregeln und regelt die Ver¬
pflichtung zur Verwendung des Baugeldes, die Baubuchführungspflicht
und verpflichtet den Bauleiter zum sichtbaren Anschlage seines Namens.
Baugeldverwertungspflicht. Der Empfänger von Baugeld ist
verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an
der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder
Lieferungsvertrages beteiligt sind, zu verwenden. Ist der Empfänger
selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Baugeld für eigene
Lieferungen und geleistete Arbeiten bis zur Hälfte für sich behalten
(unter die „eigenen Leistungen" fallen nicht Vergütungen für die Mühe¬
waltung, die in der Beaufsichtigung oder Leitung des Baues bestehen).
Verpflichtung zur Führung eines Baubuches. Wer die Her¬
stellung eines Neubaues oder Umbaues unternimmt und entweder
Baugewerbetreibender ist oder sich für den Neubau Baugeld gewähren
läßt, ist zur Führung eines Baubuches verpflichtet. Über jeden
Neubau ist gesondert Buch zu führen. Aus dem Baubuche müssen
sich ergeben:
1. die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst- oder Lieferungs¬
vertrag abgeschlossen ist;
2. die Art der diesen Personen übertragenen Arbeiten und
hierfür vereinbarte Vergütung;
3. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit
dieser Zahlungen;
4. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten
Mittel;
5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über
diese Mittel.