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die Geschäfte zu führen. Bei den Mitgliedern aber muß vor allem
Gemeinsinn zu finden sein. Nur wer bereit ist, als Mitglied der
Genossenschaft nach dem Grundsätze zu handeln: „Einer für alle
und alle für einen", kann ein rechtes Mitglied sein.
Die Verwaltung der Genossenschaft erfolgt durch den Vorstand,
der mindestens aus 2 Mitgliedern, und durch den Aufsichtsrat,
der mindestens ans 3 Mitgliedern besteht. Die Gesamtgeschäfts-
führung wird von der Generalversammlung überwacht.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung
beim Vorstand erworben. Ebenso muß der Austritt schriftlich
sin der Regel 6 Monate) vor Schluß des Geschäftsjahres erfolgen.
Ein jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an den Geschäften der
Genossenschaft zu beteiligen. Zu diesem Zwecke erwirbt es einen
Geschäftsanteil (ä 50 M., 100 M., 500 M.); der darauf füllige
Betrag kann in Raten eingezahlt werden. Vielfach ist die Erwerbung
mehrerer Geschäftsanteile zulässig. Der Geschäftsanteil bleibt Eigen¬
tum des Mitgliedes und wird beim Austritt zurückgezahlt. (Die
Rückzahlung erfolgt nicht gleich am Schlüsse des Geschäfts¬
jahres, für das man seine Kündigung eingereicht hat, sondern erst
scher Haftpflicht wegensj nach der Generalversammlung, in der die
Geschäfte des verflossenen Geschäftsjahres geprüft worden sind.) Eine
Verzinsung des Geschäftsanteils findet nicht statt, wohl
aber wird nach dem Maße des Geschäftsgewinnes darauf eine Di¬
vidende gezahlt. Diese Dividende kann in ihrer Höchstgrenze
in einem bestimmten Prozentsätze festgelegt werden. (Zinsen sind
Geldvergütungen, die nach einem feststehenden, meist vereinbarten
Satze berechnet werden, auf welche man einen rechtlichen An¬
spruch hat; Dividenden sind schwankende Geldvcrgütnngen, auf
die man keinen rechtlichen Anspruch hat.)
Sinkt die Zahl der Mitglieder einer Genossenschaft auf weniger
als sieben, so löst sich die Genossenschaft auf. Ebenso erfolgt
Auflösung durch Konkurs oder durch Beschluß einer General¬
versammlung, wenn s/4 der erschienenen Mitglieder sich dafür erklären.
Haftpflicht der Genossenschaftsmitglieder. Wie mit jedem Ge¬
schäftsbetriebe, so ist auch mit dem Genossenschaftsbetriebe ein gewisses
Risiko verbunden. Infolgedessen haben die Mitglieder nach dem
Maße ihrer Geschäftsanteile für die Verbindlichkeiten der Genossen¬
schaft zu hasten. Der Umfang dieser Haftpflicht b e st i m m t
den Charakter der Genossenschaft. Wir unterscheiden:
1. Eingetragene Genossenschaften mit unbeschränkter
Haftpflicht. (E. G. m. u. H.) Die Mitglieder haften mit ihren;
ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft.
Jeder Genosse darf nicht mehr als einen Geschäftsanteil erhalten.
Tritt Konkurs ein, haften alle Genossen, auch diejenigen, welche
während der beiden letzten Jahre ausgeschieden sind. Die Genossen