Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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die Geschäfte zu führen. Bei den Mitgliedern aber muß vor allem 
Gemeinsinn zu finden sein. Nur wer bereit ist, als Mitglied der 
Genossenschaft nach dem Grundsätze zu handeln: „Einer für alle 
und alle für einen", kann ein rechtes Mitglied sein. 
Die Verwaltung der Genossenschaft erfolgt durch den Vorstand, 
der mindestens aus 2 Mitgliedern, und durch den Aufsichtsrat, 
der mindestens ans 3 Mitgliedern besteht. Die Gesamtgeschäfts- 
führung wird von der Generalversammlung überwacht. 
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung 
beim Vorstand erworben. Ebenso muß der Austritt schriftlich 
sin der Regel 6 Monate) vor Schluß des Geschäftsjahres erfolgen. 
Ein jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an den Geschäften der 
Genossenschaft zu beteiligen. Zu diesem Zwecke erwirbt es einen 
Geschäftsanteil (ä 50 M., 100 M., 500 M.); der darauf füllige 
Betrag kann in Raten eingezahlt werden. Vielfach ist die Erwerbung 
mehrerer Geschäftsanteile zulässig. Der Geschäftsanteil bleibt Eigen¬ 
tum des Mitgliedes und wird beim Austritt zurückgezahlt. (Die 
Rückzahlung erfolgt nicht gleich am Schlüsse des Geschäfts¬ 
jahres, für das man seine Kündigung eingereicht hat, sondern erst 
scher Haftpflicht wegensj nach der Generalversammlung, in der die 
Geschäfte des verflossenen Geschäftsjahres geprüft worden sind.) Eine 
Verzinsung des Geschäftsanteils findet nicht statt, wohl 
aber wird nach dem Maße des Geschäftsgewinnes darauf eine Di¬ 
vidende gezahlt. Diese Dividende kann in ihrer Höchstgrenze 
in einem bestimmten Prozentsätze festgelegt werden. (Zinsen sind 
Geldvergütungen, die nach einem feststehenden, meist vereinbarten 
Satze berechnet werden, auf welche man einen rechtlichen An¬ 
spruch hat; Dividenden sind schwankende Geldvcrgütnngen, auf 
die man keinen rechtlichen Anspruch hat.) 
Sinkt die Zahl der Mitglieder einer Genossenschaft auf weniger 
als sieben, so löst sich die Genossenschaft auf. Ebenso erfolgt 
Auflösung durch Konkurs oder durch Beschluß einer General¬ 
versammlung, wenn s/4 der erschienenen Mitglieder sich dafür erklären. 
Haftpflicht der Genossenschaftsmitglieder. Wie mit jedem Ge¬ 
schäftsbetriebe, so ist auch mit dem Genossenschaftsbetriebe ein gewisses 
Risiko verbunden. Infolgedessen haben die Mitglieder nach dem 
Maße ihrer Geschäftsanteile für die Verbindlichkeiten der Genossen¬ 
schaft zu hasten. Der Umfang dieser Haftpflicht b e st i m m t 
den Charakter der Genossenschaft. Wir unterscheiden: 
1. Eingetragene Genossenschaften mit unbeschränkter 
Haftpflicht. (E. G. m. u. H.) Die Mitglieder haften mit ihren; 
ganzen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. 
Jeder Genosse darf nicht mehr als einen Geschäftsanteil erhalten. 
Tritt Konkurs ein, haften alle Genossen, auch diejenigen, welche 
während der beiden letzten Jahre ausgeschieden sind. Die Genossen
	        
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