Full text: Gewerbe- und Bürgerkunde für Fortbildungsschüler

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Konto vorgenommen (roter Scheck). Die Bank behält sich das Recht 
vor, die Geschäftsverbindung mit dem Scheckkontoinhaber sofort ab¬ 
zubrechen, sobald die Anweisung das Guthaben übersteigt. — Den 
Hauptscheckverkehr Deutschlands vermittelt die Neichsbank. 
Nutzen des Scheckverkehrs: Wenn sich auch in Deutschland, 
wie in England und Amerika, weitere Kreise des Scheckverkehrs be¬ 
dienten, so würden viele Zahlungen ohne Barmittel geleistet werden 
können, und es blieben in den Banken große Geldmittel, die dem 
Handel und der Industrie nutzbar gemacht werden könnten, z. D. 
zu Neugründungen, zu Beleihungen von industriellen Werken usw. 
Auch für die Privatwirtschaft ist der Scheckverkehr von Bedeutung. 
Inwiefern? 
Postscheckämter: Der deutsche Postscheckverkehr wird durch 13 Post¬ 
scheckämter vermittelt (Berlin, Breslau, Danzig, Frankfurt a. M., 
Hamburg, Hannover, Karlsruhe, Köln, Leipzig, — München, Nürn¬ 
berg, Ludwigshafen, Stuttgart). 
Teilnahme am Postscheckverkehr: Zur Teilnahme am Post- 
überweisungs- unb Scheckverkehr wird jede Privatperson, Handels¬ 
firma, öffentliche Behörde, juristische Person oder sonstige Vereinigung 
oder Anstalt auf ihren Antrag zugelassen. Auf jedes Konto muß 
eine Stammeinlage von 100 Mark eingezahlt werden, die erst dann 
zurückgezahlt wird, wenn die Person nicht mehr im Postscheckverkehr 
steht. Stammeinlage sowie das angesammelte Guthaben werden 
nicht verzinst. 
Einzahlungen auf ein Postscheckkonto können bewirkt werden 
a) mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und jedem Post¬ 
scheckamt; 
d) mittels Postanweisung bei jeder Postanstalt; 
e) mittels Überweisung von einem anderen Postscheckkonto. 
Jeder Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er 
seine Postsendungen erhält, den Antrag stellen, daß die für ihn 
eingehenden Postanweisungen seinem Konto gutgeschrieben werden, 
ebenso die Beträge für Postaufträge und Nachnahmesendungen. 
Rückzahlungen: Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben, 
soweit es die Stammeinlage von 100 Mark übersteigt, in beliebigen 
Teilbeträgen verfügen und zwar 
XIV.
	        
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