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a) durch Überweisung auf ein anderes Postscheckkonto;
b) mittels Scheck.
Die Formulare zur Überweisung von Beträgen auf ein anderes
Konto bei demselben oder bei einem anderen Postscheckamte werden
in Blattform (zur Verseudung in Briefen) oder in Postkartenform
(Giropostkarten, zur offenen Verseudung) den Kontoinhabern unent¬
geltlich geliefert.
Be: Benutzung der Blattform können die Überweisungen aus
jeden beliebigen Betrag, der innerhalb des verfügbaren Guthabens
liegt, ausgestellt werden. Der Hoch st bet rag einer Giropostkarte
dagegen ist auf 1000 Mark festgesetzt worden.
Die Scheckformulare werden den Kontoinhabern vom Post-
fcheckamte in Heften von 50 Stück zum Preise von 0,50 Mark für
das Heft geliefert. Der Höchstbetrag eines Schecks ist 10000 Mark.
Indossierte Schecks werden nicht eingelöst.
Hat der Zahlungsempfänger kein Postscheckkonto, so erfolgt bare
Auszahlung an ihn; dasselbe ist auch der Fall, wenn zwar der
Empfänger Kontoinhaber ist, aber Barzahlung gewünscht wird; nur
fetzt man dann in die untere linke Ecke den Vermerk „Barzahlung".
Durch Scheck kann der Kontoinhaber auch an sich febst Beträge zur
baren Zahlung anweisen.
Gebühren: Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei Bareinzahlungen mittels Zahlkarte für je 5OO Mark
oder einen Teil dieser Summe 5 Pf.;
b) für jede Barrückzahlung eine feste Gebühr von 5 Pf.,
außerdem Vio vom Tausend des auszuzahlenden Betrages
(Steigerungssatz = 10 Pf. für 1000 Mark);
c) für jede Übertragung von einem Postscheckkonto auf ein
anderes 3 Pf.
Zur Zahlung der Gebühr unter a ist der Zahlungs¬
empfänger, unter b und c der Kontoinhaber verpflichtet,
von dessen Konto die Abschreibung erfolgt.
6) Erheischt der Kontoverkehr eines Kontoinhabers jährlich
mehr als 600 Buchungen, so wird außer den unter a—c
ausgeführten Gebühren für jede weitere Buchung eine Zu¬
schlaggebühr von 7 Pf. erhoben.
Portofreiheit: Die Sendungen der Postscheckämter und der
Postanstalten an die Kontoinhaber, sowie die Sendungen zwischen
den Postscheckämtern und zwischen diesen und den Postanstalten
werden im Postverkehr als Dienstsache portofrei befördert.
Der Inhaber eines Kontos kann jederzeit ans dem Scheckverkehr
austreten. Im Falle einer mißbräuchlichen Benutzung des Kontos
seitens des Kontoinhabers ist auch das Postscheckamt befugt, das
Konto aufzuheben.