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Das Polixeiwrfen.
Um die öffentliche Sicherheit, Ordnung und Wohlfahrt auf¬
recht zu erhalten, find Vorschriften erlassen, vie Polizei als
Verwaltungsorgan achtet nun darauf, daß solche Vor¬
schriften nicht verletzt werden, wenn nötig, wendet sie Zwang
oder Strafe an. stile Zweige der Verwaltung müssen aber
ihren Vorschriften Achtung verschaffen. Darum sind für alle Ver¬
waltungsgebiete polizeiliche Maßnahmen getroffen. Zn diesem
Sinne gibt es Sicherheits-, wohlfahrts-, Gesundheits-, Gewerbe-,
Bau-, Zorst-, Veterinär-, Sitten-, Maß- und Gewichts- und verkehrs-
(Schiffahrts- und Eisenbahn-) Polizei.
Die Behörden, die mit Polizeigewalt ausgestattet sind, nennt
man Polizeibehörden.
Zentralbehörde für das gesamte Polizeiwesen in Preußen
ist der Minister des Innern. Ihm untersteht die Landes- und
Grtspolizei (je nach den ihnen überwiesenen Gebieten).
Vertreter der Landespolizei ist der Regierungspräsident.
Die Ureispolizei wird durch den Landrat ausgeübt.
vieGrts Polizei verwaltet auf dem Lande in den allermeisten
Provinzen der stmtsvorsteher. Zn Posen unterliegt die Verwaltung
der Grtspolizei den vistrikltommissarien, in der Rheinprovinz
den Landbürgermeistern, in Hannover den Landräten und in Hessen-
Nassau und hohenzollern den Bürgermeistern bezw. Gemeinde¬
vorstehern. Zn den kleinen und mittleren Städten besorgt die
Polizeiverwaltung regelmäßig der Bürgermeister (in der Provinz
Hannover der Magistrat). Zn großen Städten ist die Ausübung
der Polizei durch Beschluß des Ministers besonderen Ugl. Polizei¬
verwaltungen übertragen, die als Polizeipräsidien der Leitung
von Polizeipräsidenten unterstehen.
Alle Grtspolizeibehörden in Preußen bestehen eine Straf-
gewalt. Lei „polizeioergehen", d. h. bei Zuwiderhandlungen
gegen polizeiliche Vorschriften, dürfen diese Behörden über Geld¬
strafen in höhe bis zu M. 30.— oder haftstrafen bis zu drei Gagen
verfügen. Die Strafen werden dem Bestraften durch eine Straf¬
verfügung bekannt gegeben.
Die ausführenden Beamten der Grtspolizeibehörden sind die
Gendarmen und Schutzleute, Polizeisergeanten und stmtsdiener,-
es sind teils staatlich angestellte Beamte, teils Gemeindebeamte.