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„3a, so lange das Heer so schlagfertig bleibt, so unübertroffen in Be¬
waffnung, Ausbildung und Kühlung, wie wir es heute sehen, so lange wird
Europa der Kriede erhalten bleiben."
„Deutschland hat gut Politik machen, wenn es solche Trümpfe in den
Karten hat."
Stolz war Wilhelm, daß auch er zu diesem Heer gehörte!
Oer Abschied von den Gffizieren, von dem einst so gefürchteten
Feldwebel, der auch alle Kehler gesehen hatte und der nun doch
nebst gar manchem Unteroffizier ein guter Freund geworden war,
ging allen nahe. „Auf Wiedersehen," riefen sich die Kameraden
zu, dann knöpften sie die Troddeln an die Lpazierstöcke und sangen
das alte Lied: „Es lebe der Ueservemann!"-
Ein großartiger Arbeitsnachweis sorgte dafür, daß fast alle
untergebracht wurden.
während seiner Mlitärzeit war Wilhelm volljährig
geworden. Oer Großvater hatte zu diesem bedeutungsvollen Tage
einen recht belehrenden Geburtstagsbrief geschrieben:
Mein lieber Enkelsohn!
heute vollendest Du Dein 21. Lebensjahr. Morgen feierst Du Deinen
Geburtstag und trittst als „Dolljähriger" oder „Mündiger" Dein 22. Lebens¬
fahr an. Das ist ein bedeutungsvoller Tag für Dich.
Du wirst nun voll geschäftsfähig. Solange Du das 7. Lebens¬
jahr noch nicht vollendet hattest, warst Du zwar rechtsfähig, aber völlig g e-
schäftsunfähig. Nur Dein Dater, Dein gesetzlicher Vertreter (bei
andern Mutter oder Vormund), konnte für Dich handeln.
Nachher wurdest Du beschränkt geschäftsfähig. Zu seinen
Willenserklärungen bedarf ein solcher Minderjähriger der Einwilligung
seines gesetzlichen Vertreters, sofern er nicht lediglich einen rechtlichen Vor¬
teil erlangt, will er mit Erlaubnis seines gesetzlichen Vertreters in Dienst
oder Arbeit treten, so kann er selbständig den Dienst- oder Arbeitsvertrag
abschließen und aufheben, will er ein Erwerbsgeschäft selbständig betreiben,
so muß sein gesetzlicher Vertreter einwilligen. Indes kann er dann alle
Rechtsgeschäfte, die mit seinem Geschäftsbetrieb zusammenhängen, selbständig
abschließen.
Ausnahmsweise können Minderjährige, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, durch das Vormundschaftsgericht für volljährig erklärt werden.
wer volljährig ist, kann aber auch wieder entmündigt, also unter
Vormundschaft gestellt werden, wenn er
1. infolge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche
seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag,-
2. durch Verschwendung sich und seine Kamilie der Gefahr
des Notstandes aussetzt,-