Full text: Meister Bindewald als Bürger

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„3a, so lange das Heer so schlagfertig bleibt, so unübertroffen in Be¬ 
waffnung, Ausbildung und Kühlung, wie wir es heute sehen, so lange wird 
Europa der Kriede erhalten bleiben." 
„Deutschland hat gut Politik machen, wenn es solche Trümpfe in den 
Karten hat." 
Stolz war Wilhelm, daß auch er zu diesem Heer gehörte! 
Oer Abschied von den Gffizieren, von dem einst so gefürchteten 
Feldwebel, der auch alle Kehler gesehen hatte und der nun doch 
nebst gar manchem Unteroffizier ein guter Freund geworden war, 
ging allen nahe. „Auf Wiedersehen," riefen sich die Kameraden 
zu, dann knöpften sie die Troddeln an die Lpazierstöcke und sangen 
das alte Lied: „Es lebe der Ueservemann!"- 
Ein großartiger Arbeitsnachweis sorgte dafür, daß fast alle 
untergebracht wurden. 
während seiner Mlitärzeit war Wilhelm volljährig 
geworden. Oer Großvater hatte zu diesem bedeutungsvollen Tage 
einen recht belehrenden Geburtstagsbrief geschrieben: 
Mein lieber Enkelsohn! 
heute vollendest Du Dein 21. Lebensjahr. Morgen feierst Du Deinen 
Geburtstag und trittst als „Dolljähriger" oder „Mündiger" Dein 22. Lebens¬ 
fahr an. Das ist ein bedeutungsvoller Tag für Dich. 
Du wirst nun voll geschäftsfähig. Solange Du das 7. Lebens¬ 
jahr noch nicht vollendet hattest, warst Du zwar rechtsfähig, aber völlig g e- 
schäftsunfähig. Nur Dein Dater, Dein gesetzlicher Vertreter (bei 
andern Mutter oder Vormund), konnte für Dich handeln. 
Nachher wurdest Du beschränkt geschäftsfähig. Zu seinen 
Willenserklärungen bedarf ein solcher Minderjähriger der Einwilligung 
seines gesetzlichen Vertreters, sofern er nicht lediglich einen rechtlichen Vor¬ 
teil erlangt, will er mit Erlaubnis seines gesetzlichen Vertreters in Dienst 
oder Arbeit treten, so kann er selbständig den Dienst- oder Arbeitsvertrag 
abschließen und aufheben, will er ein Erwerbsgeschäft selbständig betreiben, 
so muß sein gesetzlicher Vertreter einwilligen. Indes kann er dann alle 
Rechtsgeschäfte, die mit seinem Geschäftsbetrieb zusammenhängen, selbständig 
abschließen. 
Ausnahmsweise können Minderjährige, die das 18. Lebensjahr vollendet 
haben, durch das Vormundschaftsgericht für volljährig erklärt werden. 
wer volljährig ist, kann aber auch wieder entmündigt, also unter 
Vormundschaft gestellt werden, wenn er 
1. infolge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche 
seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag,- 
2. durch Verschwendung sich und seine Kamilie der Gefahr 
des Notstandes aussetzt,-
	        
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