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Das Gesamtgut haftet den Gläubigern beider Ehegatten. Betreibt
die $rau ein Erwerbsgeschäft, ohne daß der Mann einwilligt, so haftet
nur ihr vorbehaltsgut, andernfalls das Gesamtgut.
b) Vie Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 1519—1548).
lvas der Mann oder die Zrau während der Errungenschafts¬
gemeinschaft erwirbt (das Errungene oder Erworbene), wird ge¬
meinschaftliches vermögen beider Ehegatten (G e s a m t g u t),
während das eingebrachte Gut Sondereigentum der Ehe¬
gatten bleibt. Vorbehaltsgut des Mannes ist hier wie bei der
Zahrnisgemeinschaft ausgeschlossen, nicht aber bei der Zrau.
Das Gesamtgut haftet für alle Verbindlichkeiten des Mannes, für solche
der Zrau aber nur in bestimmten Zöllen, z. B. wenn der Mann gegen das
Lrwerbsgeschäft der Frau keinen Einspruch erhebt (§§ 1530—1536). Er¬
hebt er Einspruch, so haftet nur das Sondereigentum der Zrau.
c) Die Zahrnisgemeinschaft (§§ 1549—1557).
Sie ist die Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der
Errungenschaft. Sobald kein unbewegliches vermögen vorhanden
ist, gleicht sie der allgemeinen Gütergemeinschaft. Zür sie gelten
deshalb im ganzen die Bestimmungen wie für die allgemeine
Gütergemeinschaft.
Als eingebrachtes Gut gilt unbewegliches vermögen, ferner
alles, was durch Ehevertrag als solches erklärt ist.
Zür Schulden des Manne; haftet das Gesamtgut und sein eingebrachtes
Gut, für Schulden der Zrau neben Gesamtgut auch ihr eingebrachtes und
oorbehaltenes Gut. Zür Verbindlichkeiten aus einem Erwrrbsgeschäft der
Zrau haftet nur ihr eingebrachtes und vorbehaltenes Gut, wenn der Mann
gegen den Geschäftsbetrieb Einspruch erhob.
III. Güterrechtsregister.
§8 1558—1563.
Vas Güterrechtsregister wird von dem Amtsgericht geführt,
in dessen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz hat.
Eintragspflichtig find:
1. Eheverträge, 8 1435.
2. Ausschließung und Beschränkung der Schlüsselgewalt, 8 1357.
3. Gütertrennung; bei ihrer Aufhebung die Wiederherstellung des
früheren Eüterrechts, 8 1431.
4. Einspruch und der widerruf der Einwilligung gegen den Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts durch die Zrau, 8 1405.