Full text: Meister Bindewald als Bürger

10 
Das Gesamtgut haftet den Gläubigern beider Ehegatten. Betreibt 
die $rau ein Erwerbsgeschäft, ohne daß der Mann einwilligt, so haftet 
nur ihr vorbehaltsgut, andernfalls das Gesamtgut. 
b) Vie Errungenschaftsgemeinschaft (§§ 1519—1548). 
lvas der Mann oder die Zrau während der Errungenschafts¬ 
gemeinschaft erwirbt (das Errungene oder Erworbene), wird ge¬ 
meinschaftliches vermögen beider Ehegatten (G e s a m t g u t), 
während das eingebrachte Gut Sondereigentum der Ehe¬ 
gatten bleibt. Vorbehaltsgut des Mannes ist hier wie bei der 
Zahrnisgemeinschaft ausgeschlossen, nicht aber bei der Zrau. 
Das Gesamtgut haftet für alle Verbindlichkeiten des Mannes, für solche 
der Zrau aber nur in bestimmten Zöllen, z. B. wenn der Mann gegen das 
Lrwerbsgeschäft der Frau keinen Einspruch erhebt (§§ 1530—1536). Er¬ 
hebt er Einspruch, so haftet nur das Sondereigentum der Zrau. 
c) Die Zahrnisgemeinschaft (§§ 1549—1557). 
Sie ist die Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der 
Errungenschaft. Sobald kein unbewegliches vermögen vorhanden 
ist, gleicht sie der allgemeinen Gütergemeinschaft. Zür sie gelten 
deshalb im ganzen die Bestimmungen wie für die allgemeine 
Gütergemeinschaft. 
Als eingebrachtes Gut gilt unbewegliches vermögen, ferner 
alles, was durch Ehevertrag als solches erklärt ist. 
Zür Schulden des Manne; haftet das Gesamtgut und sein eingebrachtes 
Gut, für Schulden der Zrau neben Gesamtgut auch ihr eingebrachtes und 
oorbehaltenes Gut. Zür Verbindlichkeiten aus einem Erwrrbsgeschäft der 
Zrau haftet nur ihr eingebrachtes und vorbehaltenes Gut, wenn der Mann 
gegen den Geschäftsbetrieb Einspruch erhob. 
III. Güterrechtsregister. 
§8 1558—1563. 
Vas Güterrechtsregister wird von dem Amtsgericht geführt, 
in dessen Bezirk der Mann seinen Wohnsitz hat. 
Eintragspflichtig find: 
1. Eheverträge, 8 1435. 
2. Ausschließung und Beschränkung der Schlüsselgewalt, 8 1357. 
3. Gütertrennung; bei ihrer Aufhebung die Wiederherstellung des 
früheren Eüterrechts, 8 1431. 
4. Einspruch und der widerruf der Einwilligung gegen den Betrieb 
eines Erwerbsgeschäfts durch die Zrau, 8 1405.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.