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rate oder dem Kultusministerium unterstellt ist. An der Spitze
des Konsistoriums steht der Generalsuperintendent, dem die Super¬
intendenten, die Verwalter eines Kirchenkreises und zugleich Auf-
sichtspersonen der in den einzelnen Kirchspielen (parochien) an¬
gestellten Geistlichen, die den Brennpunnkt alles kirchlichen Lebens
bilden, untergeordnet sind.
ver Austritt aus einer vom Staate anerkannten Religions¬
gemeinschaft steht nur denjenigen zu, die das 21. Lebensjahr
vollendet haben, wenn der Austretende aber in eine andere an¬
erkannte Religionsgemeinschaft nicht eintritt, so muß er in das
beim Amtsgericht geführte Oissidentenregister eingetragen werden.
Ohne diese Eintragung ist der Austritt unwirksam.
d) Selbstverwaltung.
Reben dieser staatlichen Kirchenverfassung, der sogen. Kon-
sistorialverfassung, besitzt die evangelische Kirche auch eine Selbst¬
verwaltung, die Gemeinde- und Zgnodalverfassung. Die Sgnodal-
verfassung beschränkt sich auf alle äußeren Angelegenheiten der
Kirche. Repräsentanten aus dem Stande der Geistlichen und
Nichtgeistlichen (Laien) beteiligen sich an der Kirchenoerwaltung
und Kirchengesetzgebung.
§ür jede parochie bestehen Körperschaften, die man als Ge-
meindekirchenrat und Gemeindevertretung bezeichnet. Der
Gemeindekirchenrat besteht aus sämtlichen Geistlichen
der Kirchgemeinde (Kirchspiel) und vier bis zwölf Altesten. Ihm
liegt im allgemeinen die Verwaltung und die Rechtsvertretung
der Kirchengemeinde nach außen hin ob. Insbesondere hat der
Gemeindekirchenrat die Aufgabe, die christliche Gemeindetätigkeit
zu fördern, sich der Armen- und Krankenpflege anzunehmen, die
Wahlen zum Altestenamt und zur Gemeindevertretung vorzubereiten
und abzuhalten, das Kirchenvermögen zu verwalten und die niederen
Kirchenbeamten anzustellen.
vie Gemeindevertretung setzt sich aus Mitgliedern
der Kirchgemeinde zusammen. Ihre Zahl beträgt in Gemeinden
mit mehr als 500 Seelen das dreifache der Zahl der Altesten,' in
Gemeinden unter 500 Seelen treten die wahlberechtigten Mitglieder
(24 Jahr alt) zur Gemeindevertretung zusammen.
Meister Bindewald als Bürger. Gewcrbl. Nusg. f. Preußen. 4