Full text: Meister Bindewald als Bürger

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Der Gemeindevertretung untersteht die Verwaltung des 
Kirchenvermögens,- des weiteren unterliegen ihrer Genehmigung 
alle Beschlüsse des Gemeindekirchenrats, die sich auf Erwerb, ver¬ 
kauf, Verpachtung, Vermietung, Belastung usw. des Kircheneigen- 
tums beziehen und somit bestimmend für das Kirchenvermögen 
sind. Ebenso hat die Gemeindevertretung mitzuberaten und 
mitzustimmen bei allen Angelegenheiten, die sich auf Ausbesserungen 
oder Neubauten der Kirche oder des Pfarrhauses beziehen. 
Die Mitglieder beider Körperschaften werden von den wahl¬ 
berechtigten männlichen Gemeindemitgliedern gewählt. 
Alle die Diözese, den Kirchenkreis, betreffenden Angelegen¬ 
heiten werden von der K r e t s | y rt o b e , die unter dem Vorsitz 
des Superintendenten steht, beraten und ausgeführt. Die Kreis- 
sgnode setzt sich zusammen aus sämtlichen Geistlichen des Kirchen- 
kreises und der doppelten Anzahl von Laien (Nichtgeistlichen); 
letztere werden von den zugehörigen Gemeinden für die Dauer 
von drei Jahren gewählt. Die Kreissgnode tritt alljährlich zusammen 
(Stadtsgnode). 
Aus den Abgeordneten der Kreissgnoden, dem Vertreter der 
evangelisch-theologischen Kakultät der Provinzial-Universität und 
einigen vom Nönige ernannten Mitgliedern setzt sich die p r o v i n - 
z i a l s g n o d e zusammen. Sie tagt alle drei Jahre, ihrer Beratung 
unterliegen die äußeren kirchlichen Interessen der Provinz (Gesang¬ 
buch). 
Den Abschluß findet die Sgnodalverfassung der evangelischen 
Kirche in der Landes- oder Generalsgnode, die alle 6 Jahre zusammen¬ 
tritt und über wichtige Kragen des kirchlichen Lebens berät. Sie 
besteht aus dem General-Superintendenten, aus 150 von den 
provinzialsgnoden gewählten Mitgliedern, aus 30 vom Landes¬ 
herrn ernannten Mitgliedern und aus je einem evangelisch-theo¬ 
logischen Vertreter der Universitäten Berlin, Bonn, Breslau, 
Greifswald, Halle und Königsberg. 
Die römisch-katholische Kirche. 
Die oberste Kirchengewalt der römisch-katholischen 
Kirche übt unumschränkt der Papst aus, der nach dem vatikanischen 
Konzil 1870 in Glaubenssachen für unfehlbar erklärt worden ist. 
Seinen Beirat bildet das Kardinal-Kollegium (Kardi¬
	        
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