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Der Mann muß hinaus 
Ins feindliche Leben, 
Muß wirken und streben 
Und pflanzen und schaffen, 
Erlisten, erraffen, 
Muß wetten und wagen, 
Das Glück zu erjagen. 
Da strömet herbei die unendliche Gabe, 
Es füllt sich der Speicher mit köstlicher Habe, 
Die Räume wachsen, es dehnt sich das Haus. 
Schiller. 
b) Von der V o r m u n d s ch a f r. 
Alter Schon die Römer bestellten für verwaiste Kinder» 
dieser Einrichtung.^ Kranke, Gebrechliche usw. Vormünder, Pflegschaft^ 
oder Kuratoren. Diese Fürsorge steht unter öffent¬ 
licher Autorität (Anerkennung) und wird mit dem 
Ausdruck „Vormundschaft" benannt. Auch dem Vor¬ 
munde stehen gewisse Rechte zu, so namentlich über 
Erziehungs- und Vermögensverhältnisse seiner Schutz- 
Vormundschafts- befohlenen. Der Inbegriff dieser Rechte heißt Vor¬ 
recht. mundschaftsrecht. Dieses ist in der Regel ein Teil des 
Familienrechtes. Nach dem heutigen Rechte unterste¬ 
hen der Altersvormundschaft alle Minderjährigen, also 
alle Personen, welche das 21. Lebensjahr„npch nicht 
erreicht haben, sofern sie selbstverständlich nicht unter 
Minderjährige, väterlicher Gewalt stehen. Diese Mindejährigen heißen 
Mündel. (Bevormundete.) Auch volljährige Per¬ 
sonen können zwangsweise unter Kuratel gebracht 
Entmündigung, werden. Volljährige Personen müssen zuerst entmün¬ 
digt werden. Die Entmündigung kann geschehen bei 
Personen, welche ihre Angelegenheit nicht selbst besorgen 
können, wie bei Geisteskranken, Verschwendungssüchti¬ 
gen, Trunksüchtigen, Geistesschwachen und Bresthaften. 
a Tauben, Blinden usw.). Der Vormund kann (beim Tode 
Vormundes. des Vaters) von der Mutter oder von Verwandten auf¬ 
gestellt werden. Man wird hiezu einen erprobten 
Mann und festen Charakter am besten wählen. Un- 
Anfähigkeit fähig zur Ausübung der Vormundschaft sind Geschäfts- 
zu diesem Amte, unfähige und Entmündigte. Minderjährige, Gebrech¬ 
liche, Gemeinschuldner, sowie Personen, welche der 
bürgerlichen Ehrenrechte verlustig sind, sollen nicht als 
Pflicht der Vormünder aufgestellt werden. Die Äbernahme einer 
Ausübung der Vormundschaft ist für jeden Deutschen öffentliche Pflicht. 
Vormundschaft. £)er aufgestellte Vormund bedarf der gerichtlichen Be- 
Gerichtliche stätigung. Bei Annahme desselben wird er vom Ge- 
BMtigung des richte mittels Handschlags an Stelle eines Eides ver- 
Vormundes. pachtet. Wo es sich um größere Mündelvermögen 
Gegenvormund, handelt, kann und soll ein Gegenvormund aufgestellt 
werden. Die Äberwachung des Vormundes steht dem
	        
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