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diese Fragen nicht für alle Fälle herangezogen werden können, darum
sind „andere Veränderungen" handschriftlich niederzulegen und nach
Erfordernissen durch einen Lageplan für Gebäudlichkeiten zu ergänzen.
Verlängerungsantrag. — VerlängerunZsschein! Hierfür sind all¬
gemein zwei Formulare in Gebrauch, jenes für Kündigungen und ein
solches ohne dieselbe. Beide weisen auf die Veränderungsmöglichkeiten
hin, und der Versicherte wird um Angabe derselben in seinem eigenen
Interesse ersucht.
Das Derstcherungs-Schild.
In der Feuerversicherungsbranche wird als äußeres Kennzeichen
einer bestehenden Versicherung für ein Haus das Versicherungsschild
an demselben angebracht. Bei der Schoberoersicherung ist es zwingende
Vorschrift, denselben auf diese Weise als unter Versicherung stehend,
zu kennzeichnen. Es soll dadurch eine böswillige Brandstiftung ver¬
hindert werden; denn im allgemeinen geht diese doch auf eine materielle
Schädigung des Besitzers hinaus. Indem aber durch das Schild zum
Ausdruck gebracht wird, daß auf keinen Fall der Zweck einer Brand¬
stiftung erreicht wird, warnt die Tafel aber auch den Uebeltäter; denn
er kann ermessen, daß einer finanziell kräftigen Gesellschaft andere
Mittel zur Verfolgung und Ermittelung des Täters zu Gebote stehen,
als dem Einzelindividuum, daß diese Mittel aber auch angewandt
werden, um eine gerichtliche Bestrafung zu ermöglichen. Darum ist
dem Versicherungsschild ein vorbeugender Charakter zuzuerkennen, es
ist einer Warnung gleichzuachten, deren Mißachtung den böswilligen
Frevler am fremden Eigentum unbedingt der Strenge des Gesetzes
überantworten wird. Nebenbei dient das Schild aber auch Reklame¬
zwecken, es erregt die Aufmerksamkeit des Vorbeigehenden, er liest den
Namen der Gesellschaft und im Bedarfsfälle erinnert er sich desselben.
So hat auch die Gesellschaft ein weitgehendes Interesse an der An¬
bringung ihres Versicherungsschildes.
Die Prämienzahlung. Prämienqnitlnng.
Die Zahlung der Erstprämie ist mit der Einlösung der Police
verbunden, die Folgeprämienquittung, auch Prämienschein genannt,
wird von der Direktion oder der bevollmächtigten Generalagentur aus¬
gestellt und durch Vermittlung der Agentur dem Versicherten zur
Zahlung präsentiert. Im allgemeinen ist die Agentur nicht zur Aus¬
fertigung von Prämienquittungen ermächtigt, doch mögen ihr in
einzelnen Fällen oder in Hinsicht auf bestimmte Fälle diese Befugnisse
ausdrücklich eingeräumt sein, wenn die gesetzlichen Bestimmungen be¬
achtet sind.
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