Full text: Berufs- und Bürgerkunde

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diese Fragen nicht für alle Fälle herangezogen werden können, darum 
sind „andere Veränderungen" handschriftlich niederzulegen und nach 
Erfordernissen durch einen Lageplan für Gebäudlichkeiten zu ergänzen. 
Verlängerungsantrag. — VerlängerunZsschein! Hierfür sind all¬ 
gemein zwei Formulare in Gebrauch, jenes für Kündigungen und ein 
solches ohne dieselbe. Beide weisen auf die Veränderungsmöglichkeiten 
hin, und der Versicherte wird um Angabe derselben in seinem eigenen 
Interesse ersucht. 
Das Derstcherungs-Schild. 
In der Feuerversicherungsbranche wird als äußeres Kennzeichen 
einer bestehenden Versicherung für ein Haus das Versicherungsschild 
an demselben angebracht. Bei der Schoberoersicherung ist es zwingende 
Vorschrift, denselben auf diese Weise als unter Versicherung stehend, 
zu kennzeichnen. Es soll dadurch eine böswillige Brandstiftung ver¬ 
hindert werden; denn im allgemeinen geht diese doch auf eine materielle 
Schädigung des Besitzers hinaus. Indem aber durch das Schild zum 
Ausdruck gebracht wird, daß auf keinen Fall der Zweck einer Brand¬ 
stiftung erreicht wird, warnt die Tafel aber auch den Uebeltäter; denn 
er kann ermessen, daß einer finanziell kräftigen Gesellschaft andere 
Mittel zur Verfolgung und Ermittelung des Täters zu Gebote stehen, 
als dem Einzelindividuum, daß diese Mittel aber auch angewandt 
werden, um eine gerichtliche Bestrafung zu ermöglichen. Darum ist 
dem Versicherungsschild ein vorbeugender Charakter zuzuerkennen, es 
ist einer Warnung gleichzuachten, deren Mißachtung den böswilligen 
Frevler am fremden Eigentum unbedingt der Strenge des Gesetzes 
überantworten wird. Nebenbei dient das Schild aber auch Reklame¬ 
zwecken, es erregt die Aufmerksamkeit des Vorbeigehenden, er liest den 
Namen der Gesellschaft und im Bedarfsfälle erinnert er sich desselben. 
So hat auch die Gesellschaft ein weitgehendes Interesse an der An¬ 
bringung ihres Versicherungsschildes. 
Die Prämienzahlung. Prämienqnitlnng. 
Die Zahlung der Erstprämie ist mit der Einlösung der Police 
verbunden, die Folgeprämienquittung, auch Prämienschein genannt, 
wird von der Direktion oder der bevollmächtigten Generalagentur aus¬ 
gestellt und durch Vermittlung der Agentur dem Versicherten zur 
Zahlung präsentiert. Im allgemeinen ist die Agentur nicht zur Aus¬ 
fertigung von Prämienquittungen ermächtigt, doch mögen ihr in 
einzelnen Fällen oder in Hinsicht auf bestimmte Fälle diese Befugnisse 
ausdrücklich eingeräumt sein, wenn die gesetzlichen Bestimmungen be¬ 
achtet sind. 
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