4
Die Familie.
4. Familienrecht, 5. Erbrecht. Ferner sind das Handels- und Wechselrecht, die
Zivilprozeß- und Konkurs-Ordnung einheitlich durch Gesetze für das Deutsche
Reich geregelt worden.
2. Rechtsordnung unter Lebenden. Die Abschnitte über die Neugründung
eines Betriebes zeigten uns die Bedeutung der Firma (Gr. A. S. 9, Kl. A. S. 14)
und des Handelsregisters (Gr. A. S. 10, Kl. A. S. 14). Beide sind nach dem
Vorbilde des bürgerlichen Namens und der Standesregister geregelt worden.
Ferner lernten wir die Bildung von Handelsgesellschaften kennen (Gr. A. S 7 7 ff.,
Kl. A. S. 107), die teilweise eine enge Gemeinschaft der Beteiligten erkennen
ließen. Ein ähnliches Gemeinschaftsverhältnis wird durch die Verwandtschaft
begründet (Familienrecht).
RG- §i- Mit der Geburt beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen. Da die Beur¬
kundung der Geburt tvährend der ganzen Lebensdauer des Betreffenden von
großer Bedeutung für ihn und den Staat ist, wird sie von einem Staats¬
beamten amtlich bescheinigt durch die Eintragung in das Geburtsstand¬
register. Die Eintragung hat innerhalb acht Tagen nach der Geburt zu
erfolgen und ist von einem der Angehörigen zu veranlassen. — Vor dem
rrArt'Iers' ^sttz sind alle Menschen gleich. Jede Person hat ferner das Recht auf einen
Namen, dem die Eltern einen oder mehrere Vornamen hinzuzufügen haben,
die ebenfalls in das Geburtsregister eingetragen werden. Wer einen ihm nicht
b.g. gi2. zukommenden Namen führt, kann von dem wirklichen Inhaber dieses Namens
daran verhindert werden; der Gebrauch eines falschen Namens oder Titels
Sziffer 860 e*nem Zuständigen Beamten gegenüber ist mit Geldstrafen bis zu Ji 150.—
bedroht. Änderungen des Namens sind nur mit Erlaubnis des Regierungs¬
präsidenten zulässig.
b g. § 2. Die volle Handlungsfähigkeit einer Person beginnt erst mit der Volljährigkeit.
8 1626. Bis dahin untersteht das Kind der elterlichen Gewalt. Der Gesetzgeber regelt
hier nur das Notwendigste. In Anbetracht der großen Mühen und Opfer, die die
Erziehung des Kindes von den Eltern, die nur dessen Bestes wollen, fordert,
sollten diese durch Liebe, Gehorsam und Ehrfurcht ihre Dankbarkeit auch ohne
§ 1627. gesetzlichen Zwang beweisen. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, für die
§i63i. Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen; er hat es zu erziehen, zu beauf¬
sichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Zn diesem Zweck kann er angemessene
§ i63i. Zuchtmittel anwenden; die Mutter hat ihn in der Erziehung zu unterstützen.
Ist die Ausübung der elterlichen Gewalt durch die Eltern unmöglich, z. B.
§ 1773. bei Waisen, so tritt an ihre Stelle ein Vormund. Als solcher kommt eine von
§ 1776. den Eltern zuvor berufeue Person, einer der Großväter oder eine von dem
Vormundschaftsgericht ernannte Persönlichkeit in Frage. Von der Vormund-
§i74i. schaff zu unterscheiden ist die Annahme an Kindes Statt (Adoption).
Von großer Bedeutung für das Familienleben ist die gesetzliche Regelung
der Ehe. Ihr pflegt ein Verlöbnis vorauszugehen, das zwar moralisch, je-
§ 297. doch nicht gesetzlich zur Eingehung der Ehe verpflichtet. Zur Eingehung der
§1303. Ehe ist bei dem Manne Volljährigkeit, bei der Frau mindestens Vollendung
§1305. des 16. Lebensjahres erforderlich, bei letzterer daneben elterliche Einwilligung,
§ i3io. solange sie noch minderjährig ist. Zwischen Blutsverwandten darf eine Ehe
nicht geschlossen werden. Die Eheschließung erfolgt nach vorausgegangenem Auf-