Full text: Abriß der Staatsbürgerkunde

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Die Gemeinde. 
Gesetzliche Erbfolge. Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen 
8 1922. (die Erbschaft) als Ganzes, d. h. einschließlich der darauf ruhenden Lasten, an eine 
oder mehrere Personen, die Erben, über. In Ermangelung einer besonderen 
letztwilligen Verfügung (Testament) des Erblassers tritt die gesetzliche Erbfolge 
ein. Hierbei sind die Erben nach dem Grade der Verwandtschaft (siehe oben) in 
8 1924. verschiedene Ordnungen eingeteilt. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge 
(Kinder, Enkel), wobei die Kinder zu gleichen Teilen erben. Sind Erben erster 
8 1925. Ordnung nicht vorhanden, so erben die Eltern und deren Abkömmlinge (Erben 
8 1938. zweiter Ordnung). An deren Stelle treten gegebenenfalls Erben dritter und 
vierter oder weiterer Ordnung. Sind überhaupt keine Erben vorhanden, so fällt 
die Erbschaft dem Staat anheim?) 
Der überlebende Ehegatte erhält neben den Erben der ersten Ordnung ein 
8i93i. Viertel, neben solchen zweiter Ordnung die Hälfte, in allen übrigen Fällen die 
8 1943/4. ganze Erbschaft. Jeder Erbe kann die Erbschaft innerhalb sechs Wochen ans¬ 
schlagen. (Vgl. die besondere Regelung bei Übernahme eines Geschäftes Gr. A. 
S. 84, Kl. A. S. 107.) Die Erbschaftsreguliernng erfolgt durch das Nachla߬ 
gericht. 
Testamentarische Erbfolge. Durch Testament kann der Erblasser beliebig 
8 2303. über sein Vermögen verfügen, jedoch müssen Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern 
mindestens die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (das Pflichtteil) erhalten. Die 
8 2064 Errichtung eines Testaments kann nur von dem Erblasser persönlich erfolgen, 
§ 2231. indem er dasselbe eigenhändig schreibt (nicht Schreibmaschine), oder vor einem 
82242. Richter oder Notar in Gegenwart von zwei Zeugen seinen letzten Willen erklärt 
und unterschreibt. Zur Vermeidung von Formfehlern und sonstigen Schwierig- 
8 2248. leiten empfiehlt sich im allgemeinen die letztere Form und die Aufbewahrung 
8 2253. bei dem Gericht. Das Testament kann trotzdem vom Erblasser jederzeit wider¬ 
rufen werden. 
II. Die Gemeinde. 
1. Geschichtliches. Als die Bevölkerung Deutschlands an Zahl zunahm, 
mußte eine gemeinsame Regelung der Feldbestellung und des Weidelandes er¬ 
folgen. Dadurch bildeten sich Gemeinschaften aus, die als Dorfgemeinde be¬ 
zeichnet wurden. Aus ihnen sind allmählich, besonders durch Verleihung des 
Rechtes, Märkte abzuhalten, die Städte entstanden. Jahrhundertelang gehörte 
das Obereigentum an Grund und Boden der Stadt einem Stadtherrn, der 
vom 13. Jahrhundert an mit einem Rat das Stadtregiment teilen mußte und 
von diesem später in den bedeutenderen Städten ganz verdrängt wurde. Der¬ 
artige Städte erkannten keine Macht über sich außer dem Reiche an, sie wurden 
zu Freien Reichsstädten. Als solche bestehen heute noch Hamburg, Lübeck und 
Bremen. Alte Patriziergeschlechter und die Zünfte führten in ihnen eine un¬ 
umschränkte Herrschaft. Erst nach dem 30jährigen Kriege wurde die Macht 
der Städte gebrochen, ihre Selbstverwaltung bis auf geringe Rechte beseitigt. 
1808 (vgl. S. 13) erhielten sie in Preußen durch die Städteordnung einen 
Teil der Selbstverwaltungsrechte zurück und am 30. Mai 1853 wurde zunächst 
für die sechs östlichen Provinzen eine Neuregelung der Städteordnung erlassen, 
1) Das Erbrecht des Staates dürste demnächst wesentlich erweitert werden.
	        
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