Full text: Kurzgefaßte Gesetzes- und Bürgerkunde

Bescheinigung über ba§> Vorhandensein von Invalidität, bei Alters¬ 
renten der Geburtsschein, bei Witwenrenten die Heiratsurkunde, bei 
Waisenrenten die Geburtsurkunden, bei Witwen- und Waisengeld 
auch die Quittungskarte der Witwe. 
Da das Versicherungsamt die Beitragsleistung sür die ganze 
Zeit nach Eintritt in das 17. Lebensjahr zu prüfen hat, wird ange¬ 
raten, daß der Versicherte über seine sämtlichen Arbeitsverhältnisse, 
beschäftigungslosen Zeiten, Krankheits- und Militärdienstzeiten Aus¬ 
schreibungen macht, um gegebenen Falles Auskunft erteilen zu 
können. 
Ebenso wird empfohlen, wenn irgend möglich in beschäftigungs¬ 
losen Zeiten Marken, wenn auch der niedersten Klasse, zu kleben, 
damit nicht Karten verjähren und Ansprüche verloren gehen. 
Die Auszahlung der Renten erfolgt in monatlichen 
Teilbeträgen im voraus durch die Postanstalten. (Ausrundung auf 
5 Pfennig.) 
Organisation der Arbeiterversicherung. 
Die Verwaltung der Versicherung geschieht durch die Ver¬ 
sicherungsämter, welche dem Bezirksamt oder dem Stadt¬ 
magistrate angeschlossen sind. Für den Regierungsbezirk werden an 
Stelle der früheren Schiedsgerichte Oberversicherungs¬ 
ämter am Sitze der Kreisregierung errichtet. Für Bayern besteht 
das Landesversicherungsamt. In allen diesen Ämtern 
sind bei den wichtigeren Entscheidungen neben den Vorsitzenden oder 
deren Stellvertretern je zur Hälfte Vertreter der Arbeitgeber und 
der Versicherten tätig. 
Die Krankenkassen werden durch einen Ausschuß und 
einen Vorstand verwaltet, deren Mitglieder zu y3 Arbeitgeber, zu 
V3 Versicherte sind und von den Genannten aus ihrer Mitte im 
Wege der Verhältniswahl gewählt werden. 
Pflichten der Arbeitgeber und der Versicherten. 
Die Reichsversicherung fordert vom Arbeitgeber die Pflicht 
zur Übernahme von Ehrenämtern in den Versicherungsämtern und 
die Beitragspflicht; von den Versicherten die Beobachtung der 
Krankenordnung und der Anordnung des Arztes, ferner die Pflicht, 
den erforderlichen Untersuchungen und Beobachtungen sich zu unter¬ 
ziehen, endlich die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. 
Wenn in Zukunft die gesetzlichen Bestimmungen der Arbeiter¬ 
schutzgesetze gewissenhaft erfüllt werden, dann werden Arbeitnehmer 
und Arbeitgeber in der Arbeiterversicherung eine wohltätige und 
segensreiche Einrichtung erblicken; denn erstere finden Hilfe in der 
Not, für die letzteren wie zum Wohle der Gesamtheit arbeitet ein 
gesundes und opferwilliges Volk; dann wird die große Arbeit, die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.