Bescheinigung über ba§> Vorhandensein von Invalidität, bei Alters¬
renten der Geburtsschein, bei Witwenrenten die Heiratsurkunde, bei
Waisenrenten die Geburtsurkunden, bei Witwen- und Waisengeld
auch die Quittungskarte der Witwe.
Da das Versicherungsamt die Beitragsleistung sür die ganze
Zeit nach Eintritt in das 17. Lebensjahr zu prüfen hat, wird ange¬
raten, daß der Versicherte über seine sämtlichen Arbeitsverhältnisse,
beschäftigungslosen Zeiten, Krankheits- und Militärdienstzeiten Aus¬
schreibungen macht, um gegebenen Falles Auskunft erteilen zu
können.
Ebenso wird empfohlen, wenn irgend möglich in beschäftigungs¬
losen Zeiten Marken, wenn auch der niedersten Klasse, zu kleben,
damit nicht Karten verjähren und Ansprüche verloren gehen.
Die Auszahlung der Renten erfolgt in monatlichen
Teilbeträgen im voraus durch die Postanstalten. (Ausrundung auf
5 Pfennig.)
Organisation der Arbeiterversicherung.
Die Verwaltung der Versicherung geschieht durch die Ver¬
sicherungsämter, welche dem Bezirksamt oder dem Stadt¬
magistrate angeschlossen sind. Für den Regierungsbezirk werden an
Stelle der früheren Schiedsgerichte Oberversicherungs¬
ämter am Sitze der Kreisregierung errichtet. Für Bayern besteht
das Landesversicherungsamt. In allen diesen Ämtern
sind bei den wichtigeren Entscheidungen neben den Vorsitzenden oder
deren Stellvertretern je zur Hälfte Vertreter der Arbeitgeber und
der Versicherten tätig.
Die Krankenkassen werden durch einen Ausschuß und
einen Vorstand verwaltet, deren Mitglieder zu y3 Arbeitgeber, zu
V3 Versicherte sind und von den Genannten aus ihrer Mitte im
Wege der Verhältniswahl gewählt werden.
Pflichten der Arbeitgeber und der Versicherten.
Die Reichsversicherung fordert vom Arbeitgeber die Pflicht
zur Übernahme von Ehrenämtern in den Versicherungsämtern und
die Beitragspflicht; von den Versicherten die Beobachtung der
Krankenordnung und der Anordnung des Arztes, ferner die Pflicht,
den erforderlichen Untersuchungen und Beobachtungen sich zu unter¬
ziehen, endlich die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
Wenn in Zukunft die gesetzlichen Bestimmungen der Arbeiter¬
schutzgesetze gewissenhaft erfüllt werden, dann werden Arbeitnehmer
und Arbeitgeber in der Arbeiterversicherung eine wohltätige und
segensreiche Einrichtung erblicken; denn erstere finden Hilfe in der
Not, für die letzteren wie zum Wohle der Gesamtheit arbeitet ein
gesundes und opferwilliges Volk; dann wird die große Arbeit, die