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Gefängnis nicht unter Zwei Monaten oder mit Festungshaft bis zu fünf Jahren.
Auf Thätlichkeiten gegen den Landesherrn steht lebenslängliche Zuchthausstrafe oder
lebenslängliche Festungshaft, in weniger schweren Fällen Zuchthausstrafe oder Festungs¬
haft nicht unter fünf Jahren. Hochverrat wird mit dem Tode bestraft.
Wie die Familienglieder dem Familienvater, so schulden die Unterthanen
dem Staatsoberhaupt Ehrfurcht, Gehorsam und Trene. Diese Pflichten
müssen anch erfüllt werden
1. ) bei persönlichen Begegnungen mit dem Könige durch die Art und
Weise der Begrüßung (Abnehmen der Kopfbedeckung, Frontstellung),
2. ) bei Anreden in Eingaben oder in Worten („Majestät"),
3. ) bei der Schlußformel in Eingaben („Ehrfurchtsvoll").
4. ) Wird in der Unterhaltung über das Staatsoberhaupt gesprochen,
so muß in jedem Wort Ehrfurcht und Achtung gewahrt werden.
Bei jedem regelmäßigen Gottesdienst wird des Königs und des
Königlichen Hauses im Kirchen geb et gedacht. Die wichtigsten Ereignisse
seines Lebens werden kirchlich gefeiert. Bestimmte militärische Ehrenbezeugungen
gebühren dem Könige. Bei seinem Tode tritt allgemeine Landestrauer ein.
Die Regierung ist dem Königlichen Hause erblich und zwar
nach dem Erstgeburtsrecht. Unter Brüdern hat der älteste den Vorrang. Das
Recht der Thronfolge kommt nur dem Manuesstamm zu. Beim Aussterben des
Maunesstammes' geht die Thronfolge auf die weibliche Linie, ohne Unterschied des
Geschlechts über; nach dem Übergang gilt das Vorrecht wieder dem Mannesstamm.
Die Fähigkeit zur Thronfolge ist bedingt durch rechtmäßige Geburt aus
einer ebenbürtigen, mit Bewilligung des Königs geschlossenen Ehe.
Der Huldigungseid wird dem Thronfolger erst daun abgelegt, wenn er in einer
den Ständen des Königreichs auszustellenden feierlichen Urkunde die Festhaltung der
Landesverfassung bei Seinem Königlichen Worte gesichert hat.
Der König ist nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre volljährig. Bei Minderjährig¬
keit oder Verhinderung an der Ausübung der Rcgiernngsgewalt tritt eine Reichsverwesnng ein.
Rechte des Königs. Der König hat das Recht:
1. ) Gesetze vorzuschlagen. Der König eröffnet und entläßt die Ständeversamm¬
lung entweder in eigener Person oder durch eineu dazu bevollmächtigten Minister.
Auch steht ihm das Recht zu, die Versammlung zu vertagen, ganz aufzulösen oder ohne
ihre Mitwirkung die zur Vollstreckung und Handhabung der Gesetze erforderlichen Ver¬
ordnungen zu treffen und in dringenden Fällen zur Sicherheit des Staates das
Nötige anzuorduen.
2. ) die Staatsdieuer zu ernennen. Rach eigener freier Entschließung ernennt
und entläßt er insbesondere die Minister, sowie die übrigen Mitglieder des
Geheimen Rats.
3. ) das oberhoheitliche Schutz- und Aufsichtsrecht über die staatlich anerkannten
Kirchen auszuüben.