II
Vorwort zur ersten Auflage.
Das vorliegende Merkchen bildet einen Versuch Zur Lösung der Frage, wie die
Verfassungs- und Gesetzesknnde zweckmäßig in den Württembergischen Fortbildungs¬
und Sonntagsschulen zu behandeln sei.
Nur derjenige Stoff wurde berücksichtigt, der aus der allgemeinen Aufgabe der
Volksschule sich ergiebt. Wenn nach dem Schulgesetz vom Jahre 1836 die Aufgabe
der Volksschule in religiös-sittlicher Bildung und Unterweisung der Jugend in den
für das bürgerliche Leben nötigen allgemeinen Kenntnissen und Fertigkeiten besteht, so
gehört unstreitig zu diesen Kenntnissen auch das Allerwichtigste über den Staat, seine
Verfassung und seine Gesetze. Der Volksschulunterricht berührt diese Punkte nur.
Vergleiche evg. Lesebuch No. 931, 94, 95, 207. Den Fortbildungs- und Sonntagsschnlen
fällt daher die dankbare Aufgabe zu, den künftigen Staats- und Gemeindebürger mit
seinen staats- und gemeindet»!
und -Gesetzen unseres Landes
Jünglinge sollen sich für ihr
begeistern; sie sollen einsehen
und der Gerechtigkeit, das
bestrebt ist, wie die Staats
Wohlthaten und Vorteilen,
die Kenntnis des Gesetzes v
stehenden Gesetzen wecken unk
Nicht in gelehrten, di
soll der Unterricht bestehen, s
Gedankenaustausch das Urteil
Möge der wohlgemeint
Möge ferner das Schriftchen
möge es dazu beitragen, daß
und mehr und mehr befestigt werde!
Kochendorf im November 1894.
en und Pflichten, den Staatseinrichtnngen
zügen wenigstens bekannt zu machen. Die
eiteres Vaterland, für Kaiser und König
at, geleitet von dem Geiste der Ordnung
nes jeden Unterthanen zu fördern eifrig
^ nd im Verhältnis zu den vielen Rechten,
seinen Unterthanen gewährt. Zudem soll
^ retung schützen, die Achtung vor den be-
Z Prozessieren warnen.
der Jünglinge überschätzenden Vorträgen
zenden Lehrgespräch, das im gegenseitigen
übt, das bald erläutert bald berichtigt,
sichtige und freundliche Aufnahme finden!
nd damit unserem Volke Nutzen bringen,
des Volkes zu seiner Regierung erhalten
Der Verfasser.
Vorwort zur zweiten Auflage.
Genau nach Jahresfrist ist die II. Auflage der Schrift nötig geworden. Es ist
dies ein Beweis dafür, daß der Versuch, wie der Unterricht in der Bürgerkunde zweck¬
mäßig zu erteilen sei, nicht mißlungen ist. Bezüglich der Methode muß es jedem
Lehrer selbst überlassen bleiben, .ob er bei geeigneter, den örtlichen Bedürfnissen
Rechnung tragender Stoffauswahl den leichteren Weg der systematischen Behandlung
der Bürgerknnde an der Hand eines Leitfadens wählt, wie es z. B. in den hessischen
Fortbildungsschulen amtliche Vorschrift ist, oder den der Verbindung des Stoffs mit
Geographie und Geschichte.
Ihren eigentlichen Zweck erfüllt die Schrift erst dann, wenn sie den Jünglingen
in die Hand gegeben wird. Dies könnte am besten geschehen ans Gemeindemitteln
anläßlich der Ablegung des Huldignngseides zur Erinnerung an diesen bedeutsamen
Tag und Akt.
Möchten die tit. Ortsbehörden diesen Vorschlag gütigst in Erwägung ziehen,
möchten die Lehrer hiezu die Anregung geben und ans dieses Merkchen empfehlend
aufmerksam machen.
Kochendorf im November 1895. Der Verfaffer.
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