Full text: Bürgerkunde für die Fortbildungsschulen

II 
Vorwort zur ersten Auflage. 
Das vorliegende Merkchen bildet einen Versuch Zur Lösung der Frage, wie die 
Verfassungs- und Gesetzesknnde zweckmäßig in den Württembergischen Fortbildungs¬ 
und Sonntagsschulen zu behandeln sei. 
Nur derjenige Stoff wurde berücksichtigt, der aus der allgemeinen Aufgabe der 
Volksschule sich ergiebt. Wenn nach dem Schulgesetz vom Jahre 1836 die Aufgabe 
der Volksschule in religiös-sittlicher Bildung und Unterweisung der Jugend in den 
für das bürgerliche Leben nötigen allgemeinen Kenntnissen und Fertigkeiten besteht, so 
gehört unstreitig zu diesen Kenntnissen auch das Allerwichtigste über den Staat, seine 
Verfassung und seine Gesetze. Der Volksschulunterricht berührt diese Punkte nur. 
Vergleiche evg. Lesebuch No. 931, 94, 95, 207. Den Fortbildungs- und Sonntagsschnlen 
fällt daher die dankbare Aufgabe zu, den künftigen Staats- und Gemeindebürger mit 
seinen staats- und gemeindet»! 
und -Gesetzen unseres Landes 
Jünglinge sollen sich für ihr 
begeistern; sie sollen einsehen 
und der Gerechtigkeit, das 
bestrebt ist, wie die Staats 
Wohlthaten und Vorteilen, 
die Kenntnis des Gesetzes v 
stehenden Gesetzen wecken unk 
Nicht in gelehrten, di 
soll der Unterricht bestehen, s 
Gedankenaustausch das Urteil 
Möge der wohlgemeint 
Möge ferner das Schriftchen 
möge es dazu beitragen, daß 
und mehr und mehr befestigt werde! 
Kochendorf im November 1894. 
en und Pflichten, den Staatseinrichtnngen 
zügen wenigstens bekannt zu machen. Die 
eiteres Vaterland, für Kaiser und König 
at, geleitet von dem Geiste der Ordnung 
nes jeden Unterthanen zu fördern eifrig 
^ nd im Verhältnis zu den vielen Rechten, 
seinen Unterthanen gewährt. Zudem soll 
^ retung schützen, die Achtung vor den be- 
Z Prozessieren warnen. 
der Jünglinge überschätzenden Vorträgen 
zenden Lehrgespräch, das im gegenseitigen 
übt, das bald erläutert bald berichtigt, 
sichtige und freundliche Aufnahme finden! 
nd damit unserem Volke Nutzen bringen, 
des Volkes zu seiner Regierung erhalten 
Der Verfasser. 
Vorwort zur zweiten Auflage. 
Genau nach Jahresfrist ist die II. Auflage der Schrift nötig geworden. Es ist 
dies ein Beweis dafür, daß der Versuch, wie der Unterricht in der Bürgerkunde zweck¬ 
mäßig zu erteilen sei, nicht mißlungen ist. Bezüglich der Methode muß es jedem 
Lehrer selbst überlassen bleiben, .ob er bei geeigneter, den örtlichen Bedürfnissen 
Rechnung tragender Stoffauswahl den leichteren Weg der systematischen Behandlung 
der Bürgerknnde an der Hand eines Leitfadens wählt, wie es z. B. in den hessischen 
Fortbildungsschulen amtliche Vorschrift ist, oder den der Verbindung des Stoffs mit 
Geographie und Geschichte. 
Ihren eigentlichen Zweck erfüllt die Schrift erst dann, wenn sie den Jünglingen 
in die Hand gegeben wird. Dies könnte am besten geschehen ans Gemeindemitteln 
anläßlich der Ablegung des Huldignngseides zur Erinnerung an diesen bedeutsamen 
Tag und Akt. 
Möchten die tit. Ortsbehörden diesen Vorschlag gütigst in Erwägung ziehen, 
möchten die Lehrer hiezu die Anregung geben und ans dieses Merkchen empfehlend 
aufmerksam machen. 
Kochendorf im November 1895. Der Verfaffer. 
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