fullscreen: Lehrbuch der römischen Alterthümer für höhere Lehranstalten, Gymnasien und zum Selbstgebrauche

Sechster Abschnitt. 
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die Wage, gab sie dem natürlichen Vater als Kauf- 
schilling, und setzte dann den Sohn auf die gewöhnliche 
Art in Freiheit. Da aber nach den römischen Gesetzen 
ein Sohn, wenn er das erste- und zweitemal in Frei¬ 
heit gesetzt worden war, wieder in die väterliche Ge¬ 
walt zurückfiel (s. S. 232.), so wurde dieser Schciuver- 
kauf zum drittenmal wicderhohlt. Der Käufer aber 
gab nun den Sohn nicht los, denn dadurch würde er 
das Recht eines Patrons über denselben erhalten ha¬ 
ben, sondern verkaufte ihn an den natürlichen Vater 
zurück (remsnvipabat), der ihn dann unmittelbar mit 
allen Formalitäten, welche bei der Loslassung eines 
Sclaven üblich waren, in Freiheit setzte. 
Wenn eine Tochter oder ein Enkel der väterlichen 
Gewalt entlassen wurde, so beobachtete man dabei die 
nämlichen Formalitäten, blos mit dem Unterschied, 
daß die Handlung nur einmal, nicht-dreimal, wie bei 
einem Sohn, vorgenommen zu werden pflegte. Aber 
dieses Ceremonie! fand man im Fortgang der Zeit be¬ 
schwerlich, und es wurden neue und kürzere Arten von 
Emancipationen eingeführt. 
IV. Familienrecht und Recht der heiligen Ge¬ 
bräuche. 
(Jus Gentilitatis, Familiae et Sacrorum.) 
Jus Gentilitalis war das Recht, ein Geschlecht zu 
haben, welches sich anfänglich die Patricier allein zueigne¬ 
ten, (s. S. 37.), und an den Gütern, Erbschaften und 
heiligen Gebräuchen derselben Antheil zu nehmen. Wenn 
in einer Familie keine Erben von Seite des Vaters (Agnati) 
vorhanden waren, so erbten die, welche zu der nämlichen 
Gens gehörten (Gentiles), mit Hintansetzung der Ver¬ 
wandten von Seite der Mutter (Gognati) in derselben 
Familie (Familia). Niemand konnte aus einer patricischen 
Familie in eine plebejische, oder aus einer plebejischen in 
eine patricische übergehen, ausser durch die Art von Adop¬ 
tion, welche Arrogatio genannt wurde. ls. S. 53. 233-). 
Die Sacra waren bei den Römern theils publica, theils 
privata. Die Sacra pvblica, oder öffentlichen hei¬ 
ligen Gebräuche, wurden auf Kosten des Staats verrichtet, 
und das Recht, an denselben Antheil zu nehmen, machte 
einen Theil des Juris Givitatis publici (s. S. 56.) 
aus. Die Sacra privata wurden von ganzen Ge¬ 
schlechtern, Familien oder einzelnen Häusern begangen. 
Denn jedes Geschlecht und jede Familie hatte gewisse, ihr
	        
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