Schweiz. 
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Jahrzehend behauptete, Selbstständigkeit wieder verlieren, 
und alle milde, zeitgemäße Bestimmungen der Mediations- 
acte durch die Herstellung der untergegangenen Formen ver¬ 
drängt werden! Dieses System der Reaction ward endlich, 
unter dem Antheile der Abgeordneten der verbündeten Machte, 
durch die Begründung des B u n d e s v e r t r a g e s zu Zürich 
(8 Sept. 1814), verhindert, welchen die 19 souverai¬ 
nen Cantone der Schweiz gegenseitig abschlössen. Doch 
Herzog es sich bis zum 7 August 1815, bevor dieser Bun¬ 
desvertrag von den Standen friedlich beschworen werden 
konnte. In demselben ward die gemeinschaftliche Behaup¬ 
tung ihrer Freiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit gegen 
alle Angriffe von außen, und die Erhaltung der Ordnung 
und Ruhe im Innern, so wie die gegenseitige Garantie ih¬ 
rer Gebiete und der neuen Verfassungen der einzelnen Can¬ 
tone ausgesprochen. Das gemeinschaftliche Bundesheer sollte 
aus 33,700 Mann bestehen. Der Tagsatzung, gebildet 
aus den Abgeordneten der 19 Cantone, ward die Leitung 
der allgemeinen Bundesangelegenheiten, die Erklärung des 
Krieges, die Schließung des Friedens, der Bündnisse und 
Vertrage mit dem Auslande, und die Ernennung der Ge¬ 
sandten übertragen; der Sitz der Tagsatzung aber sollte zwi¬ 
schen den Vororten Zürich, Bern und Lucern, jeocs- 
mal nach dem Ablaufe von zwei Jahren, wechseln. Im 
Geiste der jünger» Zeit blieben die Bestimmungen geltend, 
daß es im Freistaate keine Unterthanenlaude und keine pri- 
v.ilegirte Kaste von Staatsbürgern geben sollte. 
Mit diesen 19 Cantone» wurden, nach dem Beschlusse 
der Mehrheit der Tagsatzung (12 Sept. 1814) drei neue 
Cantone verbunden: Genf und Wallis, die der 
erste Pariser Friede von Frankreich getrennt hatte, und das 
preußische Fürstenthum N e u fch a t e l mit Vallengin, wel¬ 
chem der König (18 Jul. 1814) eine eigene, monarchische 
Verfassung gab. — Der Wiener Congreß ernannte zur 
Entscheidung der politischen Verhältnisse der Schweiz eine 
besondere Commission, welche aus Abgeordneten von Oest¬ 
reich, Rußland, Frankreich, Großbritannien und Preußen 
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