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Wir fassen die Steuern in zwei große Gruppen zusammen, je nach—
dem sie die Einnahmen oder die Ausgaben des Wirtschaftenden treffen;
denn beide bieten, die Ausgaben auf indirekte Weise, einen Maßstab
des Wirtschaftserfolges und somit der Leistungsfähigkeit. Die beiden
Hauptgruppen sind also die Erwerbs- und die Aufwandssteuern.
Zur Erwerbsbesteuerung gehört vornehmlich die allgemeine Ein⸗
kommensteuer, eine der wichtigsten Einkommen nicht nur der Staaten,
sondern auch der Gemeinden. Nur wessen Einkommen das Existenz—
minimum, d. h. das Mindesterfordernis für die Fristung des Lebens
nicht übersteigt, bleibt von der Steuer befreit. Die vier Hauptquellen des
Einkommens sind: Kapitalvermögen; Grundvermögen; Handel, Gewerbe
und Bergbau; gewinnbringende Beschäftigung. Letztere ist an die Person
gebunden; wenn deren Leistungsfähigkeit abnimmt oder aufhört, ver⸗
mindert sich oder verschwindet auch das Einkommen. Viel gesicherter
dagegen ist dasjenige der ersten, zweiten und dritten Art. Der Gewerbe—
treibende, der Grundbesitzer, der Kapitalist besitzt bleibende Produktions⸗
mittel, deren Erträgnis von seiner Person unabhängig ist; falls er
arbeitsunfähig wird, bilden sie für ihn auch weiter die sachliche Grund⸗
lage eines dauernden Ertrages. Solches Einkommen nennen wir daher
ein fundiertes, jenes aus bloß subjektiver Tätigkeit ein unfundiertes.
Die Einkommensteuer legt an beide den gleichen Maßstab an; die Ge⸗
rechtigkeit gebietet aber, das leichter Erworbene zu stärkerer Leistung
heranzuziehen.
Dies geschieht durch die Besitzsteuern, die wir daher als Er—
gänzungssteuern bezeichnen können. Zu ihnen gehören: die Grund- oder
Landsteuer, die Gebäude- oder Haussteuer, die Gewerbesteuer
und die Vermögenssteuer, welche letztere den reinen Geldbesitz seiner
gesicherten Leistungsfähigkeit wegen zu einer Doppelbesteuerung heranzieht.
Das Vermögen der Staatsangehörigen wird aber nicht nur, wenn
es in ruhigem Besitze befindlich ist, sondern auch beim UÜbergang von
einer Hand in die andere, und zwar beim Vermögensverkehr von Todes
wegen wie beim Vermögensverkehr unter Lebenden, einer Steuer unter—
worfen, die wir als Besitzwechselsteuer bezeichnen. Das eine ist die
Erbschaftssteuer, eine der besten Steuern, weil sie einen mühelos er—
worbenen Vermögenszuwachs erfaßt; das andere sind die Abgaben aus
dem Mobiliar- und Immobiliarverkehr, z. B. der Wechsel- und Schluß⸗
notenstempel, die Steuer auf Aktien und Obligationen, auf Spielgewinne
in den Staatslotterien, auf Kaufgelder für Grundstücke.
Wie schon bemerkt, sucht auch die Aufwandsbesteuerung (auf dem
Umwege der Ausgaben) die Einkünfte der Einzelwirtschaften zu treffen.
Es kommen hier teils einheimische, teils ausländische Sachgüter in
Betracht. Danach unterscheiden wir die inneren Aufwandssteuern
und die Zölle.
Die Gegenstände der inneren Aufwandssteuer sind teils Gebrauchs-
teils Verbrauchsgegenstände. Unter jenen steht die Wohnung obenan,
im ganzen sind sie finanziell wenig ergiebig. Um so wichtiger sind da⸗
gegen die Verbrauchssteuern.