Full text: (Sechstes und siebentes Schuljahr) (Teil 3 für Kl. 4 u. 3)

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Wir fassen die Steuern in zwei große Gruppen zusammen, je nach— 
dem sie die Einnahmen oder die Ausgaben des Wirtschaftenden treffen; 
denn beide bieten, die Ausgaben auf indirekte Weise, einen Maßstab 
des Wirtschaftserfolges und somit der Leistungsfähigkeit. Die beiden 
Hauptgruppen sind also die Erwerbs- und die Aufwandssteuern. 
Zur Erwerbsbesteuerung gehört vornehmlich die allgemeine Ein⸗ 
kommensteuer, eine der wichtigsten Einkommen nicht nur der Staaten, 
sondern auch der Gemeinden. Nur wessen Einkommen das Existenz— 
minimum, d. h. das Mindesterfordernis für die Fristung des Lebens 
nicht übersteigt, bleibt von der Steuer befreit. Die vier Hauptquellen des 
Einkommens sind: Kapitalvermögen; Grundvermögen; Handel, Gewerbe 
und Bergbau; gewinnbringende Beschäftigung. Letztere ist an die Person 
gebunden; wenn deren Leistungsfähigkeit abnimmt oder aufhört, ver⸗ 
mindert sich oder verschwindet auch das Einkommen. Viel gesicherter 
dagegen ist dasjenige der ersten, zweiten und dritten Art. Der Gewerbe— 
treibende, der Grundbesitzer, der Kapitalist besitzt bleibende Produktions⸗ 
mittel, deren Erträgnis von seiner Person unabhängig ist; falls er 
arbeitsunfähig wird, bilden sie für ihn auch weiter die sachliche Grund⸗ 
lage eines dauernden Ertrages. Solches Einkommen nennen wir daher 
ein fundiertes, jenes aus bloß subjektiver Tätigkeit ein unfundiertes. 
Die Einkommensteuer legt an beide den gleichen Maßstab an; die Ge⸗ 
rechtigkeit gebietet aber, das leichter Erworbene zu stärkerer Leistung 
heranzuziehen. 
Dies geschieht durch die Besitzsteuern, die wir daher als Er— 
gänzungssteuern bezeichnen können. Zu ihnen gehören: die Grund- oder 
Landsteuer, die Gebäude- oder Haussteuer, die Gewerbesteuer 
und die Vermögenssteuer, welche letztere den reinen Geldbesitz seiner 
gesicherten Leistungsfähigkeit wegen zu einer Doppelbesteuerung heranzieht. 
Das Vermögen der Staatsangehörigen wird aber nicht nur, wenn 
es in ruhigem Besitze befindlich ist, sondern auch beim UÜbergang von 
einer Hand in die andere, und zwar beim Vermögensverkehr von Todes 
wegen wie beim Vermögensverkehr unter Lebenden, einer Steuer unter— 
worfen, die wir als Besitzwechselsteuer bezeichnen. Das eine ist die 
Erbschaftssteuer, eine der besten Steuern, weil sie einen mühelos er— 
worbenen Vermögenszuwachs erfaßt; das andere sind die Abgaben aus 
dem Mobiliar- und Immobiliarverkehr, z. B. der Wechsel- und Schluß⸗ 
notenstempel, die Steuer auf Aktien und Obligationen, auf Spielgewinne 
in den Staatslotterien, auf Kaufgelder für Grundstücke. 
Wie schon bemerkt, sucht auch die Aufwandsbesteuerung (auf dem 
Umwege der Ausgaben) die Einkünfte der Einzelwirtschaften zu treffen. 
Es kommen hier teils einheimische, teils ausländische Sachgüter in 
Betracht. Danach unterscheiden wir die inneren Aufwandssteuern 
und die Zölle. 
Die Gegenstände der inneren Aufwandssteuer sind teils Gebrauchs- 
teils Verbrauchsgegenstände. Unter jenen steht die Wohnung obenan, 
im ganzen sind sie finanziell wenig ergiebig. Um so wichtiger sind da⸗ 
gegen die Verbrauchssteuern.
	        
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