Full text: Lesebuch für unterfränkische Fortbildungsschulen

313 
168. Pie bayerische Werfassung. 
Aus freiem willen hat Bayerns erster König Maximilian Joseph 
seinem Lande am 26. Mai (8(8 eine Verfassung (Konstitution) gegeben. 
Darnach vereinigen sich alle Rechte der Staatsgewalt im Könige. 
Der König ist unverletzlich und unverantwortlich. Gr sanktioniert die 
Gesetze, ernennt die Minister und sonstigen Staatsbeamten, verleiht würden 
und Auszeichnungen, übt das Begnadigungsrecht usw. Zur Bestreitung 
der mit der königlichen würde verbundenen Lasten und der Ausgaben 
des Königlichen Hofes dient die Zivilliste. 
Zur Verwaltung des Staates beruft der Landesherr die Ministerien. 
Deren Vorstände bilden das Gesamtministerium, in dem jeweils der 
Minister des Königlichen Hauses und des Äußern als Ministerpräsident 
den Vorsitz führt. Das Ministerium des Kgl. Hauses und des 
Äußern befaßt sich mit den Verhältnissen des Königlichen Hauses und 
unterhält dessen und des Staates Beziehungen zu auswärtigen Regie¬ 
rungen und Häfen. Das Ministerium der Justiz führt die Ober¬ 
aufsicht über die Rechtspflege. Das Ministerium des Innern be¬ 
sorgt die eigentliche Regierung des Landes; ihm unterstehen die acht 
Kreisregierungen sowie die sämtlichen Bezirksämter, die Polizei, das 
Medizinalwesen, die Heil-, versorgungs- und Besserungsanstalten u. dgl. 
Das Ministerium des Innern für Kirchen- und Schulange¬ 
legenheiten führt die Oberaufsicht über das Kirchen- und Schulwesen, 
wozu auch die Universitäten und die Technische Hochschule gehören. 
Das Finanzministerium verwaltet das Staatsgut und die Staats¬ 
einkünfte. Diese fließen aus den Kgl. Forsten, den: Gisenbahn- und 
postbetrieb ro., den direkten (Ginkommen-, Grund-, Hans-, Gewerbe- 
und Kapitalrentensteuer) und indirekten Steuern. Das Kriegsmini¬ 
sterium verwaltet das Militärwesen. Dem verkehrsministerium 
obliegt die Verwaltung der sämtlichen Verkehrseinrichtungen, also der 
Gisenbahnen, des Post-, Telegraphen- und Telephonwesens. 
Die Verfassung Bayerns ist nicht bloß eine monarchische sondern zu¬ 
gleich auch eine konstitutionelle, d. h. an der Gesetzgebung und dem Zu¬ 
standekommen vieler für das Wohl des Volkes wichtiger Regierungs- 
Handlungen nimmt der Landtag teil. Diesem sind die Minister dafür 
verantwortlich, daß die Regierung der Verfassung und den Landesgesetzen 
geinäß geführt werde. 
Der Landtag besteht aus zwei Abteilungen oder Kammern, der Kammer 
der Reichsräte und jener der Abgeordneten. Die erste Kammer, die 
Kammer der Reichsräte, ist zusammengesetzt aus den volljährigen Prinzen 
des Kgl. Hauses, den Kronbeamten, den Häuptern der ehemals reichs¬ 
ständischen Adelsfamilien, hohen geistlichen Würdenträgern und den vom 
Staatsoberhaupt ernannten erblichen oder lebenslänglichen Mitgliedern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.