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168. Pie bayerische Werfassung.
Aus freiem willen hat Bayerns erster König Maximilian Joseph
seinem Lande am 26. Mai (8(8 eine Verfassung (Konstitution) gegeben.
Darnach vereinigen sich alle Rechte der Staatsgewalt im Könige.
Der König ist unverletzlich und unverantwortlich. Gr sanktioniert die
Gesetze, ernennt die Minister und sonstigen Staatsbeamten, verleiht würden
und Auszeichnungen, übt das Begnadigungsrecht usw. Zur Bestreitung
der mit der königlichen würde verbundenen Lasten und der Ausgaben
des Königlichen Hofes dient die Zivilliste.
Zur Verwaltung des Staates beruft der Landesherr die Ministerien.
Deren Vorstände bilden das Gesamtministerium, in dem jeweils der
Minister des Königlichen Hauses und des Äußern als Ministerpräsident
den Vorsitz führt. Das Ministerium des Kgl. Hauses und des
Äußern befaßt sich mit den Verhältnissen des Königlichen Hauses und
unterhält dessen und des Staates Beziehungen zu auswärtigen Regie¬
rungen und Häfen. Das Ministerium der Justiz führt die Ober¬
aufsicht über die Rechtspflege. Das Ministerium des Innern be¬
sorgt die eigentliche Regierung des Landes; ihm unterstehen die acht
Kreisregierungen sowie die sämtlichen Bezirksämter, die Polizei, das
Medizinalwesen, die Heil-, versorgungs- und Besserungsanstalten u. dgl.
Das Ministerium des Innern für Kirchen- und Schulange¬
legenheiten führt die Oberaufsicht über das Kirchen- und Schulwesen,
wozu auch die Universitäten und die Technische Hochschule gehören.
Das Finanzministerium verwaltet das Staatsgut und die Staats¬
einkünfte. Diese fließen aus den Kgl. Forsten, den: Gisenbahn- und
postbetrieb ro., den direkten (Ginkommen-, Grund-, Hans-, Gewerbe-
und Kapitalrentensteuer) und indirekten Steuern. Das Kriegsmini¬
sterium verwaltet das Militärwesen. Dem verkehrsministerium
obliegt die Verwaltung der sämtlichen Verkehrseinrichtungen, also der
Gisenbahnen, des Post-, Telegraphen- und Telephonwesens.
Die Verfassung Bayerns ist nicht bloß eine monarchische sondern zu¬
gleich auch eine konstitutionelle, d. h. an der Gesetzgebung und dem Zu¬
standekommen vieler für das Wohl des Volkes wichtiger Regierungs-
Handlungen nimmt der Landtag teil. Diesem sind die Minister dafür
verantwortlich, daß die Regierung der Verfassung und den Landesgesetzen
geinäß geführt werde.
Der Landtag besteht aus zwei Abteilungen oder Kammern, der Kammer
der Reichsräte und jener der Abgeordneten. Die erste Kammer, die
Kammer der Reichsräte, ist zusammengesetzt aus den volljährigen Prinzen
des Kgl. Hauses, den Kronbeamten, den Häuptern der ehemals reichs¬
ständischen Adelsfamilien, hohen geistlichen Würdenträgern und den vom
Staatsoberhaupt ernannten erblichen oder lebenslänglichen Mitgliedern.