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1521—1786: Deutschland bis 1714 und Erankreich.
Frankreichs und Schwedens abhängigen Verhandlungen 3^2 Jahre ge¬
dauert. Dieselben wurden zu Münster zwischen den Gesandten des
Kaisers, die in seinem Namen für die Katholiken unterhandelten, und
den Franzosen, in Osnabrück zwischen den kaiserlichen Gesandten
und den Schweden, die für die Protestanten zugleich unterhandelten,
gepflogen.
24.0ct. Die beiden Friedensinstrumente wurden gleichzeitig am 24. Oktober 1648
1648 auch
von den Gesandten aller deutschen Reichsstände unterzeichnet, die bei den
Verhandlungen anwesend gewesen, aber von der unmittelbaren Teilnahme aus¬
geschlossen waren.
Frankreich erhielt die volle Hoheit über Metz, Toul und Ver¬
dun, dazu die über die Eroberungen des Bernhard von Weimar
(welche?), wofür der österreichische Erbe durch Geld entschädigt
wurde, und das Besatzungsrecht des blutig eroberten Philippsburg.
Schweden erhielt Pommern westlich von der Oder, die Gebiete
an der Odermündung, Rügen, Wismar und die zuletzt von Königsmark
eroberten Bistümer Bremen und Verden, alles als deutsche Länder,
und deshalb Sitz und Stimme auf dem Reichstage, obendrein für die
Verwüstung noch eine Geldsumme.
Auch manchen deutschen Fürsten wrurden Gebietserweiterungen
zugesprochen, die bedeutendsten den Hohenzollern in Brandenburg(der
grofse Kurfürst). Da infolge des Erbvertrages ihnen Pommern gehörte (der
ietzte Herzog 1637 gestorben), Avurden sie für den schwedischen Anteil (ge¬
nügend) entschädigt durch die Bistümer Magdeburg, Halberstadt, Minden,
Kamin. Baiern behielt von den beiden ihm anfangs zur Verwaltung
übergebenen Pfalzen die (ihm 1628 übertragene) Oberpfalz und die
Kurwürde. Für den Sohn Friedrichs V. wurde der religiösen Pa¬
rität wegen eine achte Kurwürde eingerichtet. Die Herzöge von
Mecklenburg wrurden wiedereingesetzt, Hessen-Kassel und andere
Fürsten wurden für die Treue an Frankreich entschädigt, auch wurde
allgemeine Amnestie gewährt.
Die Unabhängigkeit der Schweiz wurde ausdrücklich, die der
Niederlande stillschweigend anerkannt, als Spanien mit denselben
ebenfalls zu Münster Frieden schlofs (§. 29 f.).
52. Religiöse Bestimmungen. An dem Augsburger Religionsfrieden
nahmen fortan auch die Reformierten oder Calvinisten teil, mit den
Lutherischen zusammen als Protestanten bezeichnet, denen mit Aus-
schlufs aller übrigen Konfessionen volle Rechtsgleichheit eingeräumt
wurde, so dafs z. B. die Reichskammergerichte aus beiden Konfessio¬
nen ganz gleichmäfsig zu besetzen waren.
Religionssachen, und was dazu erklärt wurde, durften, damit die
protestantische Minorität vor Ueberstimmung gesichert sei, nicht auf
den Reichstagen, sondern nur durch gütliche Vergleiche entschieden
werden.
Als Normaltag für die Restitution geistlicher Länder und Ein-
i. jun. künfte wurde der 1. Januar 1624 festgesetzt. Zugleich wurde denjeni-
1624 gen Unterthanen freie Religionsübung getattet, welche an diesem Tage
einer der anerkannten Konfessionen angehört hatten. Eine Aenderung
der Konfession des Landesherrn sollte für die Unterthanen nicht mafs-
gebend sein. Das reservatum ecclesiasticum hörte so auf, Ursache von
Unruhen zu sein.