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1521—1786: Deutschland bis 1714 und Erankreich. 
Frankreichs und Schwedens abhängigen Verhandlungen 3^2 Jahre ge¬ 
dauert. Dieselben wurden zu Münster zwischen den Gesandten des 
Kaisers, die in seinem Namen für die Katholiken unterhandelten, und 
den Franzosen, in Osnabrück zwischen den kaiserlichen Gesandten 
und den Schweden, die für die Protestanten zugleich unterhandelten, 
gepflogen. 
24.0ct. Die beiden Friedensinstrumente wurden gleichzeitig am 24. Oktober 1648 
1648 auch 
von den Gesandten aller deutschen Reichsstände unterzeichnet, die bei den 
Verhandlungen anwesend gewesen, aber von der unmittelbaren Teilnahme aus¬ 
geschlossen waren. 
Frankreich erhielt die volle Hoheit über Metz, Toul und Ver¬ 
dun, dazu die über die Eroberungen des Bernhard von Weimar 
(welche?), wofür der österreichische Erbe durch Geld entschädigt 
wurde, und das Besatzungsrecht des blutig eroberten Philippsburg. 
Schweden erhielt Pommern westlich von der Oder, die Gebiete 
an der Odermündung, Rügen, Wismar und die zuletzt von Königsmark 
eroberten Bistümer Bremen und Verden, alles als deutsche Länder, 
und deshalb Sitz und Stimme auf dem Reichstage, obendrein für die 
Verwüstung noch eine Geldsumme. 
Auch manchen deutschen Fürsten wrurden Gebietserweiterungen 
zugesprochen, die bedeutendsten den Hohenzollern in Brandenburg(der 
grofse Kurfürst). Da infolge des Erbvertrages ihnen Pommern gehörte (der 
ietzte Herzog 1637 gestorben), Avurden sie für den schwedischen Anteil (ge¬ 
nügend) entschädigt durch die Bistümer Magdeburg, Halberstadt, Minden, 
Kamin. Baiern behielt von den beiden ihm anfangs zur Verwaltung 
übergebenen Pfalzen die (ihm 1628 übertragene) Oberpfalz und die 
Kurwürde. Für den Sohn Friedrichs V. wurde der religiösen Pa¬ 
rität wegen eine achte Kurwürde eingerichtet. Die Herzöge von 
Mecklenburg wrurden wiedereingesetzt, Hessen-Kassel und andere 
Fürsten wurden für die Treue an Frankreich entschädigt, auch wurde 
allgemeine Amnestie gewährt. 
Die Unabhängigkeit der Schweiz wurde ausdrücklich, die der 
Niederlande stillschweigend anerkannt, als Spanien mit denselben 
ebenfalls zu Münster Frieden schlofs (§. 29 f.). 
52. Religiöse Bestimmungen. An dem Augsburger Religionsfrieden 
nahmen fortan auch die Reformierten oder Calvinisten teil, mit den 
Lutherischen zusammen als Protestanten bezeichnet, denen mit Aus- 
schlufs aller übrigen Konfessionen volle Rechtsgleichheit eingeräumt 
wurde, so dafs z. B. die Reichskammergerichte aus beiden Konfessio¬ 
nen ganz gleichmäfsig zu besetzen waren. 
Religionssachen, und was dazu erklärt wurde, durften, damit die 
protestantische Minorität vor Ueberstimmung gesichert sei, nicht auf 
den Reichstagen, sondern nur durch gütliche Vergleiche entschieden 
werden. 
Als Normaltag für die Restitution geistlicher Länder und Ein- 
i. jun. künfte wurde der 1. Januar 1624 festgesetzt. Zugleich wurde denjeni- 
1624 gen Unterthanen freie Religionsübung getattet, welche an diesem Tage 
einer der anerkannten Konfessionen angehört hatten. Eine Aenderung 
der Konfession des Landesherrn sollte für die Unterthanen nicht mafs- 
gebend sein. Das reservatum ecclesiasticum hörte so auf, Ursache von 
Unruhen zu sein.
	        
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