fullscreen: Lehrbuch der Geschichte des Mittelalters

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und hatte sich während des Krieges zu verpflegen. Alljährlich im 
März hielt (bei den Franken) der König Heerschau (campus Martius), 
die zugleich als Volksversammlung galt. — Zur Verwaltung des 
Landes ernannte er Beamten. An der Spitze derselben stand im 
Frankenreiche der Maiordomus, Über mehrere Grafschaften wurden 
Herzoge (duces), über einzelne Grafschaften Grafen (comites, 
auch judices) gesetzt. Die Grafschaften wurden noch in kleinere 
Unterabteilungen (Hundertschaften und Gemeinden) geteilt, welche 
von besonderen Richtern (Centenarius, Sculdahis) verwaltet wurden. 
Die königlichen Beamten hatten im Kriege auch die Führung der 
von ihrem Gebiete gestellten Hoeeresabteilung und im Frieden 
die Gerichtsbarkeit. Sie erhielten sie von dem Könige, der als 
oberster Richter den Gerichtsbann hatte und besondere Rechts- 
fälle sich vorbehielt. Als sein Stellvertreter im Gerichte erscheint 
ler Pfalzgraf (comes palatıl). 
Die gesetzgebende Gewalt teilte der König mit dem 
Reichstage. Alle wichtigen Angelegenheiten verhandelte er mit 
len geistlichen und weltlichen Großen seines Reiches; namentlich 
gewannen die Bischöfe großen Einfluss, so dass die Synoden derselben 
häufig durch Teilnahme der weltlichen. Fürsten zu Reichstagen sich 
amgestalteten. Häufig wurden die Reichstage zugleich mit der 
Heerschau abgehalten und das versammelte Volk von den Beschlüssen, 
die der König mit seinen Getreuen gefasst hatte, in Kenntnis gesetzt 
und aufgefordert sie durch Zuruf zu billigen. 
b. Anfang des Lehenswesens. Als die Germanen in die 
römischen Provinzen eindrangen, nahmen sie gewöhnlich einen 
Teil des Grundbesitzes der besiegten Romanen an sich. Am härtesten 
verfuhren die. Angelsachsen gegen die Briten und die Vandalen in 
Afrika. Hier wie dort wurden die Grundeigentümer ihres ganzen 
Besitzes beraubt. Die Westgothen und Burgunder nahmen 
2 Dritteile, die Heruler und Ostgothen einen Dritteil in Besitz. 
Die Franken begnügten sich mit den Staatsländereien. Das eroberte 
Land wurde als Eigentum (Allod) unter die Eroberer verteilt. 
Diese bildeten die eigentlichen Freien. Ihnen standen die römischen 
Provinzialen gegenüber, die vielfach, namentlich in den Städten, ihre 
Freiheit behielten und, wenn sie großen Grundbesitz hatten, sogar 
zu dem Adel zählten, auf dem Lande aber meist in den Stand der 
Colonen, der dem der deutschen Liti entsprach, herabsanken. Eine 
Jurchgreifende Veränderung in den Standesverhältnissen rief das 
Institut der Kommendaktion hervor, das sich allmählich zu dem
	        
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