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und hatte sich während des Krieges zu verpflegen. Alljährlich im
März hielt (bei den Franken) der König Heerschau (campus Martius),
die zugleich als Volksversammlung galt. — Zur Verwaltung des
Landes ernannte er Beamten. An der Spitze derselben stand im
Frankenreiche der Maiordomus, Über mehrere Grafschaften wurden
Herzoge (duces), über einzelne Grafschaften Grafen (comites,
auch judices) gesetzt. Die Grafschaften wurden noch in kleinere
Unterabteilungen (Hundertschaften und Gemeinden) geteilt, welche
von besonderen Richtern (Centenarius, Sculdahis) verwaltet wurden.
Die königlichen Beamten hatten im Kriege auch die Führung der
von ihrem Gebiete gestellten Hoeeresabteilung und im Frieden
die Gerichtsbarkeit. Sie erhielten sie von dem Könige, der als
oberster Richter den Gerichtsbann hatte und besondere Rechts-
fälle sich vorbehielt. Als sein Stellvertreter im Gerichte erscheint
ler Pfalzgraf (comes palatıl).
Die gesetzgebende Gewalt teilte der König mit dem
Reichstage. Alle wichtigen Angelegenheiten verhandelte er mit
len geistlichen und weltlichen Großen seines Reiches; namentlich
gewannen die Bischöfe großen Einfluss, so dass die Synoden derselben
häufig durch Teilnahme der weltlichen. Fürsten zu Reichstagen sich
amgestalteten. Häufig wurden die Reichstage zugleich mit der
Heerschau abgehalten und das versammelte Volk von den Beschlüssen,
die der König mit seinen Getreuen gefasst hatte, in Kenntnis gesetzt
und aufgefordert sie durch Zuruf zu billigen.
b. Anfang des Lehenswesens. Als die Germanen in die
römischen Provinzen eindrangen, nahmen sie gewöhnlich einen
Teil des Grundbesitzes der besiegten Romanen an sich. Am härtesten
verfuhren die. Angelsachsen gegen die Briten und die Vandalen in
Afrika. Hier wie dort wurden die Grundeigentümer ihres ganzen
Besitzes beraubt. Die Westgothen und Burgunder nahmen
2 Dritteile, die Heruler und Ostgothen einen Dritteil in Besitz.
Die Franken begnügten sich mit den Staatsländereien. Das eroberte
Land wurde als Eigentum (Allod) unter die Eroberer verteilt.
Diese bildeten die eigentlichen Freien. Ihnen standen die römischen
Provinzialen gegenüber, die vielfach, namentlich in den Städten, ihre
Freiheit behielten und, wenn sie großen Grundbesitz hatten, sogar
zu dem Adel zählten, auf dem Lande aber meist in den Stand der
Colonen, der dem der deutschen Liti entsprach, herabsanken. Eine
Jurchgreifende Veränderung in den Standesverhältnissen rief das
Institut der Kommendaktion hervor, das sich allmählich zu dem