Full text: [[Teil 2], Bd. 4, Hälfte 1 = 8. und 9. Schulj., [Schülerbd.]] ([Teil 2], Bd. 4, Hälfte 1 = 8. und 9. Schulj., [Schülerbd.])

t Au- der Heimat. 
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Sanddünen, diese Heidegräser und dieses Moor sind unsere lieben alten 
Bekannten und sprechen zu uns und tauen uns das Herz auf mit 
dieser ihrer nordischen Physiognomie; denn eben mit diesen Zügen traf 
die Natur zum erstenmal unser Auge, als es sich dem Wunder des 
Sehens und des Lebens erschloß, und dieser Ton der Natur, eben 
dieser Verkehr mit ihr in Wind und Wetter, in Sturm und Graus, in 
Tages- und Jahreszeiten grub sich in unsre Sinne und in unser Herz. — 
* »ft 
* 
„Wo es dir wohl geht, da ist dein Vaterland," sagen nur die 
Leute, sagt nur ein herzloser Weltbürger; ein rechter Mensch aber läßt 
sich lieber einen Pfahlbürger und ein Naturprodukt schimpfen, als daß 
er das Vaterland verleugnet, dem er mit Leib und Seele gehört. 
Wenn er aber am Geburtsort, am Vaterhause, an der Scholle nicht 
hastet, so hängt er auch nicht am Vaterland, so fehlt seiner Welt- und 
Menschenliebe, seiner Volksliebe, seiner Deutschheit, mit der er vor der 
modernen Welt prahlen will, der Mittelpunkt, der Schwerpunkt, so 
fehlt ihr das Herz. Bogumil Goltz. 
5. Kieler Stadtregiment 
im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert. 
öffentlichen Rechte in der Stadt übte der Rat aus, jedoch nicht im 
Aufträge des Grafen von Holstein, der der Landesherr war, sondern 
als Vertretung der Bürgerschaft. Er bildete ein Kollegium von zwölf oder 
mehr Personen, unter denen, wie es scheint, drei Bürgermeister waren; indessen 
immer nur ein Teil führte zur Zeit die Geschäfte, und allein für Angelegen¬ 
heiten von besonderer Wichtigkeit versammelte sich das ganze Kollegium. Starb 
ein Mitglied, so ergänzte der Rat sich selbst durch Zuwahl, wie das in allen 
Städten Sitte war; man kannte keine Ratswahlen durch die Bürgerschaft. Die 
Ratsherren wirkten im Ehrenamt und bezogen kein Gehalt; doch hatten sie 
mancherlei Einnahmen aus Sporteln und nutzbaren Rechten in der Fischerei, 
der Jagd und anderen Dingen. 
Die Obliegenheiten des Rates waren ebenso umfassend wie mannigfaltig. 
Er hatte die Gerichtsbarkeit und die Finanzverwaltung. Kiel wie alle Städte 
besaß eigenes Vermögen, das in barem Gelde, in Grundbesitz, in Buden und 
Verkaufsständen, die vermietet wurden, in nutzbaren Rechten und anderem mehr 
bestand. Für die Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse dienten neben zahl-
	        
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