t Au- der Heimat.
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Sanddünen, diese Heidegräser und dieses Moor sind unsere lieben alten
Bekannten und sprechen zu uns und tauen uns das Herz auf mit
dieser ihrer nordischen Physiognomie; denn eben mit diesen Zügen traf
die Natur zum erstenmal unser Auge, als es sich dem Wunder des
Sehens und des Lebens erschloß, und dieser Ton der Natur, eben
dieser Verkehr mit ihr in Wind und Wetter, in Sturm und Graus, in
Tages- und Jahreszeiten grub sich in unsre Sinne und in unser Herz. —
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„Wo es dir wohl geht, da ist dein Vaterland," sagen nur die
Leute, sagt nur ein herzloser Weltbürger; ein rechter Mensch aber läßt
sich lieber einen Pfahlbürger und ein Naturprodukt schimpfen, als daß
er das Vaterland verleugnet, dem er mit Leib und Seele gehört.
Wenn er aber am Geburtsort, am Vaterhause, an der Scholle nicht
hastet, so hängt er auch nicht am Vaterland, so fehlt seiner Welt- und
Menschenliebe, seiner Volksliebe, seiner Deutschheit, mit der er vor der
modernen Welt prahlen will, der Mittelpunkt, der Schwerpunkt, so
fehlt ihr das Herz. Bogumil Goltz.
5. Kieler Stadtregiment
im vierzehnten und fünfzehnten Jahrhundert.
öffentlichen Rechte in der Stadt übte der Rat aus, jedoch nicht im
Aufträge des Grafen von Holstein, der der Landesherr war, sondern
als Vertretung der Bürgerschaft. Er bildete ein Kollegium von zwölf oder
mehr Personen, unter denen, wie es scheint, drei Bürgermeister waren; indessen
immer nur ein Teil führte zur Zeit die Geschäfte, und allein für Angelegen¬
heiten von besonderer Wichtigkeit versammelte sich das ganze Kollegium. Starb
ein Mitglied, so ergänzte der Rat sich selbst durch Zuwahl, wie das in allen
Städten Sitte war; man kannte keine Ratswahlen durch die Bürgerschaft. Die
Ratsherren wirkten im Ehrenamt und bezogen kein Gehalt; doch hatten sie
mancherlei Einnahmen aus Sporteln und nutzbaren Rechten in der Fischerei,
der Jagd und anderen Dingen.
Die Obliegenheiten des Rates waren ebenso umfassend wie mannigfaltig.
Er hatte die Gerichtsbarkeit und die Finanzverwaltung. Kiel wie alle Städte
besaß eigenes Vermögen, das in barem Gelde, in Grundbesitz, in Buden und
Verkaufsständen, die vermietet wurden, in nutzbaren Rechten und anderem mehr
bestand. Für die Bestreitung der öffentlichen Bedürfnisse dienten neben zahl-