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Der früheren Auflage Seite 408) 
2 Pacht-Kontrakt. 
Zwischen dem Stellmacher dig und dem Häusler Martin ist 
heute folgender Pachtkontratt verabreder und abgefchlosfen norden 
Es verpachtet der Stellmacher Heidrich dem u; Martin das 
hub Nr. 72 der hiesigen Furkarte ängetragene Aderstuck von1 Hektar 
Ar für die nächsten 10 Jahre, nämlich von Michaelis 1872 an bis 
Michaelis 1882, unter folgenden Bedingungen: 
L. Der Pächier verspricht, den Acker gut zu bewirtschaften, ihn alle drei 
r wenigstens gut durchzudüngen und für jede Verschlechterung zu 
tehen. 
Der Pächter verpflichtet sich, eine jährliche Pacht von drei und siebzig 
Mark in barem Gelde zu entrichten, und zwar in vierteljährlichen 
Terminen pränumerandõ. Außerdein macht er sich anheischig, die 
Lasten zu tragen, die etwa auf den Acker gelegt werden möchten. 
Zurückgegeben wird das Ackerstück in der Gerstenstoppel. 
4. Auf Pachterlaß macht Pächter unter keiner Bedingung Anspruch. 
Beide Kontrahenten sind mit diesem Übereinkommen in allen Punkten 
zufrieden und haben dasselbe in zwei gleichlautenden Abschriften eigenhändig 
unterzeichnet. 
Lissa, den 14. September 1872. 
Heidrich. 
Martin. 
3) Miet-Kontrakt. 
Zwischen dem Bürger Weinhold, als Vermieter, und dem Partikulier 
elt, als Mieter, von hier, ist heute folgender Mietkonkrakt geschlossen 
orden. 
Herr Weinhold vermietet an Herrn Reichelt in seinem Hause Nr. 40 
die zweile Tage, bestehend in 3 Stuben, 1 Saal, 3 Kammern, 1 Küche, 
J Keller, gemeinschaftlichem Boden und Waschhause, für einen jährlichen 
Mietzins von 600 schreibe „echshundert Mark,“ auf 6 Jahre, vom 
L. Ollober 1873 bis dahn 1879. 
8 2. 
Der Mietzins wird vierteljährlich am 1. Januar, April, Juli und 
Oktober portnmorando nn bo entrichtet, und der Kontrakt kann 
von dem Vermieter sofort aufgehoben, und der Mieter exmittiert werden, 
wenn die Miete 3 Tage rückständig bleibt. 
83. 
Der Mieter übernimmt alle Reparaturen an Thüren, Fenstern, Üfen 
und Schlössern auf seine alleinigen Kosten und darf andere Veränderungen 
oder Verbesserungen nicht ohne Einwilligung des Vermieters vornehmen. 
8 4. 
Der Mieter hat für Erhaltung der Ordnung und Reinlichkeit im 
Hause zu sorgen Vie Hausthüre darf nicht länger als bis 10 Uhr abends 
unverschlossen bleiben.
	        
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