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Der früheren Auflage Seite 408)
2 Pacht-Kontrakt.
Zwischen dem Stellmacher dig und dem Häusler Martin ist
heute folgender Pachtkontratt verabreder und abgefchlosfen norden
Es verpachtet der Stellmacher Heidrich dem u; Martin das
hub Nr. 72 der hiesigen Furkarte ängetragene Aderstuck von1 Hektar
Ar für die nächsten 10 Jahre, nämlich von Michaelis 1872 an bis
Michaelis 1882, unter folgenden Bedingungen:
L. Der Pächier verspricht, den Acker gut zu bewirtschaften, ihn alle drei
r wenigstens gut durchzudüngen und für jede Verschlechterung zu
tehen.
Der Pächter verpflichtet sich, eine jährliche Pacht von drei und siebzig
Mark in barem Gelde zu entrichten, und zwar in vierteljährlichen
Terminen pränumerandõ. Außerdein macht er sich anheischig, die
Lasten zu tragen, die etwa auf den Acker gelegt werden möchten.
Zurückgegeben wird das Ackerstück in der Gerstenstoppel.
4. Auf Pachterlaß macht Pächter unter keiner Bedingung Anspruch.
Beide Kontrahenten sind mit diesem Übereinkommen in allen Punkten
zufrieden und haben dasselbe in zwei gleichlautenden Abschriften eigenhändig
unterzeichnet.
Lissa, den 14. September 1872.
Heidrich.
Martin.
3) Miet-Kontrakt.
Zwischen dem Bürger Weinhold, als Vermieter, und dem Partikulier
elt, als Mieter, von hier, ist heute folgender Mietkonkrakt geschlossen
orden.
Herr Weinhold vermietet an Herrn Reichelt in seinem Hause Nr. 40
die zweile Tage, bestehend in 3 Stuben, 1 Saal, 3 Kammern, 1 Küche,
J Keller, gemeinschaftlichem Boden und Waschhause, für einen jährlichen
Mietzins von 600 schreibe „echshundert Mark,“ auf 6 Jahre, vom
L. Ollober 1873 bis dahn 1879.
8 2.
Der Mietzins wird vierteljährlich am 1. Januar, April, Juli und
Oktober portnmorando nn bo entrichtet, und der Kontrakt kann
von dem Vermieter sofort aufgehoben, und der Mieter exmittiert werden,
wenn die Miete 3 Tage rückständig bleibt.
83.
Der Mieter übernimmt alle Reparaturen an Thüren, Fenstern, Üfen
und Schlössern auf seine alleinigen Kosten und darf andere Veränderungen
oder Verbesserungen nicht ohne Einwilligung des Vermieters vornehmen.
8 4.
Der Mieter hat für Erhaltung der Ordnung und Reinlichkeit im
Hause zu sorgen Vie Hausthüre darf nicht länger als bis 10 Uhr abends
unverschlossen bleiben.